TE OGH 2006/8/11 9Ob85/06z

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf T*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. Hans S*****, Beamter, *****, vertreten durch Dr. Walter Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 13. Oktober 2005, GZ 11 Nc 14/05a-3, womit ein Ablehnungsantrag der beklagten Partei zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Beklagte lehnte mit Ausnahme eines Richters sämtliche Richter des Landesgerichtes Eisenstadt als befangen ab. Die nach der Geschäftsverteilung des Landesgerichtes Eisenstadt zur Entscheidung über Rechtsmittel im vorliegenden Verfahren zuständigen Richter haben in anderen Verfahren eine falsche Rechtsansicht vertreten bzw seien einer unrichtigen Beweiswürdigung gefolgt.

Der Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Dass ein Richter eine angeblich unrichtige Entscheidung fälle oder eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete, begründe keine Befangenheit. Dass sich die abgelehnten Richter von anderen als sachlichen Gesichtspunkten hätten leiten lassen, habe der Beklagte nicht dargetan. Nach den Stellungnahmen der nach der Geschäftsverteilung für Rechtsmittel im vorliegenden Verfahren zuständigen Richter sei diesen der Beklagte gar nicht persönlich bekannt. Die Zurückweisung des Ablehnungsantrags gegen diese Richter führe auch zur Zurückweisung des Antrags gegen die übrigen Richter, weil diesen - mangels Befangenheit der zuständigen Richter - gar keine Entscheidungsbefugnis zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist nicht berechtigt. Nach § 19 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen, wobei - wenn dies der Fall ist - der Anschein ausreichen kann. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als objektiv gerechtfertigt anzusehen ist (6 Ob 232/05v uva).Der Rekurs des Ablehnungswerbers ist nicht berechtigt. Nach Paragraph 19, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Bei einer nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmenden Prüfung ist entscheidend, ob feststellbare Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters begründen, wobei - wenn dies der Fall ist - der Anschein ausreichen kann. Entscheidend ist, ob diese Befürchtung als objektiv gerechtfertigt anzusehen ist (6 Ob 232/05v uva).

Weder die (angebliche) Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter bildet einen Ablehnungsgrund; dies selbst dann, wenn die Rechtsansicht von der herrschenden Rechtsprechung abgelehnt werden sollte. Selbst Verfahrensverstöße können im Allgemeinen eine Befangenheit nicht begründen, sofern sie nicht so schwerwiegend sind, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen Das Ablehnungsverfahren soll den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich ihnen nicht genehmer Richter zu entledigen (RIS-Justiz RS0111290; RIS-Justiz RS0045916; 6 Ob 232/05v; 8 Ob 43/06s).

Dessen ungeachtet begründet der Rekurswerber sein Rechtsmittel ausschließlich mit nicht näher konkretisierten Angaben über „Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung und und rechtliche unrichtige Entscheidungen" der abgelehnten Richter; er bleibt aber jegliche Ausführungen schuldig, aus denen geschlossen werden könnte, die abgelehnten Richter hätten sich von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

E816759Ob85.06z

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.717 = EFSlg 114.718 = EFSlg 114.720 = EFSlg 114.721 = EFSlg114.722XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0090OB00085.06Z.0811.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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