Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Karl E*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeiststraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. März 2006, GZ 11 Rs 1/06f-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. September 2005, GZ 24 Cgs 85/04b-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 19. 2. 2004 den Antrag des Klägers vom 7. 11. 2003 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, dass Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 ASVG nicht vorliege. Das Erstgericht wies ein dagegen erhobenes auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 12. 2003 gerichtetes Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen absolvierte der am 21. 3. 1946 geborene Kläger im Jahr 1965 erfolgreich die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Schriftsetzer und war anschließend bis 1988 als Schriftsetzer, von 1988 bis 1993 als Druckvorstufentechniker und zuletzt von Mai 1994 mit einer kurzen Unterbrechung bis September 2002 als kaufmännischer Angestellter im Außendienst für verschiedene Unternehmen in der Druckereibranche tätig. Die Aufgabe des Klägers als Außendienstmitarbeiter seit Mai 1994 bestand darin, Druckmaschinen, Platten und Verbrauchsmaterial an Druckereien vor allem im Raum Oberösterreich und Salzburg zu verkaufen. Er konnte bei dieser Verkaufstätigkeit seine technischen Kenntnisse, die er bei seinen früheren Tätigkeiten erworben hatte, verwerten. Für eine erfolgreiche Verkaufstätigkeit im Außendienst sind gute Produktkenntnisse erforderlich. Die technischen Kenntnisse des Klägers haben wahrscheinlich seine Dienstgeber zur Einstellung als Mitarbeiter veranlasst. Der Kläger kann auf Grund des näher beschriebenen medizinischen Leistungskalküls eine Tätigkeit als Verkäufer im Außendienst nicht mehr verrichten. Er kann jedoch noch Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 im Innendienst wie beispielsweise die Tätigkeiten in Einkaufs- oder in Verkaufsabteilungen sowie Kalkulantentätigkeiten verrichten. Es wäre günstig, wenn diese Tätigkeiten in der Druckereibranche ausgeübt werden, da er diesbezügliche Kenntnisse besitzt. Der Kläger ist auch noch zu Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 im Innendienst wie beispielsweise Hilfstätigkeiten in der Kalkulation, Registratur, Statistik usw befähigt. Dafür wäre nur eine relativ kurze Nachschulung erforderlich. Der Kläger, der über eine sehr gute kognitive Ausstattung verfügt, wäre in der Lage, sich diese notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in relativ kurzer Zeit anzueignen.Die beklagte Pensionsversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid vom 19. 2. 2004 den Antrag des Klägers vom 7. 11. 2003 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der Begründung ab, dass Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, ASVG nicht vorliege. Das Erstgericht wies ein dagegen erhobenes auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 12. 2003 gerichtetes Klagebegehren ab. Nach seinen wesentlichen Feststellungen absolvierte der am 21. 3. 1946 geborene Kläger im Jahr 1965 erfolgreich die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Schriftsetzer und war anschließend bis 1988 als Schriftsetzer, von 1988 bis 1993 als Druckvorstufentechniker und zuletzt von Mai 1994 mit einer kurzen Unterbrechung bis September 2002 als kaufmännischer Angestellter im Außendienst für verschiedene Unternehmen in der Druckereibranche tätig. Die Aufgabe des Klägers als Außendienstmitarbeiter seit Mai 1994 bestand darin, Druckmaschinen, Platten und Verbrauchsmaterial an Druckereien vor allem im Raum Oberösterreich und Salzburg zu verkaufen. Er konnte bei dieser Verkaufstätigkeit seine technischen Kenntnisse, die er bei seinen früheren Tätigkeiten erworben hatte, verwerten. Für eine erfolgreiche Verkaufstätigkeit im Außendienst sind gute Produktkenntnisse erforderlich. Die technischen Kenntnisse des Klägers haben wahrscheinlich seine Dienstgeber zur Einstellung als Mitarbeiter veranlasst. Der Kläger kann auf Grund des näher beschriebenen medizinischen Leistungskalküls eine Tätigkeit als Verkäufer im Außendienst nicht mehr verrichten. Er kann jedoch noch Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 im Innendienst wie beispielsweise die Tätigkeiten in Einkaufs- oder in Verkaufsabteilungen sowie Kalkulantentätigkeiten verrichten. Es wäre günstig, wenn diese Tätigkeiten in der Druckereibranche ausgeübt werden, da er diesbezügliche Kenntnisse besitzt. Der Kläger ist auch noch zu Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 im Innendienst wie beispielsweise Hilfstätigkeiten in der Kalkulation, Registratur, Statistik usw befähigt. Dafür wäre nur eine relativ kurze Nachschulung erforderlich. Der Kläger, der über eine sehr gute kognitive Ausstattung verfügt, wäre in der Lage, sich diese notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in relativ kurzer Zeit anzueignen.