Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2006, GZ 8 Rs 64/06b-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Februar 2006, GZ 32 Cgs 320/05f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 53 b, ASVG, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2006, GZ 8 Rs 64/06b-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. Februar 2006, GZ 32 Cgs 320/05f-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 166,66 (darin EUR 27,78 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Robert G*****, der bei der klagenden Partei seit 11. 4. 2000 als Staplerfahrer beschäftigt ist, war in der Zeit von 11. 4. bis 12. 6. 2005 durch Krankheit an der Arbeit verhindert. Die Klägerin leiste für diesen Dienstnehmer volle Entgeltfortzahlung für acht Wochen und für die restlichen Krankenstandstage im halben Ausmaß. Die Berechnung der Entgeltfortzahlungsansprüche des Robert G***** erfolgt nach dem Arbeitsjahr. Im Unternehmen der Klägerin sind insgesamt 11 Dienstnehmer beschäftigt, davon ein begünstigter Behinderter und ein Lehrling.
Mit Bescheid vom 1. 12. 2005 gab die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Antrag der klagenden Partei auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG für die Arbeitsverhinderung des Robert G***** für einen Zeitraum von 32 Kalendertagen im Betrag von EUR 883,59 statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Gemäß § 53b Abs 2 Z 2 ASVG könne innerhalb der sechswöchigen Höchstfrist für die ersten 10 Tage der Entgeltfortzahlung kein Zuschuss gewährt werden. Die dem Dienstgeber zustehenden 42 Kalendertage könnten daher nicht in Folge konsumiert werden. Ein Anspruch auf die verbliebenen restlichen Tage sei nur im Falle einer neuerlichen Arbeitsverhinderung desselben Dienstnehmers bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen möglich. Das Erstgericht gab dem von der klagenden Partei dagegen erhobenen und auf die Zahlung von EUR 276,13 gerichteten Klagebegehren statt und wies das gleichzeitig erhobene Zinsenbegehren - unbekämpft - ab. Nach seiner Rechtsansicht widerspreche die Vorgangsweise der beklagten Partei, ungeachtet des durchgehenden Krankenstandes des Robert G***** in der Dauer von insgesamt 63 Kalendertagen Zuschüsse für lediglich 32 Kalendertage zu gewähren, der Bestimmung des § 4 Abs 2 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung, nach welcher Zuschüsse für jeweils maximal 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr zu gewähren seien. Damit stehe der Klägerin der begehrte Zuschuss für weitere 10 Kalendertage in der unstrittigen Höhe von EUR 276,13 zu.Mit Bescheid vom 1. 12. 2005 gab die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dem Antrag der klagenden Partei auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 53 b, ASVG für die Arbeitsverhinderung des Robert G***** für einen Zeitraum von 32 Kalendertagen im Betrag von EUR 883,59 statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Gemäß Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG könne innerhalb der sechswöchigen Höchstfrist für die ersten 10 Tage der Entgeltfortzahlung kein Zuschuss gewährt werden. Die dem Dienstgeber zustehenden 42 Kalendertage könnten daher nicht in Folge konsumiert werden. Ein Anspruch auf die verbliebenen restlichen Tage sei nur im Falle einer neuerlichen Arbeitsverhinderung desselben Dienstnehmers bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen möglich. Das Erstgericht gab dem von der klagenden Partei dagegen erhobenen und auf die Zahlung von EUR 276,13 gerichteten Klagebegehren statt und wies das gleichzeitig erhobene Zinsenbegehren - unbekämpft - ab. Nach seiner Rechtsansicht widerspreche die Vorgangsweise der beklagten Partei, ungeachtet des durchgehenden Krankenstandes des Robert G***** in der Dauer von insgesamt 63 Kalendertagen Zuschüsse für lediglich 32 Kalendertage zu gewähren, der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung, nach welcher Zuschüsse für jeweils maximal 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr zu gewähren seien. Damit stehe der Klägerin der begehrte Zuschuss für weitere 10 Kalendertage in der unstrittigen Höhe von EUR 276,13 zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 53b Abs 2 Z 2 ASVG idF BGBl I 2004/171 und des § 4 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung (BGBl II 2005/64) stünden die Zuschüsse bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) zu, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert habe. Weder der Gesetzeswortlaut noch der Verordnungstext ließen eine Auslegung im Sinne des Prozessstandpunktes der beklagten Partei dahin zu, dass bei einem mehr als sechswöchigen durchgehenden Krankenstand zunächst nur ein Anspruch auf den Zuschuss für 32 Tage (42 Tage abzüglich 10 Tage) bestehe und der Rest erst bei einer neuerlichen Arbeitsverhinderung konsumiert werden könne. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/171 und des Paragraph 4, der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung (BGBl römisch II 2005/64) stünden die Zuschüsse bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) zu, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinander folgende Tage gedauert habe. Weder der Gesetzeswortlaut noch der Verordnungstext ließen eine Auslegung im Sinne des Prozessstandpunktes der beklagten Partei dahin zu, dass bei einem mehr als sechswöchigen durchgehenden Krankenstand zunächst nur ein Anspruch auf den Zuschuss für 32 Tage (42 Tage abzüglich 10 Tage) bestehe und der Rest erst bei einer neuerlichen Arbeitsverhinderung konsumiert werden könne. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus bedeutsamen Auslegung der Bestimmung des § 53b ASVG und insbesondere zur Rechtsfrage, ob durch eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers der höchstmögliche Zuschuss für 42 Tage pro Arbeitsjahr ausgeschöpft werden könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt. Die beklagte Partei vertritt in ihren Revisionsausführungen - zusammengefasst - weiterhin den Standpunkt, daraus, dass ein Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt werde und der Dienstgeber für die ersten 10 Tage der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung keinen Zuschuss erhalte, müsse zwingend darauf geschlossen werden, dass bei ein und derselben Krankheit nur für 32 Kalendertage in Folge ein Zuschuss gebühre. Hingegen gebühre der Zuschuss bei Arbeitsverhinderungen nach Unfällen bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung, sodass lediglich in diesen Fällen das Höchstausmaß von 42 Tagen in Folge konsumiert werden könne. Diese gesetzlich vorgesehene unterschiedliche Behandlung von krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen lasse sich durch den gesetzlich definierten Aufgabenbereich der Unfallversicherungsträger erklären.Die Revision ist zulässig, weil zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus bedeutsamen Auslegung der Bestimmung des Paragraph 53 b, ASVG und insbesondere zur Rechtsfrage, ob durch eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung eines Dienstnehmers der höchstmögliche Zuschuss für 42 Tage pro Arbeitsjahr ausgeschöpft werden könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Sie ist aber nicht berechtigt. Die beklagte Partei vertritt in ihren Revisionsausführungen - zusammengefasst - weiterhin den Standpunkt, daraus, dass ein Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt werde und der Dienstgeber für die ersten 10 Tage der krankheitsbedingten Entgeltfortzahlung keinen Zuschuss erhalte, müsse zwingend darauf geschlossen werden, dass bei ein und derselben Krankheit nur für 32 Kalendertage in Folge ein Zuschuss gebühre. Hingegen gebühre der Zuschuss bei Arbeitsverhinderungen nach Unfällen bereits ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung, sodass lediglich in diesen Fällen das Höchstausmaß von 42 Tagen in Folge konsumiert werden könne. Diese gesetzlich vorgesehene unterschiedliche Behandlung von krankheits- und unfallbedingten Arbeitsverhinderungen lasse sich durch den gesetzlich definierten Aufgabenbereich der Unfallversicherungsträger erklären.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall nicht strittige Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche auf Zuschüsse an den Dienstgeber gemäß § 53b ASVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht (10 ObS 58/06m, 10 ObS 64/06v).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die im vorliegenden Fall nicht strittige Bejahung der Zulässigkeit des Rechtsweges für Ansprüche auf Zuschüsse an den Dienstgeber gemäß Paragraph 53 b, ASVG im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht (10 ObS 58/06m, 10 ObS 64/06v).
