TE OGH 2006/8/11 9ObA90/06k

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Veröffentlicht am 11.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter F. B*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H***** GmbH & Co KG, D-*****, vertreten durch Abel & Abel Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen EUR 15.347,99 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2006, GZ 7 Ra 39/06s-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die klagende Partei hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die klagende Partei hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß der - hier noch anzuwendenden - Bestimmung des § 44 Abs 3 1. Satz IPRG konnten die Vertragsteile des Arbeitsvertrages ausdrücklich (auch mündlich) eine beachtliche Rechtswahl treffen, die innerhalb der Zulässigkeitsgrenze des § 44 Abs 3 2. Satz IPRG eine Gesamt- oder auch nur eine Teilrechtswahl umfassen konnte (SZ 65/55). Die entsprechende Parteiabsicht ist nach den §§ 914, 915 ABGB zu ermitteln (SZ 65/55). Soweit das Berufungsgericht aus den im Zusammenhang mit der Unterfertigung des Arbeitsvertrages gemachten schriftlichen und mündlichen Zusagen (S 6 des Ersturteils) auf eine Vereinbarung des gesamten österreichischen Arbeitsrechts schloss, liegt darin eine mit den anerkannten Auslegungskriterien korrespondierende, jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung, die sich einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Gelten aber durch eine Gesamtrechtsvereinbarung auch die Ist-Lohn-Bestimmungen des österreichischen Kollektivvertrages als mit vereinbart, kommt es, wie vom Berufungsgericht ohnehin zutreffend erwähnt, nicht mehr auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage an, ob und inwieweit diese durch Rechtswahl abbedungen werden können.Gemäß der - hier noch anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, 1. Satz IPRG konnten die Vertragsteile des Arbeitsvertrages ausdrücklich (auch mündlich) eine beachtliche Rechtswahl treffen, die innerhalb der Zulässigkeitsgrenze des Paragraph 44, Absatz 3, 2. Satz IPRG eine Gesamt- oder auch nur eine Teilrechtswahl umfassen konnte (SZ 65/55). Die entsprechende Parteiabsicht ist nach den Paragraphen 914,, 915 ABGB zu ermitteln (SZ 65/55). Soweit das Berufungsgericht aus den im Zusammenhang mit der Unterfertigung des Arbeitsvertrages gemachten schriftlichen und mündlichen Zusagen (S 6 des Ersturteils) auf eine Vereinbarung des gesamten österreichischen Arbeitsrechts schloss, liegt darin eine mit den anerkannten Auslegungskriterien korrespondierende, jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung, die sich einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Gelten aber durch eine Gesamtrechtsvereinbarung auch die Ist-Lohn-Bestimmungen des österreichischen Kollektivvertrages als mit vereinbart, kommt es, wie vom Berufungsgericht ohnehin zutreffend erwähnt, nicht mehr auf die von der Revisionswerberin aufgeworfene Frage an, ob und inwieweit diese durch Rechtswahl abbedungen werden können.

Zusammenfassend gelingt es der Beklagten daher nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Zusammenfassend gelingt es der Beklagten daher nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Dem Kläger wurde die Einbringung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt. Diese diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 508a Abs 2 2. Satz ZPO).Dem Kläger wurde die Einbringung einer Revisionsbeantwortung nicht freigestellt. Diese diente daher nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (Paragraph 508 a, Absatz 2, 2. Satz ZPO).

Anmerkung

E81689 9ObA90.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00090.06K.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20060811_OGH0002_009OBA00090_06K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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