Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 14. August 2004 verstorbenen Dr. Ernst M*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des eingeantworteten Erbschaftskäufers Dr. Ekkehard E*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. April 2006, GZ 53 R 11/06g-58, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht versagte dem Rechtsmittel des eingeantworteten Erbschaftskäufers gegen die zugunsten der Legatare ausgestellte Amtsbestätigung gemäß § 178 AußStrG 1854 den Erfolg. Es verneinte das Vorliegen des gerügten Verfahrensmangels (vorenthaltene Äußerungsmöglichkeit zum eingeschränkten Antrag) und wertete ergänzendes Vorbringen des Erbschaftskäufers als unzulässige Neuerung.Das Rekursgericht versagte dem Rechtsmittel des eingeantworteten Erbschaftskäufers gegen die zugunsten der Legatare ausgestellte Amtsbestätigung gemäß Paragraph 178, AußStrG 1854 den Erfolg. Es verneinte das Vorliegen des gerügten Verfahrensmangels (vorenthaltene Äußerungsmöglichkeit zum eingeschränkten Antrag) und wertete ergänzendes Vorbringen des Erbschaftskäufers als unzulässige Neuerung.
Der Revisionsrekurswerber macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, das Erstgericht habe sein Parteiengehör verletzt, indem ihm keine Äußerungsmöglichkeit zum eingeschränkten Antrag auf Ausstellung der Amtsbestätigung ermöglicht worden sei. Er übersieht dabei, dass er sich zum ursprünglichen zwei Teilbegehren umfassenden Antrag (schriftlich und mündlich anlässlich der Tagsatzung vom 3. November 2005) äußern konnte, sein Gehör also nicht beschnitten wurde. Dass er sich lediglich gegen einen Teil des gegnerischen Begehrens aussprach, machte es nicht erforderlich, eine neue Äußerungsmöglichkeit zu eröffnen, nachdem die Antragsteller den bekämpften Teil ihres Begehrens fallen gelassen hatten. Ohne Antragseinschränkung hätte das Erstgericht auch eine teilweise stattgebende und teilweise abweisende Entscheidung treffen können. Auch in diesem Fall hätte es keiner weiteren Äußerungsmöglichkeit für den Antragsgegner bedurft. Hiezu kommt, dass das Rekursgericht überdies auf die erstmals im Rechtsmittel vorgetragenen Argumente des Antragsgegners weitgehend auch inhaltlich eingegangen ist, sodass die geltend gemachte Gehörverletzung auch wegen der in zweiter Instanz berücksichtigten Vorbringen (RIS-Justiz RS0006048, RS0006057, zuletzt 1 Ob 203/05t) ausscheidet.
Anmerkung
E81636 4Ob147.06fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00147.06F.0809.000Dokumentnummer
JJT_20060809_OGH0002_0040OB00147_06F0000_000