TE OGH 2006/8/17 10Ob27/06b

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** GmbH *****, vertreten durch Mag. Thomas Fragner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Christian R*****, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft Dr. Karl Krückl, Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 15.232,72 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 2. März 2006, GZ 6 R 219/05a-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. August 2005, GZ 3 Cg 55/05a-20, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 875,34 (darin enthalten EUR 145,89 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage zeigt die Revisonswerberin nicht auf:Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO). Eine derartige Rechtsfrage zeigt die Revisonswerberin nicht auf:

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Zahlung von EUR 15.232,72 sA an Schadenersatz aus einem Liegenschaftskaufvertrag zwischen den Parteien, von dem der Beklagte zurückgetreten sei, statt. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klageabweisenden Sinne ab, weil der Kaufvertrag nicht rechtswirksam zustandegekommen sei. Es kam auf Grund der erstgerichtlichen Feststellungen - und nicht, wie in der Revision gerügt wird, indem es sich über diese „hinwegsetzte" und sich mit der Möglichkeit eines mündlichen Vertragsabschlusses „überhaupt nicht auseinandersetzte" - zu dem Ergebnis, dass der Abschluss des Kaufvertrages der (hier nicht erfüllten) Schriftform vorbehalten gewesen sei. Die - zunächst nicht zugelassene - ordentliche Revision hat das Gericht zweiter Instanz über Antrag der Klägerin „aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit" doch für zulässig erklärt, weil nicht ausgeschlossen erscheine, dass es bei der Verneinung eines schlüssigen Abgehens von der vereinbarten Schriftform seinen „bei der Beurteilung von Konkludenzfragen bestehenden Wertungsspielraum" überschritten habe.

Auch die Zulassungsbeschwerde gesteht ausdrücklich zu (Seite 5 der Revision), dass die Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen [rechtsgeschäftlichen] Verhalten grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 89 aE mwN). Die Revisionswerberin vertritt jedoch den Standpunkt, eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung sei angesichts der dem Ersturteil zu entnehmenden „Anhaltspunkte" für ein schlüssiges Abgehen [von der Schriftform] und der sich daraus ergebenden „wesentlichen Verkennung" der Rechtslage seitens des Berufungsgerichts aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit geboten.Auch die Zulassungsbeschwerde gesteht ausdrücklich zu (Seite 5 der Revision), dass die Beantwortung der Frage nach einem schlüssigen [rechtsgeschäftlichen] Verhalten grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung habe (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 89 aE mwN). Die Revisionswerberin vertritt jedoch den Standpunkt, eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung sei angesichts der dem Ersturteil zu entnehmenden „Anhaltspunkte" für ein schlüssiges Abgehen [von der Schriftform] und der sich daraus ergebenden „wesentlichen Verkennung" der Rechtslage seitens des Berufungsgerichts aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit geboten.

Richtig ist, dass die Auslegung einer konkreten Vereinbarung (hier: einer Schriftformklausel) keine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) zukäme (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua). Dabei ist unerheblich, ob es um die Auslegung ausdrücklicher oder konkludenter Willenserklärungen geht. Ob diese im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nach stRsp nur dann eine Rechtsfrage iSd zitierten Gesetzesstelle dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares - aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes - Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042769; RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua; zu allem: 10 Ob 62/05y mwN), was etwa dann der Fall ist, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 86).Richtig ist, dass die Auslegung einer konkreten Vereinbarung (hier: einer Schriftformklausel) keine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) zukäme (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua). Dabei ist unerheblich, ob es um die Auslegung ausdrücklicher oder konkludenter Willenserklärungen geht. Ob diese im Einzelfall richtig ausgelegt wurden, stellt nach stRsp nur dann eine Rechtsfrage iSd zitierten Gesetzesstelle dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares - aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes - Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042769; RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358; RS0112106 ua; zu allem: 10 Ob 62/05y mwN), was etwa dann der Fall ist, wenn die Interpretation mit Sprachregeln, allgemeinen Erkenntnissätzen oder gesetzlichen Auslegungsregeln in (unversöhnlichem) Widerspruch steht (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 86).

In seiner Revisionsbeantwortung weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass ein solcher Beurteilungsfehler des Berufungsgerichts - selbst nach den Rechtsmittelausführungen - hier nicht zu erkennen ist; ob auch die darin dargelegte andere Auslegung (iSd dargestellten „Anhaltspunkte" für ein Abgehen von der Schriftform) vertretbar wäre, also ob bloß eine andere Interpretation in Betracht käme, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (Zechner aaO; RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; 10 Ob 62/05y mwN; jüngst: 10 Ob 140/05v).In seiner Revisionsbeantwortung weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass ein solcher Beurteilungsfehler des Berufungsgerichts - selbst nach den Rechtsmittelausführungen - hier nicht zu erkennen ist; ob auch die darin dargelegte andere Auslegung (iSd dargestellten „Anhaltspunkte" für ein Abgehen von der Schriftform) vertretbar wäre, also ob bloß eine andere Interpretation in Betracht käme, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Zechner aaO; RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; 10 Ob 62/05y mwN; jüngst: 10 Ob 140/05v).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E8169010Ob27.06b-2

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.197XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0100OB00027.06B.0817.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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