TE OGH 2006/8/11 9Ob80/06i

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika A*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Franz Kampenhuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Helmtraud N*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 94.474,68 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2006, GZ 4 R 95/06b-13, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten gerügten Verfahrensmängel erster Instanz (Zurückweisung von Beweisanträgen) verneint. Daran ist der Oberste Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung gebunden. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können nicht mit Erfolg neuerlich mit der Revision geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 ua).

Das I. Hauptstück des KSchG - dem auch § 25c KSchG angehört - gilt für Rechtsgeschäfte, an denen einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer), und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher), beteiligt sind (§ 1 Abs 1 KSchG). Diese Konstellation liegt hier nicht vor, weil sich zwei Verbraucher gegenüberstehen. Dazu kommt, dass der Interzedent behaupten und beweisen muss, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - nämlich, dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde", - kannte oder kennen musste (RIS-Justiz RS0120350). Da die Beklagte als Interzedent derartiges von der Klägerin als Gläubiger in erster Instanz nicht behauptete, braucht schon deshalb auf ihre dem Neuerungsverbot widerstreitenden Überlegungen in der Revision hinsichtlich einer allfälligen „analogen" Anwendung des § 25c KSchG zwischen zwei Verbrauchern nicht näher eingegangen werden (§ 504 Abs 2 ZPO). Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, die beim vorliegenden Fall gelöst werden muss, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.Das römisch eins. Hauptstück des KSchG - dem auch Paragraph 25 c, KSchG angehört - gilt für Rechtsgeschäfte, an denen einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört (Unternehmer), und andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft (Verbraucher), beteiligt sind (Paragraph eins, Absatz eins, KSchG). Diese Konstellation liegt hier nicht vor, weil sich zwei Verbraucher gegenüberstehen. Dazu kommt, dass der Interzedent behaupten und beweisen muss, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners - nämlich, dass dieser „seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen werde", - kannte oder kennen musste (RIS-Justiz RS0120350). Da die Beklagte als Interzedent derartiges von der Klägerin als Gläubiger in erster Instanz nicht behauptete, braucht schon deshalb auf ihre dem Neuerungsverbot widerstreitenden Überlegungen in der Revision hinsichtlich einer allfälligen „analogen" Anwendung des Paragraph 25 c, KSchG zwischen zwei Verbrauchern nicht näher eingegangen werden (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Da die Revisionswerberin auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, die beim vorliegenden Fall gelöst werden muss, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E81671 9Ob80.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00080.06I.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20060811_OGH0002_0090OB00080_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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