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vom Kläger im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten eines Druckvorstufentechnikers und eines kaufmännischen Angestellten im Außendienst um keine sehr ähnlichen Tätigkeiten im Sinne der §§ 273 Abs 2 iVm 255 Abs 4 ASVG handle, weshalb er keinen Tätigkeitsschutz nach dieser Gesetzesstelle genieße. Auch eine Berufsunfähigkeit im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG liege nicht vor, weil der Kläger, dessen Tätigkeit als Verkäufer im Außendienst mit selbständiger Befugnis in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sei, noch die genannten kaufmännischen Verweisungstätigkeiten der Beschäftigungsgruppen 3 und 2 im Innendienst verrichten könne. Damit sei für den Kläger kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden.In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei den vom Kläger im maßgebenden Zeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten eines Druckvorstufentechnikers und eines kaufmännischen Angestellten im Außendienst um keine sehr ähnlichen Tätigkeiten im Sinne der Paragraphen 273, Absatz 2, in Verbindung mit 255 Absatz 4, ASVG handle, weshalb er keinen Tätigkeitsschutz nach dieser Gesetzesstelle genieße. Auch eine Berufsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG liege nicht vor, weil der Kläger, dessen Tätigkeit als Verkäufer im Außendienst mit selbständiger Befugnis in die Beschäftigungsgruppe 4 einzustufen sei, noch die genannten kaufmännischen Verweisungstätigkeiten der Beschäftigungsgruppen 3 und 2 im Innendienst verrichten könne. Damit sei für den Kläger kein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und schloss sich im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsbeantwortung zu erstatten, keinen Gebrauch gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu der erheblichen Rechtsfrage der Verweisbarkeit eines gelernten Facharbeiters, dessen in dem erlernten Beruf erworbenen technischen Kenntnisse bei seiner zuletzt ausgeübten kaufmännischen Angestelltentätigkeit als Außendienstmitarbeiter von wesentlicher Bedeutung waren, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Nach den Feststellungen und auch nach dem Inhalt des Pensionsaktes ist davon auszugehen, dass der Kläger Versicherungszeiten zunächst in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Folge auch in der Pensionsversicherung der Angestellten erworben hat, wobei er unbestritten zur Pensionsversicherung der Angestellten gemäß § 245 Abs 3 ASVG leistungszugehörig ist, weil die Versicherungsmonate, die er in den letzten 15 Jahren vor dem gemäß § 223 Abs 2 ASVG als Stichtag geltenden 1. 12. 2003 erworben hat, weitaus überwiegend in der Pensionsversicherung der Angestellten vorliegen. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten. Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension finden ihre Regelung im § 273 ASVG. Nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (RIS-Justiz RS0084943). Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 13/112, 12/86 ua; RIS-Justiz RS0084904). Der Versicherte darf innerhalb seiner Berufsgruppe nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden, deren Ausübung für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würde (RIS-Justiz RS0084867 [T 9]).Nach den Feststellungen und auch nach dem Inhalt des Pensionsaktes ist davon auszugehen, dass der Kläger Versicherungszeiten zunächst in der Pensionsversicherung der Arbeiter und in der Folge auch in der Pensionsversicherung der Angestellten erworben hat, wobei er unbestritten zur Pensionsversicherung der Angestellten gemäß Paragraph 245, Absatz 3, ASVG leistungszugehörig ist, weil die Versicherungsmonate, die er in den letzten 15 Jahren vor dem gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG als Stichtag geltenden 1. 12. 