TE OGH 2006/8/11 9Ob82/06h

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert C*****, Angestellter, *****, vertreten durch Beneder Rechtsanwalts GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei P***** Versandhandels-GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 25.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Mai 2006, GZ 3 R 18/06f-16, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, welchen Eindruck eine im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel abgegebene Zusage erwecken konnte, kann immer nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, sodass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden kann (8 Ob 14/05z; 8 Ob 13/04a; 9 Ob 21/04k; 9 Ob 65/03d uva). Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der zahlreich ergangenen Rechtsprechung zu § 5j KSchG auseinandergesetzt, nach der es genügt, dass der Verbraucher aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung seinen bereits erfolgten Gewinn ernstlich für möglich halten durfte (RIS-Justiz RS0116104; RS0117341). Ohne in seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen abzuweichen, gelangte es hier zur vertretbaren Rechtsauffassung, dass aufgrund der konkreten Prospektgestaltung und -formulierungen für einen verständigen Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit (RIS-Justiz RS0117341; RS0115084, insbes [T7] = SZ 2003/75) objektiv kein Zweifel offen gelassen wurde, dass der Gewinner des Preisausschreibens erst in einer Ziehung ermittelt werden muss (RIS-Justiz RS0117343). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision des Klägers als unzulässig.Die Frage, welchen Eindruck eine im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel abgegebene Zusage erwecken konnte, kann immer nur auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, sodass darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erblickt werden kann (8 Ob 14/05z; 8 Ob 13/04a; 9 Ob 21/04k; 9 Ob 65/03d uva). Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der zahlreich ergangenen Rechtsprechung zu Paragraph 5 j, KSchG auseinandergesetzt, nach der es genügt, dass der Verbraucher aufgrund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung seinen bereits erfolgten Gewinn ernstlich für möglich halten durfte (RIS-Justiz RS0116104; RS0117341). Ohne in seiner Entscheidung von diesen Grundsätzen abzuweichen, gelangte es hier zur vertretbaren Rechtsauffassung, dass aufgrund der konkreten Prospektgestaltung und -formulierungen für einen verständigen Verbraucher bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit (RIS-Justiz RS0117341; RS0115084, insbes [T7] = SZ 2003/75) objektiv kein Zweifel offen gelassen wurde, dass der Gewinner des Preisausschreibens erst in einer Ziehung ermittelt werden muss (RIS-Justiz RS0117343). Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweist sich die Revision des Klägers als unzulässig.

Anmerkung

E81673 9Ob82.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00082.06H.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20060811_OGH0002_0090OB00082_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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