Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl G*****, Musikschulleiter, *****, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Marktgemeinde V*****, vertreten durch Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwalt in Perchtoldsdorf, wegen Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 2006, GZ 9 Ra 49/06a-29, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen wies das Gebäude der von der Beklagten betriebenen Musikschule, deren Leiter der Kläger ist, zahlreiche den Unterricht behindernde Mängel, wie zB fehlende Schallisolierungen zwischen den Lehrräumen oder eine unzureichende Beheizung auf, die trotz wiederholter Interventionen des Klägers bei der Beklagten von dieser nicht bzw nur unzureichend behoben wurden. Selbst ein die Sicherheit der Schüler gefährdender Mangel, nämlich das Fehlen eines Sicherheitsglases im Schultor, wurde erst nach einem - zum Glück glimpflich verlaufenen - Unfall behoben. In dieser Situation wendete sich der Kläger namens eines von ihm ins Leben gerufenen „Elternbeirats" mit einer schriftlichen „Information" an die Eltern der Musikschüler und ersuchte darin - wenn auch mit sehr plakativer Darstellung der Zustände - um Unterstützung seines Wunsches nach der Schaffung eines zeitgemäßen Unterrichtsgebäudes.
Der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 lit f NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 („wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt") findet sich auch in vergleichbaren Bestimmungen diverser Landes-Vertragsbedienstetengesetze (zB nahezu wortgleich: § 61 Abs 2 lit e NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz) wieder, zu denen bereits Judikatur ergangen ist (RIS-Justiz RS0081891), welche auch in die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen Eingang gefunden hat. Wenn das Berufungsgericht, das auch den objektiven Charakter (RIS-Justiz RS0081891 [T3]) des geltend gemachten Kündigungsgrundes nicht verkannte, das Verhalten des Klägers als dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes (noch) nicht abträglich beurteilte, liegt darin die vertretbare Lösung einer Rechtsfrage, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgeht. Der Kündigungsgrund des Paragraph 37, Absatz 2, Litera f, NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 („wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, soferne nicht die Entlassung in Frage kommt") findet sich auch in vergleichbaren Bestimmungen diverser Landes-Vertragsbedienstetengesetze (zB nahezu wortgleich: Paragraph 61, Absatz 2, Litera e, NÖ Landes-Vertragsbedienstetengesetz) wieder, zu denen bereits Judikatur ergangen ist (RIS-Justiz RS0081891), welche auch in die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen Eingang gefunden hat. Wenn das Berufungsgericht, das auch den objektiven Charakter (RIS-Justiz RS0081891 [T3]) des geltend gemachten Kündigungsgrundes nicht verkannte, das Verhalten des Klägers als dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes (noch) nicht abträglich beurteilte, liegt darin die vertretbare Lösung einer Rechtsfrage, deren Bedeutung über den konkreten Einzelfall nicht hinausgeht.
Mangels Geltendmachung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage erweist sich die Revision der Beklagten als unzulässig.Mangels Geltendmachung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage erweist sich die Revision der Beklagten als unzulässig.
Anmerkung
E81683 9ObA76.06aSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5731/8/06 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00076.06A.0811.000Dokumentnummer
JJT_20060811_OGH0002_009OBA00076_06A0000_000