2003 erworben hat, weitaus überwiegend in der Pensionsversicherung der Angestellten vorliegen. Aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist aus der Pensionsversicherung der Angestellten die Berufsunfähigkeitspension zu leisten. Die besonderen Leistungsvoraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension finden ihre Regelung im Paragraph 273, ASVG. Nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Dabei ist von jenem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat (RIS-Justiz RS0084943). Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld, also die Summe aller Berufe, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen (SSV-NF 13/112, 12/86 ua; RIS-Justiz RS0084904). Der Versicherte darf innerhalb seiner Berufsgruppe nicht auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden, deren Ausübung für ihn einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würde (RIS-Justiz RS0084867 [T 9]).
Daraus folgt, dass bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers, der nach erfolgreicher Absolvierung einer Schriftsetzerlehre von 1965 bis 1988 als Schriftsetzer, von 1988 bis 1993 als Druckvorstufentechniker (technischer Angestellte) und zuletzt von Mai 1994 bis September 2002 als kaufmännischer Angestellter im Außendienst für verschiedene Unternehmen in der Druckereibranche tätig war, von diesem zuletzt über einen Zeitraum von mehr als 8 Jahren (98 Beitragsmonate) ausgeübten Beruf als Außendienstmitarbeiter auszugehen ist. Der Kläger kann auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls zwar keine Außendiensttätigkeit mehr verrichten, er kann jedoch im Sinne der ständigen Rechtsprechung auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten verwiesen werden, die von kaufmännischen Angestellten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgeübt werden (SSV-NF 6/118 ua; RIS-Justiz RS0084956). Die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Handelsangestellter im Außendienst entspricht der Beschäftigungsgruppe 4 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten. Die Vorinstanzen sind im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 8/38, 7/34, 4/17; RIS-Justiz RS0084440) davon ausgegangen, dass ein Versicherter nicht dem Berufsschutz einer Berufsgruppe in Anspruch nehmen kann, deren Voraussetzungen er nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht erfüllt. Hat ein Versicherter zwar Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 in einer spezialisierten Form ausgeführt, obwohl ihm das üblicherweise bei Angestellten dieser Beschäftigungsgruppe vorhandene kaufmännische Fachwissen fehlt, kann er nur den Berufsschutz derjenigen Beschäftigungsgruppe in Anspruch nehmen, die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht (SSV-NF 10/85 mwN). Die Vorinstanzen haben daher bei ihrer Beurteilung zutreffend auch eine Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 des genannten Kollektivvertrages, nämlich einfache Angestelltentätigkeiten im Bereich der Kalkulation, Registratur, Statistik usw in Betracht gezogen. Die Verweisung des Klägers auf solche Tätigkeiten ist angesichts der bei ihm auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit vorauszusetzenden Kenntnisse und einer zumutbaren kurzen Einarbeitungszeit durchaus zulässig. Die Richtigkeit dieser auf die ständige Rechtsprechung gestützten Ausführungen des Berufungsgerichtes wird auch in der Revision grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger vertritt in seinen Revisionsausführungen jedoch die Ansicht, bei der Frage der Verweisung sei im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass seine Verkaufstätigkeit im Außendienst, bei der er wesentliche Kenntnisse seines Lehrberufes habe verwerten können, im Sinne der Rechtsprechung für die zuvor von ihm erlernte und ausgeübte Tätigkeit als Schriftsetzer bzw Druckvorstufentechniker berufsschutzerhaltend gewesen sei. Aus diesem Grunde dürfe er auch nur auf Tätigkeiten in seinem erlernten Beruf bzw auf berufsschutzerhaltende Angestelltentätigkeiten verwiesen werden. Es fehle ihm eine allgemeine und umfangreiche kaufmännische Ausbildung, sodass er einen Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter nicht erworben habe. Ein solcher Berufsschutz sei auch durch seine Tätigkeit als Außendienstverkäufer nicht begründet worden, weil er dabei nur einen kleinen, spezifischen Teil dieses Berufes ausgeübt habe. Dies werde auch dadurch deutlich, dass seine Außendienstverkaufstätigkeit als