TE OGH 2006/8/9 4Ob138/06g

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Veröffentlicht am 09.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Meinrad Küenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Steger & Partner, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Zahlung (Streitwert im Sicherungsverfahren 31.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 31. Mai 2006, GZ 6 R 115/06h-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Aufgrund einer in französischer Sprache verfassten Registerbescheinigung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) nahm das Erstgericht an, dass das Zeichen der Klägerin nach dem Madrider Markenübereinkommen auch im Inland geschützt ist. Auf dieser Grundlage verbot es der Beklagten die kennzeichenmäßige Verwendung.

Das Rekursgericht sah in der Verwertung der Urkunde keinen Verfahrensmangel. Zumindest im Provisorialverfahren sei der Beweisführer nicht grundsätzlich verpflichtet, bei fremdsprachigen Urkunden auch eine Übersetzung vorzulegen. Es bleibe dem erkennenden Richter überlassen, ob er auf eine Übersetzung dringe oder das fremdsprachige Beweismittel aufgrund seiner eigenen Sprachkenntnisse verwerte und würdige. Aus der Bescheinigung ergebe sich, dass Markenschutz auch für das Inland bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsrekurs macht die Beklagte als Nichtigkeit und/oder wesentlichen Mangel des Rekursverfahrens geltend, dass auch das Rekursgericht die fremdsprachige Urkunde verwertet habe. In der Sache versucht sie damit, einen schon vom Rekursgericht verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich als Mangelhaftigkeit und/oder Nichtigkeit geltend zu machen. Das ist auch im Provisorialverfahren nicht zulässig (RIS-Justiz RS0097225, RS0002192 T15).

Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, dass sich der Revisionsrekurs nur auf die Erledigung der Tatsachenrüge durch das Rekursgericht bezieht, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Sie zeigt nämlich keine erheblichen Rechtsfragen iSv § 528 Abs 1 ZPO auf.Selbst wenn man jedoch annehmen wollte, dass sich der Revisionsrekurs nur auf die Erledigung der Tatsachenrüge durch das Rekursgericht bezieht, wäre für die Beklagte nichts gewonnen. Sie zeigt nämlich keine erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

Die Klägerin hat schon im Sicherungsantrag eine Behauptung zum Inhalt der strittigen Urkunde aufgestellt. Die Beklagte hatte ausreichend Zeit, sich eine Übersetzung zu beschaffen, und sie konnte sich (auch) in ihrem Rekurs dazu äußern. Ihr rechtliches Gehör ist daher gewahrt. Auch sonst ist kein Nichtigkeitsgrund erkennbar. Ein Verfahrensmangel könnte zwar unter Umständen vorliegen (vgl die differenzierenden Ausführungen von Kodek in Fasching/Konecny² §§ 84, 85 Rz 99). Er wäre aber nur wahrzunehmen, wenn die Verwertung der Urkunde abstrakt geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung der zweiten Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027, RS0043049). Dafür müsste die Übersetzung (auch) durch das Rekursgericht falsch gewesen sein. Das behauptet die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nicht. Aufgrund des eindeutigen Urkundeninhalts war ein solches Vorbringen auch nicht zu erwarten. Die Klägerin hat schon im Sicherungsantrag eine Behauptung zum Inhalt der strittigen Urkunde aufgestellt. Die Beklagte hatte ausreichend Zeit, sich eine Übersetzung zu beschaffen, und sie konnte sich (auch) in ihrem Rekurs dazu äußern. Ihr rechtliches Gehör ist daher gewahrt. Auch sonst ist kein Nichtigkeitsgrund erkennbar. Ein Verfahrensmangel könnte zwar unter Umständen vorliegen vergleiche die differenzierenden Ausführungen von Kodek in Fasching/Konecny² Paragraphen 84,, 85 Rz 99). Er wäre aber nur wahrzunehmen, wenn die Verwertung der Urkunde abstrakt geeignet gewesen wäre, eine unrichtige Entscheidung der zweiten Instanz herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027, RS0043049). Dafür müsste die Übersetzung (auch) durch das Rekursgericht falsch gewesen sein. Das behauptet die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nicht. Aufgrund des eindeutigen Urkundeninhalts war ein solches Vorbringen auch nicht zu erwarten.

Nur zur Klarstellung ist festzuhalten, dass es in den Risikobereich des jeweiligen Beweisführers fällt, wenn er bei fremdsprachigen Urkunden keine Übersetzung vorlegt und die Tatsacheninstanzen über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügen. Dann wäre die Bescheinigung nicht gelungen. Im Provisorialverfahren gibt es keine richterliche Anleitungspflicht (RIS-Justiz RS0005452 T4, T6).

Anmerkung

E81633 4Ob138.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Zak 2006/651 S 379 - Zak 2006,379 = MR 2006,385 (Walter) XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0040OB00138.06G.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20060809_OGH0002_0040OB00138_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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