TE OGH 2006/8/11 9ObA79/06t

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. MMag. Gerfried M*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Franz Müller-Strobl ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung (Streitwert EUR 15.305,04), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2006, GZ 8 Ra 36/06k-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung der Pensionszusage der Beklagten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denen keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (9 ObA 91/05f ua). Nachdem es dem Kläger nicht gelang, die zunächst behauptete mündliche Zusage einer Vordienstzeitenanrechnung auch in Bezug auf die Betriebspension nachzuweisen, versucht er die Vordienstzeitenanrechnung durch Auslegung der schriftlichen Pensionszusage zu erreichen. Das Berufungsgericht hat jedoch vertretbar dargelegt, weshalb die der Pensionszusage zugrundeliegende Wartezeitklausel der Auslegung des Klägers entgegensteht. Das Berufungsgericht verkennt dabei weder die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch setzt es sich mit dieser in Widerspruch. Aus den in der Revision wiedergegebenen Rechtssätzen aus der betriebspensionsrechtlichen Rechtsprechung folgt nichts für die Frage, ob (auch) die Beklagte dem Kläger eine Vordienstzeitenanrechnung in Bezug auf die Betriebspension zusagte. Der Revisionswerber lässt die besondere Lagerung der jeweils beurteilten Sachverhalte außer Acht. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Seine außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die Auslegung der Pensionszusage der Beklagten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, denen keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt (9 ObA 91/05f ua). Nachdem es dem Kläger nicht gelang, die zunächst behauptete mündliche Zusage einer Vordienstzeitenanrechnung auch in Bezug auf die Betriebspension nachzuweisen, versucht er die Vordienstzeitenanrechnung durch Auslegung der schriftlichen Pensionszusage zu erreichen. Das Berufungsgericht hat jedoch vertretbar dargelegt, weshalb die der Pensionszusage zugrundeliegende Wartezeitklausel der Auslegung des Klägers entgegensteht. Das Berufungsgericht verkennt dabei weder die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch setzt es sich mit dieser in Widerspruch. Aus den in der Revision wiedergegebenen Rechtssätzen aus der betriebspensionsrechtlichen Rechtsprechung folgt nichts für die Frage, ob (auch) die Beklagte dem Kläger eine Vordienstzeitenanrechnung in Bezug auf die Betriebspension zusagte. Der Revisionswerber lässt die besondere Lagerung der jeweils beurteilten Sachverhalte außer Acht. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt. Seine außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E81685 9ObA79.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00079.06T.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20060811_OGH0002_009OBA00079_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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