eine Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 4 des maßgebenden Kollektivvertrages gewertet werde, er allerdings, weil ihm die umfassenden Kenntnisse eines kaufmännischen Angestellten fehlten, nach der Rechtsprechung auch auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 dieses Kollektivvertrages verweisbar wäre. Der Kläger verliere somit nach der Rechtsansicht der Vorinstanzen durch seine (eigentlich berufsschutzerhaltende) Angestelltentätigkeit im Ergebnis den Berufsschutz im erlernten Beruf und es werde ihm gleichzeitig auch kein wirksamer Berufsschutz als kaufmännischer Angestellter im Außendienst der Beschäftigungsgruppe 4 zuerkannt. Bei richtiger rechtlicher Würdigung sei daher entgegen der Ansicht der Vorinstanzen davon auszugehen, dass eine Verweisung des Klägers auf nicht berufsschutzerhaltende (Angestellten-)Tätigkeiten nicht zulässig sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit tritt in den einzelnen Systemen der österreichischen Pensionsversicherung jeweils unter verschiedenen Bezeichnungen (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit) auf, wobei auch der Begriffsinhalt jeweils unterschiedlich ist. Gemeinsam ist allen Erscheinungsformen der beabsichtigte Schutz vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit. Verschieden ist jeweils die Vergleichsgröße, an der das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit gemessen wird (Teschner in Tomandl, SV-System 17. Erg-Lfg 374). Die Invalidität ist die Erscheinungsform des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit für den Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter, die Berufsunfähigkeit ist jene für den Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten. Während der Gesetzgeber für gelernte (angelernte) Arbeiter (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) sowie für Angestellte (§ 273 ASVG) vorsieht, dass der Versicherungsfall erst dann eingetreten ist, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten in einem der in Betracht kommenden Verweisungsberufe gesunken ist, gilt ein ungelernter Arbeiter dann als invalid, wenn er nicht mehr imstande ist, in einem für ihn in Betracht kommenden Verweisungsberuf wenigstens die Hälfte dessen zu erwerben, das ein Gesunder durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (§ 255 Abs 3 ASVG). Während es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten bereits seit dem Inkrafttreten des ASVG um eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung) handelt, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann (§ 273 ASVG), wurde der Berufsschutz für gelernte (angelernte) Arbeiter (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG) durch die 9. ASVG-Nov, BGBl 1962/13, geschaffen, wobei als Vorbild für diese Regelung der Begriff der Berufsunfähigkeit des Angestellten diente (vgl dazu Kaufmann, Der Berufsschutz des gelernten und angelernten Arbeiters in der Pensionsversicherung, SozSi 1970, 82 ff; Würth, Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invalidität, DRdA 1973, 115 ff ua). Trotz der erwähnten Vorbildwirkung bestehen zwischen den Regelungen des § 255 Abs 1 und 2 ASVG für gelernte (angelernte) Arbeiter einerseits und des § 273 ASVG für Angestellte andererseits auch wesentliche Unterschiede, sodass das auf eine unterschiedliche Berufstätigkeit von Arbeitern und Angestellten abgestellte Leistungsrecht der Pensionsversicherung seine Funktion nicht erfüllten könnte, wenn die geminderte Arbeitsfähigkeit eines Angestellten nach § 255 ASVG und die eines Arbeiters nach § 273 ASVG beurteilt würde (vgl Schrammel in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 1981/13, 74 ff). Es entspricht daher der seit SSV-NF 2/71 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Dienstnehmer als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat. Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach § 273 ASVG ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleidienste im Sinn des § 1 AngG anzusehen sind (vgl SSV-NF 12/86). Für den Berufsschutz der Angestellten ist auch nicht erforderlich, dass sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine Angestelltentätigkeit ausgeübt haben. Voraussetzung für einen Berufsschutz eines gelernten (angelernten) Arbeiters nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG ist hingegen, dass sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen oder mehrere gelernte oder angelernte Berufe in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt haben. Der Angestellte bzw der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde. Es darf daher ein Angestellter nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach § 273 ASVG verlieren würde (SSV-NF 9/48 mwN ua; RIS-Justiz RS0084837). Dem gegenüber hält die Rechtsprechung die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten grundsätzlich für zulässig, weil der berufliche Aufstieg besonders qualifizierte Facharbeiter in Angestelltenpositionen bringe und diese Verweisung zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, da die Ausübung dieses Verweisungsberufes einen Berufsschutz nach § 273 ASVG begründe (SSV-NF 10/58, 8/75). Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung auch eine Verweisung auf solche Angestelltentätigkeiten, die als „qualifizierte Teiltätigkeiten" eines erlernten oder angelernten Arbeiterberufes angesehen werden können, grundsätzlich für zulässig erachtet. So hat der erkennende Senat etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern, eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers, eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt, eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters oder auch eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters (Verkaufsberaters) für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten ausdrücklich bejaht (vgl dazu die Judikaturnachweise in SSV-NF 15/107). Begründet wurde dies damit, dass der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe (SSV-NF 15/107 ua).Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit tritt in den einzelnen Systemen der österreichischen Pensionsversicherung jeweils unter verschiedenen Bezeichnungen (Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit) auf, wobei auch der Begriffsinhalt jeweils unterschiedlich ist. Gemeinsam ist allen Erscheinungsformen der beabsichtigte Schutz vor den Auswirkungen einer körperlich oder geistig bedingten Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit. Verschieden ist jeweils die Vergleichsgröße, an der das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitsfähigkeit gemessen wird (Teschner in Tomandl, SV-System 17. Erg-Lfg 374). Die Invalidität ist die Erscheinungsform des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit für den Bereich der Pensionsversicherung der Arbeiter, die Berufsunfähigkeit ist jene für den Bereich der Pensionsversicherung der Angestellten. Während der Gesetzgeber für gelernte (angelernte) Arbeiter (Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG) sowie für Angestellte (Paragraph 273, ASVG) vorsieht, dass der Versicherungsfall erst dann eingetreten ist, wenn die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten in einem der in Betracht kommenden Verweisungsberufe gesunken ist, gilt ein ungelernter Arbeiter dann als invalid, wenn er nicht mehr imstande ist, in einem für ihn in Betracht kommenden Verweisungsberuf wenigstens die Hälfte dessen zu erwerben, das ein Gesunder durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Paragraph 255, Absatz 3, ASVG). Während es sich bei der Pensionsversicherung der Angestellten bereits seit dem Inkrafttreten des ASVG um eine Berufsversicherung (Berufsgruppenversicherung) handelt, deren Leistungen bereits einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann (Paragraph 273, ASVG), wurde der Berufsschutz für gelernte (angelernte) Arbeiter (Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG) durch die 9. ASVG-Nov, BGBl 1962/13, geschaffen, wobei als Vorbild für diese Regelung der Begriff der Berufsunfähigkeit des Angestellten diente vergleiche dazu Kaufmann, Der Berufsschutz des gelernten und angelernten Arbeiters in der Pensionsversicherung, SozSi 1970, 82 ff; Würth, Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invalidität, DRdA 1973, 115 ff ua). Trotz der erwähnten Vorbildwirkung bestehen zwischen den Regelungen des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG für gelernte (angelernte) Arbeiter einerseits und des Paragraph 273, ASVG für Angestellte andererseits auch wesentliche Unterschiede, sodass das auf eine unterschiedliche Berufstätigkeit von Arbeitern und Angestellten abgestellte Leistungsrecht der Pensionsversicherung seine Funktion nicht erfüllten könnte, wenn die geminderte Arbeitsfähigkeit eines Angestellten nach Paragraph 255, ASVG und die eines Arbeiters nach Paragraph 273, ASVG beurteilt würde vergleiche Schrammel in seiner Entscheidungsbesprechung in ZAS 1981/13, 74 ff). Es entspricht daher der seit SSV-NF 2/71 ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit ausschließlich nach der tatsächlichen Tätigkeit des Versicherten zu beurteilen ist. