TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/20 2004/14/0010

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Veröffentlicht am 20.09.2007
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der K gesellschaft mbH in I, vertreten durch Dr. Josef Harthaller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 24/I, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 9. Dezember 2003, Zl. I-Rm-00035e/2003, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden Wirtschaftstreuhandgesellschaft erhobene Berufung gegen die mit Bescheid des Stadtmagistrat Innsbruck erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der beschwerdeführenden Gesellschaft bis 7. November 1995 zu 75 % und ab 8. November 1995 zu 100 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Auffassung, das zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer bestehende Arbeitsverhältnis sei in Anbetracht der Art der Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg als ein auf Dauer angelegtes anzusehen. Daraus lasse sich die Eingliederung des Geschäftsführers in den Betrieb der Beschwerdeführerin ableiten. Auch ein Unternehmerrisiko fehle im Hinblick auf das gewährte laufende, monatliche "Honorar" in annähernd gleicher Höhe.

Im Ergebnis sei somit die Einbeziehung der an den Gesellschafter-Geschäftsführer bezahlten Vergütungen als Bemessungsgrundlage für der Berechnung der Kommunalsteuer gemäß § 5 Abs. 1 KommStG 1993 rechtens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit im betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2004, 2004/15/0068, und vom 22. Dezember 2004, 2002/15/0140).

Die nach dieser Rechtsprechung entscheidende Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Gesellschaft wird bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird (vgl. nochmals das angeführte Erkenntnis 2003/13/0018), wobei dies die belangte Behörde im Beschwerdefall infolge der festgestellten kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum erbrachten Geschäftsführertätigkeit annehmen konnte. Der Umstand, dass nach dem erstmaligen Beschwerdevorbringen im Prüfungszeitraum gleichzeitig drei Berufsanwärterinnen beschäftigt gewesen seien, diese die ihnen übertragenen Fälle selbständig bearbeitet hätten und die Anwesenheit eines Geschäftsführers insoweit aus fachlichen Überlegungen nicht notwendig gewesen wäre, ändert - abgesehen davon, dass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ebenso wie das Vorbringen hinsichtlich einer weiteren Geschäftsführungsfunktion des Gesellschafter-Geschäftsführers wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes unbeachtlich ist - nichts daran, dass Geschäftsführungsagenden über einen längeren Zeitraum vom Gesellschafter-Geschäftsführer wahrzunehmen waren (vgl. schon die berufsrechtliche Verantwortlichkeit) und unbestritten auch wahrgenommen wurden. In diesem Zusammenhang wird auf das in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betonte funktionale Verständnis der "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" hingewiesen, wonach es beispielsweise auf die "Besorgung des Tagesgeschäftes" nicht ankommt (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. September 2001, 2001/13/0169).

Ist das (primär) zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers gegeben, kommt es auf weitere Kriterien - wie auch das in der Beschwerde angesprochene Merkmal des Unternehmerrisikos - nicht an.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 20. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004140010.X00

Im RIS seit

29.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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