TE OGH 2006/8/18 3Ob142/06p

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Veröffentlicht am 18.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die verpflichtete Partei D*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Exekution gemäß § 354 EO, im Verfahren über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. März 2006, GZ 4 R 491/05p-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 17. November 2005, GZ 12 E 7114/05k-5, abgeändert wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei V*****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die verpflichtete Partei D*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Exekution gemäß Paragraph 354, EO, im Verfahren über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 29. März 2006, GZ 4 R 491/05p-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 17. November 2005, GZ 12 E 7114/05k-5, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

1. Der Oberste Gerichtshof erkannte über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei mit Beschluss vom 27. Juni 2006. Er ging dabei - nach Punkt 6. der Begründung dieser Entscheidung - von einer durch das Erstgericht rechtskräftig ausgesprochenen Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei aus. Nach Wiedervorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof auf Grund der Verfügung des Bezirksgerichts Graz vom 24. Juli 2006 folgt nunmehr aus dem im Akt erliegenden Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Juli 2006, GZ 4 R 226/06v-19, dass sich die betreibende Partei gegen die Zurückweisung ihrer Revisionsrekursbeantwortung in Wahrheit erfolgreich zur Wehr gesetzt hatte und das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht auftrug, „unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund mit der Revisionsrekursbeantwortung der betreibenden Partei ... in gesetzmäßiger Weise zu verfahren".

Die Tatsache der Rekurserhebung gegen die Zurückweisung der Revisionsrekursbeantwortung war für den Obersten Gerichtshof im Zeitpunkt der Entscheidung vom 27. Juni 2006 nicht erkennbar, weil das Erstgericht den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei bereits mit Verfügung vom 11. Mai 2006 im Weg über das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (Einlangen beim Obersten Gerichtshof am 13. Juni 2006 nach vorangegangener Rücksendung des zuerst am 6. Juni 2006 eingelangten Aktes als „Irrläufer"), für den bei ihm am 14. Juni 2006 eingelangten Rekurs gegen den erörterten Zurückweisungsbeschluss - ohne Benachrichtigung des Obersten Gerichtshofs über die Tatsache der Rekurserhebung - einen „Teilakt" gebildet und dieses Rechtsmittel dem Rekursgericht mit Verfügung vom 22. Juni 2006 mit dem Teilakt zur Entscheidung vorgelegt hatte.

Rechtliche Beurteilung

2. Der Oberste Gerichtshof kann auf Ausführungen in einer Revisionsrekursbeantwortung, die ihm erst nach Ergehen der Entscheidung über den Revisionsrekurs und nach Aufhebung des zuvor erwähnten Zurückweisungsbeschlusses vorgelegt wurde, nicht mehr Bedacht nehmen. Die Revisionsrekursbeantwortung ist somit zurückzuweisen. Dabei kann unerörtert bleiben, ob der Oberste Gerichtshof auf Argumente in der Revisionsrekursbeantwortung, die von der betreibenden Partei, ohne deren allfällige Freistellung durch den Obersten Gerichtshof abzuwarten, eingebracht wurde, spezifisch eingegangen wäre, wenn er über den Revisionsrekurs erst nach Ergehen der Entscheidung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 5. Juli 2006 und Vorlage (auch) der Revisionsrekursbeantwortung abgesprochen hätte. Insofern ist bloß anzumerken, dass die Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung durch die Erwägungen in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juni 2006 widerlegt sind.

Anmerkung

E81618 3Ob142.06p-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030OB00142.06P.0818.000

Dokumentnummer

JJT_20060818_OGH0002_0030OB00142_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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