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Dienstnehmer als Arbeiter oder Angestellter eingeordnet war, sondern ob er Arbeiter- oder Angestelltentätigkeiten verrichtet hat. Voraussetzung für den Berufsschutz als Angestellter nach Paragraph 273, ASVG ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht die Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, sondern allein der Umstand, dass der Versicherte Tätigkeiten verrichtet, die als kaufmännische, höhere nicht kaufmännische Tätigkeiten oder Kanzleidienste im Sinn des Paragraph eins, AngG anzusehen sind vergleiche SSV-NF 12/86). Für den Berufsschutz der Angestellten ist auch nicht erforderlich, dass sie in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend eine Angestelltentätigkeit ausgeübt haben. Voraussetzung für einen Berufsschutz eines gelernten (angelernten) Arbeiters nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG ist hingegen, dass sie während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag einen oder mehrere gelernte oder angelernte Berufe in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt haben. Der Angestellte bzw der gelernte (angelernte) Arbeiter darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, durch deren Ausübung er den Berufsschutz verlieren würde. Es darf daher ein Angestellter nicht auf eine Tätigkeit als Arbeiter verwiesen werden, durch die er den Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG verlieren würde (SSV-NF 9/48 mwN ua; RIS-Justiz RS0084837). Dem gegenüber hält die Rechtsprechung die Verweisung eines gelernten (angelernten) Arbeiters auf Angestelltentätigkeiten grundsätzlich für zulässig, weil der berufliche Aufstieg besonders qualifizierte Facharbeiter in Angestelltenpositionen bringe und diese Verweisung zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, da die Ausübung dieses Verweisungsberufes einen Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG begründe (SSV-NF 10/58, 8/75). Darüber hinaus wird in der Rechtsprechung auch eine Verweisung auf solche Angestelltentätigkeiten, die als „qualifizierte Teiltätigkeiten" eines erlernten oder angelernten Arbeiterberufes angesehen werden können, grundsätzlich für zulässig erachtet. So hat der erkennende Senat etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern, eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers, eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt, eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters oder auch eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters (Verkaufsberaters) für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten ausdrücklich bejaht vergleiche dazu die Judikaturnachweise in SSV-NF 15/107). Begründet wurde dies damit, dass der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit zu keinem Verlust des Berufsschutzes führe, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe (SSV-NF 15/107 ua).
Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen nunmehr geltend macht, es müsse im Rahmen der nach § 273 ASVG zu beurteilenden Frage seiner Verweisbarkeit auch auf seine erlernte und ausgeübte Tätigkeit als Schriftsetzer bzw Druckvorstufentechniker Bedacht genommen werden, weil er auf Grund dieser Tätigkeiten technische Kenntnisse, insbesondere Produktkenntnisse, erworben habe, welche für seine Verkaufstätigkeit als Außendienstmitarbeiter von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, ist ihm entgegen zu halten, dass nach den dargelegten Grundsätzen für die Frage seiner Verweisbarkeit nach § 273 ASVG die von ihm zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte kaufmännische Angestelltentätigkeit eines Außendienstmitarbeiters und nicht die zuvor von ihm auch ausgeübte technische Angestelltentätigkeit eines Druckvorstufentechnikers maßgebend ist und für die Beurteilung dieser Frage seine Arbeitertätigkeit als Schriftsetzer außer Betracht zu bleiben hat (vgl 10 ObS 216/01i). