TE OGH 2006/8/17 10ObS38/06w

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. Franziska F*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Witwenpension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2005, GZ 8 Rs 130/05d-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 18. 3. 2005 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension nach dem am 13. 7. 2004 verstorbenen Norbert F***** ab 14. 7. 2004 anerkannt und das Ausmaß der Pension mit monatlich EUR 1,66 (ab 1. 1. 2005 EUR 1,68) festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage der Witwe betrage EUR 89.833,54, die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen EUR 22.872,40. Das Erstgericht wiederholte den Inhalt des Bescheides und wies das auf Leistung einer erhöhten Witwenpension von zumindest EUR 974,29 brutto monatlich gerichtete Mehrbegehren ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge; in der Begründung teilte es die verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen die Neuregelung der Witwenpension durch das 2. SVÄG 2004 nicht.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 10 ObS 132/05t, 10 ObS 41/06m, 10 ObS 62/06z und 10 ObS 94/06f näher ausgeführt hat, bestehen gegen die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG (idF des 2. SVÄG 2004) normierte Zweijahresfrist keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen-/Witwerpension führen könne, sei zu bedenken, dass ein längerer Zeitraum vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform erachtet werde (vgl VfGH 27. 6. 2003, G 300/02). Unter Bedachtnahme auf den mit der Witwen-/Witwerpension angestrebten Zweck erscheine die Wahl eines zweijährigen Zeitraums, in der die Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners gegenübergestellt werden, nicht als unsachlich. Aufgrund des demokratischen Prinzips sei es dem einfachen Gesetzgeber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (10 ObS 205/02y = SZ 2002/151 mwN). Nicht einmal der Umstand, dass durch eine gesetzliche Regelung - so wie hier - Härtefälle entstehen können, mache ein Gesetz per se gleichheitswidrig (RIS-Justiz RS0053509 [T6] und [T7]). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Ungeachtet dieser Entscheidung bleibt der Klägerin die Möglichkeit, bis zum Ablauf des 31. 12. 2008 einen Antrag gemäß § 627 Abs 2 Satz 2 ASVG idF SVÄG 2006 zu stellen, grundsätzlich offen, weil dieser Vorgangsweise die Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung nicht entgegensteht.Wie der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 10 ObS 132/05t, 10 ObS 41/06m, 10 ObS 62/06z und 10 ObS 94/06f näher ausgeführt hat, bestehen gegen die in Paragraph 264, Absatz 3 und 4 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2004) normierte Zweijahresfrist keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen-/Witwerpension führen könne, sei zu bedenken, dass ein längerer Zeitraum vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform erachtet werde vergleiche VfGH 27. 6. 2003, G 300/02). Unter Bedachtnahme auf den mit der Witwen-/Witwerpension angestrebten Zweck erscheine die Wahl eines zweijährigen Zeitraums, in der die Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners gegenübergestellt werden, nicht als unsachlich. Aufgrund des demokratischen Prinzips sei es dem einfachen Gesetzgeber nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (10 ObS 205/02y = SZ 2002/151 mwN). Nicht einmal der Umstand, dass durch eine gesetzliche Regelung - so wie hier - Härtefälle entstehen können, mache ein Gesetz per se gleichheitswidrig (RIS-Justiz RS0053509 [T6] und [T7]). Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Klägerin zurückzuweisen. Ungeachtet dieser Entscheidung bleibt der Klägerin die Möglichkeit, bis zum Ablauf des 31. 12. 2008 einen Antrag gemäß Paragraph 627, Absatz 2, Satz 2 ASVG in der Fassung SVÄG 2006 zu stellen, grundsätzlich offen, weil dieser Vorgangsweise die Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung nicht entgegensteht.

Anmerkung

E81707 10ObS38.06w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00038.06W.0817.000

Dokumentnummer

JJT_20060817_OGH0002_010OBS00038_06W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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