TE OGH 2006/8/17 10ObS105/06y

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud Z*****, Arztsekretärin, *****, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich- Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. April 2006, GZ 23 Rs 22/06s-29, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Tätigkeit einer Bürohilfskraft/Bürogehilfin stelle eine zumutbare Änderung der von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich ausgeübten Tätigkeit einer Arztsekretärin in einem Krankenhaus mit dem näher festgestellten Aufgabenbereich dar, weil eine Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale vorliege und die Versicherte auch nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG eine gewisse Einschränkung an selbständiger bzw eigenverantwortlicher Tätigkeit sowie einen gewissen Verlust an Einkommen und Sozialprestige hinnehmen müsse, entspricht der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen. Nach der auf die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfeldes des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in der Textilbranche). Bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG kommt es nach der Rechtsprechung auch darauf an, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Sei die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt worden, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. In Bezug auf das Einkommen kann nur eine gravierende Lohneinbuße - als ein Kriterium unter anderem - eine Unzumutbarkeit der Verweisung bewirken (10 ObS 52/05b mwN).Die Frage, ob eine Verweisungstätigkeit eine „zumutbare Änderung" der im Sinne des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG maßgebenden „einen" Tätigkeit darstellt, kann nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Tätigkeit einer Bürohilfskraft/Bürogehilfin stelle eine zumutbare Änderung der von der Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich ausgeübten Tätigkeit einer Arztsekretärin in einem Krankenhaus mit dem näher festgestellten Aufgabenbereich dar, weil eine Übereinstimmung der wesentlichen Tätigkeitsmerkmale vorliege und die Versicherte auch nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG eine gewisse Einschränkung an selbständiger bzw eigenverantwortlicher Tätigkeit sowie einen gewissen Verlust an Einkommen und Sozialprestige hinnehmen müsse, entspricht der bereits vom Berufungsgericht zitierten ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates in vergleichbaren Fällen. Nach der auf die Gesetzesmaterialien gestützten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist ein anderer Tätigkeitsbereich als bisher jedenfalls unzumutbar, wenn er eine wesentliche Änderung des beruflichen Umfeldes des Versicherten bedeuten würde wie zB das Erlernen gänzlich neuer Tätigkeiten oder der Verweis auf eine Tätigkeit, die in einem anderen arbeitskulturellen Umfeld erbracht werden muss (zB Bauhilfsarbeiter in der Textilbranche). Bei der Beurteilung der Verweisbarkeit nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG kommt es nach der Rechtsprechung auch darauf an, mit welchem Maß an Verantwortung eine Tätigkeit verbunden war. Sei die bisherige Tätigkeit selbständig und eigenverantwortlich ausgeführt worden, wäre eine Änderung auf eine deutlich untergeordnete, nur nach Weisungen und Vorgaben zu verrichtende Tätigkeit nicht zumutbar. In Bezug auf das Einkommen kann nur eine gravierende Lohneinbuße - als ein Kriterium unter anderem - eine Unzumutbarkeit der Verweisung bewirken (10 ObS 52/05b mwN).