Die Bestimmung des § 53b ASVG wurde im Rahmen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002, BGBl I 2002/155, in das ASVG eingefügt. Diese Bestimmung sah vor, dass den Dienstgebern Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinn des § 3 EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden können. Diese Zuschüsse gebühren nur jenen Dienstgebern, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben beschäftigen, ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts (§ 53b Abs 1 und 2 ASVG idF BGBl I 2002/155). Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln (§ 53b Abs 3 ASVG idF BGBl I 2002/155). Nach den Gesetzesmaterialien (AB 1285 BlgNR 21. GP 5) soll damit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur teilweisen Vergütung des Entgeltfortzahlungsaufwandes, der den Dienstgebern aufgrund von Unfällen ihrer Dienstnehmer erwächst, ermöglicht werden, Zuschüsse an die Dienstgeber zu leisten. Voraussetzung für die Zuschusserlangung ist die regelmäßige Beschäftigung von höchstens 50 Dienstnehmern. Weiters wird das Ausmaß des Zuschusses auf 50 % des fortgezahlten Entgelts beschränkt und der Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt. Für Arbeitnehmer, deren Entgeltfortzahlung sich nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet, ist dieses als Referenzzeitraum heranzuziehen. Das Nähere ist durch Verordnung zu regeln.Die Bestimmung des Paragraph 53 b, ASVG wurde im Rahmen des Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetzes 2002, BGBl römisch eins 2002/155, in das ASVG eingefügt. Diese Bestimmung sah vor, dass den Dienstgebern Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung im Sinn des Paragraph 3, EFZG oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften an bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherte Dienstnehmer nach Unfällen geleistet werden können. Diese Zuschüsse gebühren nur jenen Dienstgebern, die regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer in Betrieben beschäftigen, ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr) in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts (Paragraph 53 b, Absatz eins und 2 ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/155). Die Gewährung der Zuschüsse und deren Abwicklung ist durch Verordnung, welche vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erlassen ist, zu regeln (Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2002/155). Nach den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1285 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 5) soll damit der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zur teilweisen Vergütung des Entgeltfortzahlungsaufwandes, der den Dienstgebern aufgrund von Unfällen ihrer Dienstnehmer erwächst, ermöglicht werden, Zuschüsse an die Dienstgeber zu leisten. Voraussetzung für die Zuschusserlangung ist die regelmäßige Beschäftigung von höchstens 50 Dienstnehmern. Weiters wird das Ausmaß des Zuschusses auf 50 % des fortgezahlten Entgelts beschränkt und der Zuschuss für höchstens sechs Wochen der Entgeltfortzahlung pro Arbeitsjahr gewährt. Für Arbeitnehmer, deren Entgeltfortzahlung sich nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet, ist dieses als Referenzzeitraum heranzuziehen. Das Nähere ist durch Verordnung zu regeln.
Mit dem 3. SVÄG 2004, BGBl I 2004/171, wurden die Zuschussregelungen bei Entgeltfortzahlung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2005 auf durch Krankheit bedingte Arbeitsverhinderungen ausgeweitet. Nach § 53b Abs 2 ASVG idF BGBl I 2004/171 gebühren die Zuschüsse nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage. Die bereits erwähnte Regelung über die Gewährung von Zuschüssen bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen findet sich nunmehr im Wesentlichen unverändert im § 53b Abs 3 ASVG idF BGBl I 2004/171. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 703 BlgNR 22. GP 14) soll durch diese Novellierung auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle ausgedehnt werden. Der diesbezügliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Der Arbeitgeber erhält 50 % des fortgezahlten Entgelts, inklusive Sonderzahlungen, für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen erstattet. Für die ersten zehn Kalendertage der Krankheit erhält der Arbeitgeber keine Erstattung.Mit dem 3. SVÄG 2004, BGBl römisch eins 2004/171, wurden die Zuschussregelungen bei Entgeltfortzahlung mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2005 auf durch Krankheit bedingte Arbeitsverhinderungen ausgeweitet. Nach Paragraph 53 b, Absatz 2, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/171 gebühren die Zuschüsse nur jenen Dienstgebern, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung bis höchstens sechs Wochen je Arbeitsjahr (Kalenderjahr), sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, in der Höhe von 50 % des entsprechenden fortgezahlten Entgelts einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Höchstbeitragsgrundlage. Die bereits erwähnte Regelung über die Gewährung von Zuschüssen bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen findet sich nunmehr im Wesentlichen unverändert im Paragraph 53 b, Absatz 3, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2004/171. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 703 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 14) soll durch diese Novellierung auf Anregung der Wirtschaftskammer Österreich der Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle ausgedehnt werden. Der diesbezügliche Geltungsbereich erstreckt sich auf alle Unternehmen mit bis zu 50 Arbeitnehmern, die Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben. Der Arbeitgeber erhält 50 % des fortgezahlten Entgelts, inklusive Sonderzahlungen, für die Dauer von maximal 42 Kalendertagen erstattet. Für die ersten zehn Kalendertage der Krankheit erhält der Arbeitgeber keine Erstattung.
Nach § 4 Abs 1 der hier bereits anwendbaren Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung (BGBl II 2005/64) betragen die Zuschüsse 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwarNach Paragraph 4, Absatz eins, der hier bereits anwendbaren Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung (BGBl römisch II 2005/64) betragen die Zuschüsse 50 % zuzüglich eines Zuschlages für die Sonderzahlungen in Höhe von 8,34 % des jeweils tatsächlich fortgezahlten Entgelts (mit Ausnahme der Sonderzahlungen), und zwar
1. bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als zehn aufeinanderfolgende Tage gedauert hat, jeweils ab dem elften Tag der Arbeitsverhinderung;
2. bei Arbeitsverhinderung nach Unfällen, sofern die der Entgeltfortzahlung zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit länger als drei aufeinanderfolgende Tage gedauert hat und der Unfall nach dem 30. September 2002 eingetreten ist, jeweils ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung für die Dauer der tatsächlichen Entgeltfortzahlung.
