Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien als Rekursgericht fasst durch Dr. Garai als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter des Landesgerichtes Mag. Dr. Hörmann und Dr. Wolf in der Exekutionssache der Betreibenden "W*****GmbH, *****Wien, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wider den Verpflichteten Mag. Dr. Kay-Jau C*****, Projektdirektor, *****Wien, wegen zwangsweiser Räumung infolge Rekurses der Betreibenden gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 26.5.2006, 30 E 51/06b-8 den Beschluss :
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat:
"Der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 26.5.2006, 30 E 51/06b-7, mit dem die zwangsweise Räumung der Wohnung ***** Wien, *****bewilligt und die Kosten der Exekutionsanträge mit Euro 192,50 bestimmt wurden, wird durch folgende Punkte ergänzt:
2.) Zur Hereinbringung der mit Beschluss 30 E 51/06b-7 (Bewilligung der Räumungsexekution) mit Euro 192,50 bestimmten Kosten der Exekutionsanträge wird die Exekution bewilligt.
a) (Forderungsexekution) Durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Geldforderungen (Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge gemäß § 290a und § 294a EO) des Verpflichteten gegen die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erst bekanntzugebenden Drittschuldner.a) (Forderungsexekution) Durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung der Geldforderungen (Arbeitseinkommen oder sonstige Bezüge gemäß Paragraph 290 a und Paragraph 294 a, EO) des Verpflichteten gegen die vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erst bekanntzugebenden Drittschuldner.
Dem Verpflichteten wird jede Verfügung über die gepfändeten Forderungen, insbesondere die gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt.
Mit Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldner hat die Betreibende an den Gepfändeten Forderungen im Pfandrecht erworben. Den Drittschuldnern wird verboten, die gepfändeten Forderungen an den Verpflichteten auszuzahlen. Früher erworbene Rechte Dritter werden nicht berührt.
Sind die gepfändeten und überwiesenen Forderungen beschränkt pfändbar, so ergeben sich die Beträge, welche dem Verpflichteten als unpfändbar zu verbleiben haben aus dem jeweils vom Bundesministerium für Justiz auf dessen Webseite kundgemachten Tabellen. Der Verpflichtete hat den Drittschuldnern unverzüglich allfällige Unterhaltspflichten und das Einkommen der Unterhaltsberechtigten bekanntzugeben.
b) (Fahrnisexekution) Durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller Art, die sich im Gewahrsam des Verpflichteten befinden und Pfändung und Überweisung zur Einziehung der im § 296 EO angeführten Papiere."b) (Fahrnisexekution) Durch Pfändung und Verkauf der beweglichen körperlichen Sachen aller Art, die sich im Gewahrsam des Verpflichteten befinden und Pfändung und Überweisung zur Einziehung der im Paragraph 296, EO angeführten Papiere."
Die Rekurskosten der Betreibenden werden mit Euro 139,01 (darin Euro 23,17 USt) als weitere Exekutionskosten bestimmt.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt nicht Euro
4.000,--.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Text
Die Betreibende beantragte aufgrund einer wirksamen Aufkündigung die zwangsweise Räumung und zur Hereinbringung der im Titel genannten Forderung (in der wirksamen Aufkündigung ist keine Geldforderung genannt) und der nicht existenten Kosten aus früheren Exekutionsverfahrensowie der Kosten des Exekutionsantrages die Bewilligung der Forderungs- und Fahrnisexekution.
Mit Beschluss vom 26.5.2006 bewilligte das Erstgericht die zwangsweise Räumung und bestimmte antragsgemäß die Antragskosten mit Euro 192,50. Am gleichen Tag wies es mit dem nun angefochtenen Beschluss die Anträge auf Forderungs- und Fahrnisexekution "zurück". Da im Titelverfahren keinerlei Geldbeträge zugesprochen wurden, seien die weiteren Exekutionsanträge zurückzuweisen (gemeint abzuweisen).