Die Verweisungstätigkeit stellt entgegen der Ansicht der Klägerin im Vergleich zu ihrer bisherigen Tätigkeit keine deutlich untergeordnete Tätigkeit dar, sondern umfasst Tätigkeiten, die von der Klägerin auch in ihrer bisherigen Tätigkeit maßgeblich zu verrichten waren. Sowohl die bisherige Tätigkeit der Klägerin als Arztsekretärin als auch die in Betracht kommende Verweisungstätigkeit als Bürohilfskraft/Bürogehilfin umfassen nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Allgemeinen sowohl selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeitsbereiche als auch Arbeitsbereiche, die auf Anordnung, Aufforderung und Weisung des Dienstgebers erfolgen. Eine gewisse Einschränkung an selbständiger bzw eigenverantwortlicher Tätigkeit muss die Versicherte aber auch beim Tätigkeitsschutz nach § 273 Abs 2 iVm § 255 Abs 4 ASVG hinnehmen. Auch der Umstand, dass bei Verrichtung der der bisherigen Tätigkeit sehr ähnlichen Verweisungstätigkeit die Branche gewechselt wird, schließt für sich allein noch nicht die Zulässigkeit einer solchen Verweisung aus (SSV-NF 16/100 ua).Die Verweisungstätigkeit stellt entgegen der Ansicht der Klägerin im Vergleich zu ihrer bisherigen Tätigkeit keine deutlich untergeordnete Tätigkeit dar, sondern umfasst Tätigkeiten, die von der Klägerin auch in ihrer bisherigen Tätigkeit maßgeblich zu verrichten waren. Sowohl die bisherige Tätigkeit der Klägerin als Arztsekretärin als auch die in Betracht kommende Verweisungstätigkeit als Bürohilfskraft/Bürogehilfin umfassen nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen im Allgemeinen sowohl selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeitsbereiche als auch Arbeitsbereiche, die auf Anordnung, Aufforderung und Weisung des Dienstgebers erfolgen. Eine gewisse Einschränkung an selbständiger bzw eigenverantwortlicher Tätigkeit muss die Versicherte aber auch beim Tätigkeitsschutz nach Paragraph 273, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 4, ASVG hinnehmen. Auch der Umstand, dass bei Verrichtung der der bisherigen Tätigkeit sehr ähnlichen Verweisungstätigkeit die Branche gewechselt wird, schließt für sich allein noch nicht die Zulässigkeit einer solchen Verweisung aus (SSV-NF 16/100 ua).

Zur Frage der Zumutbarkeit einer Lohneinbuße im Rahmen des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG hat der Oberste Gerichtshof in der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 90/06t vom 27. 6. 2006 näher begründet, dass die Prüfung dieser Frage grundsätzlich abstrakt zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen ist. Nur diese Betrachtungsweise entspricht der in der Pensionsversicherung herrschenden abstrakten Ermittlung der Minderung der Arbeitsfähigkeit und ermöglicht eine weitgehend gleiche Beurteilung vergleichbarer Fälle. Geht man von der Wertigkeit der von der Klägerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arztsekretärin aus, würde dies nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes fiktiv einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten entsprechen, weshalb eine Verweisung der Klägerin auf eine Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 2, welche einen Einkommensverlust von ca EUR 200,-- brutto monatlich zur Folge hätte, nach Auffassung des Berufungsgerichtes noch mit keiner unzumutbaren Lohneinbuße verbunden wäre. Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichtes ist jedenfalls vertretbar.Zur Frage der Zumutbarkeit einer Lohneinbuße im Rahmen des Tätigkeitsschutzes nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG hat der Oberste Gerichtshof in der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 ObS 90/06t vom 27. 6. 2006 näher begründet, dass die Prüfung dieser Frage grundsätzlich abstrakt zu erfolgen hat. Dies bedeutet, dass nicht vom individuellen früheren Verdienst des Versicherten bei seinem konkreten Dienstgeber, sondern vom Durchschnittsverdienst gleichartig Beschäftigter auf dem Arbeitsmarkt auszugehen ist. Nur diese Betrachtungsweise entspricht der in der Pensionsversicherung herrschenden abstrakten Ermittlung der Minderung der Arbeitsfähigkeit und ermöglicht eine weitgehend gleiche Beurteilung vergleichbarer Fälle. Geht man von der Wertigkeit der von der Klägerin zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Arztsekretärin aus, würde dies nach den Ausführungen des Berufungsgerichtes fiktiv einer Einstufung in die Beschäftigungsgruppe 3 des Kollektivvertrages der Handelsangestellten entsprechen, weshalb eine Verweisung der Klägerin auf eine Tätigkeit der Beschäftigungsgruppe 2, welche einen Einkommensverlust von ca EUR 200,-- brutto monatlich zur Folge hätte, nach Auffassung des Berufungsgerichtes noch mit keiner unzumutbaren Lohneinbuße verbunden wäre. Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichtes ist jedenfalls vertretbar.

Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E81697 10ObS105.06y

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5723/13/06 = Fördermayr, zuvo 2007/33 S 45 (tabellarische Aufzählung) - Fördermayr, zuvo 2007,45 (tabellarische Aufzählung) = SSV-NF 20/51 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00105.06Y.0817.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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