TE OGH 2006/8/17 12Os87/06w

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miljan S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 41 Hv 85/06w des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Juli 2006, AZ 21 Bs 235/06x (ON 128 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2006 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Miljan S***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 41 Hv 85/06w des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 14. Juli 2006, AZ 21 Bs 235/06x (ON 128 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Miljan S***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Miljan S*****, geboren am 5. April 1986, wurde mit Urteil des Jugendgeschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. März 2006 (ON 92 der Hv-Akten) wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der §§ 28 Abs 1, 36 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.Miljan S*****, geboren am 5. April 1986, wurde mit Urteil des Jugendgeschworenengerichtes am Sitz des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22. März 2006 (ON 92 der Hv-Akten) wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung der Paragraphen 28, Absatz eins,, 36 StGB nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Danach hat er am 20. Dezember 2005 in Möllersdorf und anderen Orten

1. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alen A***** und Almir C***** unter Verwendung von Waffen mit Gewalt gegen Personen und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Verfügungsberechtigten der OMV-Tankstelle K***** fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen oder abzunötigen versucht, indem er mit dem Ziel, von den Angestellten unter Vorhalt der von Almir C***** bereitgehaltenen scharfgeladenen Pistole der Marke Smith & Wesson Kaliber 22 long rifle und des von ihm bereitgehaltenen scharfgeladenen Revolvers der Marke Smith & Wesson Kaliber 357 Magnum Geld zu fordern, maskiert in die Tankstelle einzudringen trachtete;

2. den Revolver Marke Smith & Wesson Kaliber 357 Magnum, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, unbefugt besessen. In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Miljan S***** hob der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 22. Juni 2006, GZ 12 Os 61/06x-6, unter anderem den ihn betreffenden Wahrspruch der Geschworenen und den darauf beruhenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Jugendgeschworenengericht beim Landesgericht Wiener Neustadt zurück. Die Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang ist für 1. September 2006 anberaumt.

Miljan S***** befindet sich zu diesem Verfahren seit 24. Dezember 2005 in Untersuchungshaft.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten (ON 126) gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft anordnenden Beschluss der Vorsitzenden des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 30. Juni 2006 (ON 125) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO iVm § 35 Abs 1 zweiter Satz JGG fort (ON 128).Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Angeklagten (ON 126) gegen den die Fortsetzung der Untersuchungshaft anordnenden Beschluss der Vorsitzenden des Jugendgeschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 30. Juni 2006 (ON 125) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz JGG fort (ON 128).

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Angeklagte das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diesen Umstand im Beschwerdeverfahren nicht releviert und daher diesbezüglich den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (§ 1 Abs 1 GRBG - vgl S 3 des OLG-Beschlusses).Soweit der Angeklagte das Vorliegen der Tatbegehungsgefahr in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diesen Umstand im Beschwerdeverfahren nicht releviert und daher diesbezüglich den Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG - vergleiche S 3 des OLG-Beschlusses).

Den gegen die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer gerichteten Einwänden ist zunächst insoweit zuzustimmen, als über Miljan S***** im zweiten Rechtsgang keine schwerere als eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Dessen ungeachtet ist die Dauer der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung des § 35 Abs 1 zweiter Satz iVm § 46a Abs 2 JGG noch nicht unangemessen.Den gegen die Verhältnismäßigkeit der Haftdauer gerichteten Einwänden ist zunächst insoweit zuzustimmen, als über Miljan S***** im zweiten Rechtsgang keine schwerere als eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt werden darf. Dessen ungeachtet ist die Dauer der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung des Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG noch nicht unangemessen.

Unverhältnismäßig ist gemäß § 180 Abs 1 letzter Satz StPO eine Untersuchungshaft dann, wenn sie gemessen an der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht mehr vertretbar ist. Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde und der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Obersten Gerichtshof sind jene Tatsachen, auf welchen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über diese Haftvoraussetzung beruht.Unverhältnismäßig ist gemäß Paragraph 180, Absatz eins, letzter Satz StPO eine Untersuchungshaft dann, wenn sie gemessen an der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht mehr vertretbar ist. Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde und der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch den Obersten Gerichtshof sind jene Tatsachen, auf welchen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über diese Haftvoraussetzung beruht.

Zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz befand sich Miljan S***** knapp sieben Monate in Untersuchungshaft. Ihm wird eine Tat angelastet, welche der Schwerkriminalität zuzuordnen ist, weil er auf eigene Initiative an einem versuchten Raubüberfall auf eine Tankstelle teilgenommen und dabei selbst eine scharf geladene Waffe bereitgehalten haben soll. Der versuchte Angriff enthielt somit nicht nur ein für fremdes Eigentum hohes Gefährdungspotenzial, sondern zusätzlich eines für die körperliche Sicherheit anderer Personen.

Damit steht aber die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache nicht außer Verhältnis.

Sie ist darüber hinaus auch im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe noch nicht unangemessen, zumal bei der diesbezüglichen Prüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit bedingter Entlassung außer Betracht zu bleiben hat (vgl zuletzt 12 Os 16/06d sowie 14 Os 139/04, EvBl 2005/91, 395 = SSt 2004/86, je mwN).Sie ist darüber hinaus auch im Vergleich zu der zu erwartenden Strafe noch nicht unangemessen, zumal bei der diesbezüglichen Prüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Möglichkeit bedingter Entlassung außer Betracht zu bleiben hat vergleiche zuletzt 12 Os 16/06d sowie 14 Os 139/04, EvBl 2005/91, 395 = SSt 2004/86, je mwN).

Miljan S***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Demzufolge war die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Miljan S***** wurde somit in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt. Demzufolge war die Beschwerde in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.

Anmerkung

E81721 12Os87.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0120OS00087.06W.0817.000

Dokumentnummer

JJT_20060817_OGH0002_0120OS00087_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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