TE OGH 2006/8/11 2Nc17/06g

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Fristsetzungssache der Antragstellerin Hermine W*****, vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, über den wegen angeblicher Säumigkeit des Landesgerichtes Salzburg bei der Erledigung eines Rekurses gestellten Fristsetzungsantrag den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht Salzburg im Sinn des § 91 Abs 2 GOG übermittelt.Der Fristsetzungsantrag wird dem Landesgericht Salzburg im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG übermittelt.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin behauptet in ihrem beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Fristsetzungsantrag die Säumigkeit des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht, das über ihren Rekurs vom 15. 12. 2005 bisher nicht entschieden habe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 91 Abs 1 GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß § 91 Abs 2 GOG die vermisste Verfahrenshandlung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde dem angeblich säumigen Gericht diese Möglichkeit genommen. Der Akt wird daher im Sinn des § 91 Abs 2 GOG dem Landesgericht Salzburg übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Antragstellerin durchzuführen hat (RIS-Justiz RS0113503).Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GOG kann eine Partei im Fall der Säumigkeit des zur Vornahme einer Verfahrenshandlung zuständigen Gerichtes bei diesem einen an den übergeordneten Gerichtshof gerichteten Fristsetzungsantrag stellen. Das zur Vornahme der Verfahrenshandlung zuständige Gericht hat dann die Möglichkeit, gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GOG die vermisste Verfahrenshandlung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde dem angeblich säumigen Gericht diese Möglichkeit genommen. Der Akt wird daher im Sinn des Paragraph 91, Absatz 2, GOG dem Landesgericht Salzburg übermittelt, das auch die Zustellung der Ausfertigung dieser Entscheidung an die Antragstellerin durchzuführen hat (RIS-Justiz RS0113503).

Anmerkung

E81612 2Nc17.06g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0020NC00017.06G.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20060811_OGH0002_0020NC00017_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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