TE OGH 2006/8/17 10ObS114/06x

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf P*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 2006, GZ 12 Rs 95/05k-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht in allen wesentlichen Rechtsfragen im Einklang mit der bereits im Berufungsurteil zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen.

Den Ausführungen des Klägers zur Zulässigkeit der Revision ist noch folgendes entgegenzuhalten:

Wie unbestritten feststeht, hat der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 3. 2003) überwiegend Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten erworben. Er leistete als Kfz-Mechanikermeister höhere, nicht kaufmännische Dienste sowie darüberhinaus auch teilweise kaufmännische Tätigkeiten und war somit als Angestellter im Sinn des § 1 Abs 1 AngG anzusehen. Der Kläger ist daher ebenso unbestritten gemäß § 245 Abs 3 ASVG zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig. Die Frage, ob ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit besteht, ist somit ausgehend von § 273 ASVG zu prüfen. Eine sinngemäße Anwendung des § 255 ASVG kommt daher entgegen der Auffassung des Klägers bei der Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht in Betracht und es muss somit auch die vom Kläger erlernte und zu Beginn seiner Berufslaufbahn ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Mechaniker außer Betracht bleiben. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Hinblick auf seine erlernte Tätigkeit als Kfz-Mechaniker (§ 255 Abs 1 ASVG) nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden dürfe, durch deren Ausübung er diesen Berufsschutz verlieren würde. Dem Kläger kommt vielmehr, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, im Hinblick auf seine für die Verweisung maßgebende Tätigkeit als Kfz-Mechanikermeister Berufsschutz als Angestellter zu. Das Berufungsgericht ist schließlich auch den von der Rechtsprechung bei der Prüfung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension im Sinne des § 273 Abs 1 ASVG entwickelten Grundsätzen zum „sozialen Abstieg" gefolgt. Ob bei Beachtung dieser Grundsätze eine Verweisung einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirkt oder nicht, ist eine Beurteilung des Einzelfalles (10 ObS 19/04y mwN).Wie unbestritten feststeht, hat der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 3. 2003) überwiegend Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten erworben. Er leistete als Kfz-Mechanikermeister höhere, nicht kaufmännische Dienste sowie darüberhinaus auch teilweise kaufmännische Tätigkeiten und war somit als Angestellter im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, AngG anzusehen. Der Kläger ist daher ebenso unbestritten gemäß Paragraph 245, Absatz 3, ASVG zur Pensionsversicherung der Angestellten leistungszugehörig. Die Frage, ob ein Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit besteht, ist somit ausgehend von Paragraph 273, ASVG zu prüfen. Eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 255, ASVG kommt daher entgegen der Auffassung des Klägers bei der Beurteilung des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit im vorliegenden Fall nicht in Betracht und es muss somit auch die vom Kläger erlernte und zu Beginn seiner Berufslaufbahn ausgeübte Tätigkeit als Kfz-Mechaniker außer Betracht bleiben. Der Kläger kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Hinblick auf seine erlernte Tätigkeit als Kfz-Mechaniker (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG) nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden dürfe, durch deren Ausübung er diesen Berufsschutz verlieren würde. Dem Kläger kommt vielmehr, wie bereits die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, im Hinblick auf seine für die Verweisung maßgebende Tätigkeit als Kfz-Mechanikermeister Berufsschutz als Angestellter zu. Das Berufungsgericht ist schließlich auch den von der Rechtsprechung bei der Prüfung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitspension im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG entwickelten Grundsätzen zum „sozialen Abstieg" gefolgt. Ob bei Beachtung dieser Grundsätze eine Verweisung einen unzumutbaren sozialen Abstieg bewirkt oder nicht, ist eine Beurteilung des Einzelfalles (10 ObS 19/04y mwN).

Die außerordentliche Revision erweist sich daher mangels erheblicher Rechtsfrage als unzulässig.

Anmerkung

E81699 10ObS114.06x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5723/11/06 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00114.06X.0817.000

Dokumentnummer

JJT_20060817_OGH0002_010OBS00114_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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