TE OGH 2006/8/17 10ObS129/06b

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Lukas Stärker (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ingomar K*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, wegen Neuberechnung der Erwerbsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Mai 2006, GZ 7 Rs 50/06m-12, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der am 28. 4. 1945 geborene Kläger bezieht seit 1. 5. 1995 von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine Erwerbsunfähigkeitspension. Bis zur Ruhendmeldung des Gewerbes per 31. 12. 2004 übte er seine gewerbliche Tätigkeit weiterhin aus und erwarb im Zeitraum vom 1. 5. 1995 bis 31. 12. 2004 weitere Versicherungszeiten. Nunmehr strebt er eine Neubemessung seiner Erwerbsunfähigkeitspension unter Berücksichtigung der ab dem 1. 5. 1995 erworbenen Versicherungszeiten zum 1. 5. 2005 (Monatserster nach Vollendung des 60. Lebensjahres) an. Die beklagte Partei lehnte dies mit Bescheid vom 22. 6. 2005 unter anderem mit der Begründung ab, dass eine Neuberechnung der Pension erst zum Stichtag 1. 5. 2010 (Vollendung des 65. Lebensjahres) erfolgen könne.

Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten während des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitspension führt bei Aufgabe der Tätigkeit nicht sofort zu einer Neuberechnung der Pension. Die Berücksichtigung der durch diese Erwerbstätigkeit erworbenen weiteren Versicherungszeiten kommt in der beim Kläger vorliegenden Konstellation nur dann in Betracht, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es aber weder einen de facto geschaffenen „grundsätzlichen Versicherungsfall der Aufgabe der versicherten Tätigkeit" (siehe § 113 Abs 1 GSVG) noch eine dadurch bewirkte Auslösung der „Stichtagsregelung für den Anfall der Pension" mit der Zeitpunkt der Zurücklegung oder Ruhendstellen der Gewerbeberechtigung. Im Regelfall führt die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit lediglich zu einer Hemmung des Leistungsanfalls (§ 55 Abs 2 Z 2 GSVG, § 86 Abs 3 Z 2 ASVG; 10 ObS 30/02p = SSV-NF 16/68 = SZ 2002/84). Einen Einfluss auf den Stichtag hat die Fortführung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht (§ 113 Abs 1 und 2 GSVG), auch nicht beim Kläger, der neben dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitspension weitere Versicherungszeiten erworben hat. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Der Erwerb weiterer Versicherungszeiten während des Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitspension führt bei Aufgabe der Tätigkeit nicht sofort zu einer Neuberechnung der Pension. Die Berücksichtigung der durch diese Erwerbstätigkeit erworbenen weiteren Versicherungszeiten kommt in der beim Kläger vorliegenden Konstellation nur dann in Betracht, wenn ein neuer Versicherungsfall eintritt. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt es aber weder einen de facto geschaffenen „grundsätzlichen Versicherungsfall der Aufgabe der versicherten Tätigkeit" (siehe Paragraph 113, Absatz eins, GSVG) noch eine dadurch bewirkte Auslösung der „Stichtagsregelung für den Anfall der Pension" mit der Zeitpunkt der Zurücklegung oder Ruhendstellen der Gewerbeberechtigung. Im Regelfall führt die Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit lediglich zu einer Hemmung des Leistungsanfalls (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG; 10 ObS 30/02p = SSV-NF 16/68 = SZ 2002/84). Einen Einfluss auf den Stichtag hat die Fortführung oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht (Paragraph 113, Absatz eins und 2 GSVG), auch nicht beim Kläger, der neben dem Bezug der Erwerbsunfähigkeitspension weitere Versicherungszeiten erworben hat. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

Anmerkung

E81706 10ObS129.06b

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5726/14/06 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00129.06B.0817.000

Dokumentnummer

JJT_20060817_OGH0002_010OBS00129_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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