Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anton K*****, Pensionist, *****, vertreten durch Aigner Fischer Unter, Rechtsanwaltspartnerschaft in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, 1081 Wien, wegen Kostenübernahme, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. April 2006, GZ 12 Rs 32/06x-9, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben ihre Entscheidungen ausdrücklich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 7. 2004, 10 ObS 227/03k (= SZ 2004/112 = JBl 2005, 527 = ZAS 2006/14, 88 [krit Pfeil]; dazu zuletzt auch Ettmayer/Posch, Gedanken zum Krankheitsbegriff - Erkenntnisse zur Potenz, DRdA 2006, 199), gestützt, die einen vergleichbaren Sachverhalt zum Gegenstand hatte. Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Entscheidung nicht in Zweifel gezogen, dass es sich bei der erektilen Dysfunktion um einen an sich regelwidrigen Zustand handle, der durch das begehrte Medikament vorübergehend behoben werden könne; er hat aber die Auffassung vertreten, dass die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei an sich regelwidrigen Zuständen begrenzt sei, was insbesondere durch die Einschränkung auf die Fähigkeit, „für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse" zu sorgen, nahegelegt werde. Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlass, von den in dieser eingehend begründeten Entscheidung dargelegten Grundsätzen abzugehen (ebenso 10 ObS 33/06k und 10 ObS 77/06f).
Nach den beiden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 7. 3. 2006, 10 ObS 12/06x und 10 ObS 22/06t, kommt die Möglichkeit eines Kostenerstattungsanspruches eines Versicherten für Potenzmittel wegen erektiler Dysfunktion dann in Betracht, wenn der Versicherte als Folge der erektilen Dysfunktion an psychischen Problemen mit Krankheitswert leidet und mit erfolgreicher Behandlung der erektilen Dysfunktion auch diese Krankheit des Versicherten behoben oder verbessert werden kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nach den maßgebenden Tatsachenfeststellungen nicht vor. Es ist auch nicht richtig, dass der Kläger (wie er nun behauptet) „bereits in der Klage" erkennbar ein Vorbringen in die Richtung erstattet hätte, dass bei ihm ein psychischer Leidenszustand mit Krankheitswert vorgelegen sei, der der Behandlung mittels eines Potenzmittels bedurft hätte. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass sich seine psychischen Probleme vermehrt hätten, nachdem die beklagte Partei die Übernahme der Kosten für das Potenzmittel abgelehnt habe.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.
Anmerkung
E81702 10ObS122.06yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00122.06Y.0817.000Dokumentnummer
JJT_20060817_OGH0002_010OBS00122_06Y0000_000