Zuschüsse nach Abs 1 werden jeweils für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Abs 1 Z 1 und Z 2, so darf der Zuschuss das im Abs 1 genannte Ausmaß nicht übersteigen (§ 4 Abs 2 Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung 2005). Diese Verordnung gilt nach ihrem § 9 Abs 1 für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen - wie im vorliegenden Fall - die nach § 4 Abs 1 erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage besteht seit dem 1. 1. 2005 sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Der Gesetzgeber hat im § 53b ASVG allerdings insofern unterschiedliche Rechtsfolgen an das Vorliegen von „Krankheit" bzw „Unfall" geknüpft, als bei Unfällen bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss gebührt. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits- und unfallsbedingten Arbeitsverhinderungen nach § 53b ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu 10 Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss (vgl Melzer-Azodanloo, Zuschuss an Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall (II), ecolex 2006, 500 [503]). Diese Rechtslage entspricht dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle auszudehnen.Zuschüsse nach Absatz eins, werden jeweils für höchstens 42 Tage der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer und Arbeitsjahr (Kalenderjahr) gewährt. Besteht für dieselben Tage der Entgeltfortzahlung sowohl ein Anspruch nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,, so darf der Zuschuss das im Absatz eins, genannte Ausmaß nicht übersteigen (Paragraph 4, Absatz 2, Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung 2005). Diese Verordnung gilt nach ihrem Paragraph 9, Absatz eins, für jene Fälle der Entgeltfortzahlung, in denen - wie im vorliegenden Fall - die nach Paragraph 4, Absatz eins, erforderlichen Tage der Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. Dezember 2004 liegen. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage besteht seit dem 1. 1. 2005 sowohl für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit als auch für Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Unfällen jeweils ein eigenes Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen. Der Gesetzgeber hat im Paragraph 53 b, ASVG allerdings insofern unterschiedliche Rechtsfolgen an das Vorliegen von „Krankheit" bzw „Unfall" geknüpft, als bei Unfällen bereits ab dem ersten Tag, bei Krankheiten hingegen erst ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuss gebührt. Es liegt daher eine unterschiedliche Behandlung von krankheits- und unfallsbedingten Arbeitsverhinderungen nach Paragraph 53 b, ASVG insofern vor, als bei Krankheit das Vorliegen einer bestimmten Dauer der Dienstverhinderung vorausgesetzt wird. Das zeitliche Höchstausmaß des Entgeltfortzahlungszuschusses beträgt hingegen einheitlich sechs Wochen. Kurzfristige Krankheiten, dh solche, die bis zu 10 Tagen dauern, begründen daher keinen Zuschuss vergleiche Melzer-Azodanloo, Zuschuss an Dienstgeber zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Unfall (römisch II), ecolex 2006, 500 [503]). Diese Rechtslage entspricht dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers, den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung auf langandauernde und betriebsgefährdende Krankheitsfälle auszudehnen.
Entsprechend der zutreffenden Rechtsansicht der Vorinstanzen steht der klagenden Partei im vorliegenden Fall für das am 11. 4. 2005 begonnene Arbeitsjahr des Dienstnehmers Robert G***** ab 11. 4. 2005 für die Zuschussgewährung nach Entgeltfortzahlung aufgrund von Krankheit ein Kontingent von (maximal) 42 Kalendertagen zur Verfügung.
Die von der beklagten Partei dagegen vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Für die Ansicht der beklagten Partei, dass bei einem durchgehenden Krankenstand von 63 Tagen (11. 4. bis 12. 6. 2005) zunächst nur ein Anspruch auf Zuschuss für 32 Tage (42 Tage minus 10) bestehe und der Rest erst bei neuerlicher Arbeitsverhinderung konsumiert werden könne, lässt sich weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Verordnungstext in Einklang bringen. Nach dem Gesetzeswortlaut gebühren die Zuschüsse bis höchstens sechs Wochen, und zwar ohne eine Limitierung mit einer sechswöchigen Dauer der Entgeltfortzahlung.
Der Oberste Gerichtshof gelangt somit in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der Vorinstanzen zu dem Ergebnis, dass der klagenden Partei Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung in der maximalen Dauer von 42 Kalendertagen für ihren Dienstnehmer Robert G***** gebühren. Da sich somit das Klagebegehren als berechtigt erweist, musste die Revision der beklagten Partei erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E81914 10ObS120.06dSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5729/7/06 = Jus-Extra OGH-Z 4281 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00120.06D.0817.000Dokumentnummer
JJT_20060817_OGH0002_010OBS00120_06D0000_000