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Berufe mit weitaus überwiegender technischer Qualifikation und kaufmännische Tätigkeiten unterschiedliche Berufsgruppen bilden, auf die daher wechselseitig nicht verwiesen werden darf (SSV-NF 12/86 mwN). So wie daher im Falle des Klägers eine Verweisung von der von ihm zuletzt ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit auf einen überwiegend technischen Beruf nicht in Betracht kommt, vermag auch umgekehrt die frühere Ausübung eines technischen Berufes durch den Kläger keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten kaufmännischen Berufes zu bewirken. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass ein einmal erworbener Berufsschutz durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen kann und der Kläger durch die Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen eigenen und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängigen Berufsschutz nach § 273 Abs 1 ASVG erworben hat (vgl 10 ObS 79/01t). Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger könne noch auf die erwähnten kaufmännischen Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden und er sei daher nicht berufsunfähig im Sinn des § 273 Abs 1 ASVG, ist daher zutreffend. Da in den Revisionsausführungen auch die weitere Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Kläger die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach den §§ 273 Abs 2 iVm 255 Abs 4 ASVG ebenfalls nicht erfülle, zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, musste der Revision insgesamt ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.Soweit der Kläger in seinen Revisionsausführungen nunmehr geltend macht, es müsse im Rahmen der nach Paragraph 273, ASVG zu beurteilenden Frage seiner Verweisbarkeit auch auf seine erlernte und ausgeübte Tätigkeit als Schriftsetzer bzw Druckvorstufentechniker Bedacht genommen werden, weil er auf Grund dieser Tätigkeiten technische Kenntnisse, insbesondere Produktkenntnisse, erworben habe, welche für seine Verkaufstätigkeit als Außendienstmitarbeiter von wesentlicher Bedeutung gewesen seien, ist ihm entgegen zu halten, dass nach den dargelegten Grundsätzen für die Frage seiner Verweisbarkeit nach Paragraph 273, ASVG die von ihm zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübte kaufmännische Angestelltentätigkeit eines Außendienstmitarbeiters und nicht die zuvor von ihm auch ausgeübte technische Angestelltentätigkeit eines Druckvorstufentechnikers maßgebend ist und für die Beurteilung dieser Frage seine Arbeitertätigkeit als Schriftsetzer außer Betracht zu bleiben hat vergleiche 10 ObS 216/01i). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Berufe mit weitaus überwiegender technischer Qualifikation und kaufmännische Tätigkeiten unterschiedliche Berufsgruppen bilden, auf die daher wechselseitig nicht verwiesen werden darf (SSV-NF 12/86 mwN). So wie daher im Falle des Klägers eine Verweisung von der von ihm zuletzt ausgeübten kaufmännischen Tätigkeit auf einen überwiegend technischen Beruf nicht in Betracht kommt, vermag auch umgekehrt die frühere Ausübung eines technischen Berufes durch den Kläger keine Einschränkung seiner Verweisbarkeit im Rahmen seines zuletzt ausgeübten kaufmännischen Berufes zu bewirken. Schließlich ist noch zu berücksichtigen, dass ein einmal erworbener Berufsschutz durch die Aufgabe der bisherigen Tätigkeit und Ausübung anderer Tätigkeiten auch wieder verloren gehen kann und der Kläger durch die Ausübung seiner kaufmännischen Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter einen eigenen und von einer anderen erlernten oder angelernten Tätigkeit unabhängigen Berufsschutz nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG erworben hat vergleiche 10 ObS 79/01t). Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger könne noch auf die erwähnten kaufmännischen Tätigkeiten im Innendienst verwiesen werden und er sei daher nicht berufsunfähig im Sinn des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, ist daher zutreffend. Da in den Revisionsausführungen auch die weitere Beurteilung der Vorinstanzen, wonach der Kläger die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 273, Absatz 2, in Verbindung mit 255 Absatz 4, ASVG ebenfalls nicht erfülle, zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, musste der Revision insgesamt ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
Anmerkung
E81710 10ObS71.06ySchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSV-NF 20/48 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00071.06Y.0817.000Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008