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen, die Forderungs- und Fahrnisexekution verweigernden Beschluss, richtet sich der berechtigte Rekurs der Betreibenden. Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Handlungen oder Unterlassungen, hier der Räumungsexekution, schließt die Bewilligung der Exekution zugunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich. Der betreibende Gläubiger hat das anzuwendende Exekutionsmittel zu bezeichnen. Auch wenn die Bewilligung der zwangsweisen Räumung also bereits die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kosten in sich schließt, ein weiterer Bewilligungsbeschluss also nicht erforderlich wäre, hat der OGH klargestellt, dass es nicht rechtswidrig ist, im Exekutionsbewilligungsbeschluss gesondert die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten formell zu "bewilligen" (3 Ob 227/74 = RIS-Justiz RS0004778). Nach Klicka in Angst EO § 369 Rz 1 kann der Betreibende sein Kostenvollstreckungsbegehren mit dem Exekutionsantrag in der Hauptsache verbinden, worauf, wenn, wie hier dem Räumungsexekutionsantrag stattgegeben wird, gemäß § 369 Abs 1 EO ein einheitlicher Bewilligungsbeschluss ergeht, der sich auch auf künftig entstehende durch Kostenverzeichnis nachzuweisende Kosten erstreckt und zu einer direkten Exekution in das Vermögen des Verpflichteten führt. Gemäß § 369 Abs 2 EO hat der Betreibende bereits im Kostenexekutionsantrag das Exekutionsobjekt und die Exekutionsmittel zu bezeichnen. Dies hat die Betreibende getan.Gegen diesen, die Forderungs- und Fahrnisexekution verweigernden Beschluss, richtet sich der berechtigte Rekurs der Betreibenden. Die Bewilligung der Exekution zum Zwecke der Verwirklichung von Handlungen oder Unterlassungen, hier der Räumungsexekution, schließt die Bewilligung der Exekution zugunsten der dem betreibenden Gläubiger durch das Exekutionsverfahren erwachsenden Kosten in sich. Der betreibende Gläubiger hat das anzuwendende Exekutionsmittel zu bezeichnen. Auch wenn die Bewilligung der zwangsweisen Räumung also bereits die Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Kosten in sich schließt, ein weiterer Bewilligungsbeschluss also nicht erforderlich wäre, hat der OGH klargestellt, dass es nicht rechtswidrig ist, im Exekutionsbewilligungsbeschluss gesondert die Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten formell zu "bewilligen" (3 Ob 227/74 = RIS-Justiz RS0004778). Nach Klicka in Angst EO Paragraph 369, Rz 1 kann der Betreibende sein Kostenvollstreckungsbegehren mit dem Exekutionsantrag in der Hauptsache verbinden, worauf, wenn, wie hier dem Räumungsexekutionsantrag stattgegeben wird, gemäß Paragraph 369, Absatz eins, EO ein einheitlicher Bewilligungsbeschluss ergeht, der sich auch auf künftig entstehende durch Kostenverzeichnis nachzuweisende Kosten erstreckt und zu einer direkten Exekution in das Vermögen des Verpflichteten führt. Gemäß Paragraph 369, Absatz 2, EO hat der Betreibende bereits im Kostenexekutionsantrag das Exekutionsobjekt und die Exekutionsmittel zu bezeichnen. Dies hat die Betreibende getan.
Das Erstgericht hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass aufgrund eines einen Kostentitel nicht enthaltenden Beschlusses keine Exekution zur Hereinbringung geführt werden kann. Allerdings hat die Betreibende, entgegen dem unpassenden Formularwortlaut, im letzten Absatz ihres Antrages schon darauf hingewiesen, dass die beantragte Forderungsexekution und Fahrnisexekution sich nur auf die Kosten des Exekutionsverfahrens bezieht. Dies hat das Erstgericht übersehen. Wenn also einerseits der OGH die Vorgangsweise der gesonderten Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten als nicht dem Gesetz widersprechend bezeichnet, obwohl nach dem Gesetzeswortlaut des § 369 Abs 1 EO die Bewilligung der zwangsweisen Räumung die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der Exekutionskosten in sich schließt und andererseits dank im Exekutionsantrag bereits angeführter Exekutionsmittel ohnehin die Anfrage an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen und gegebenenfalls das Drittverbot zu erlassen bzw. die Fahrnisexekution zu vollziehen ist, ist es auch zweckmäßig, schon aus Gründen der Rechtssicherheit für den Drittschuldner die Bewilligung der Forderungsexekution auch gesondert auszufertigen, wenn der Betreibende dies beantragt. Mag der Betreibende auch ein Wahlrecht haben, nur aufgrund der Exekutionsbewilligung, die formell die Räumungsexekution bewilligt, den Vollzug der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten zu beantragen oder den Vollzug aufgrund einer gesondert ausgefertigten Bewilligung der Fahrnisexekution, so ist jedenfalls der Beschluss, mit dem ihm diese zweite Möglichkeit verwehrt wird, zu beseitigen und ihm die gewünschte formell gesonderte Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu erteilen. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf § 74 EO. Bemessungsgrundlage war nur der hereinzubringende Kostenbetrag von Euro 192,50. Die Rekurskosten waren aus folgender Überlegung zuzusprechen: Auch wenn die Betreibende durch diese abändernde Entscheidung bei Durchsetzung ihres Vollstreckungsanspruches nicht bessergestellt ist als mit der Entscheidung des Erstgerichtes, formell nur die zwangsweise Räumung unter Kostenzuspruch zu bewilligen, muss die Beschwer der Betreibenden darin gesehen werden, dass ihr zulässiger Antrag auf formell eigenständige Ausfertigung der beiden Exekutionsbewilligungen abgewiesen wurde.Das Erstgericht hat zwar zu Recht darauf verwiesen, dass aufgrund eines einen Kostentitel nicht enthaltenden Beschlusses keine Exekution zur Hereinbringung geführt werden kann. Allerdings hat die Betreibende, entgegen dem unpassenden Formularwortlaut, im letzten Absatz ihres Antrages schon darauf hingewiesen, dass die beantragte Forderungsexekution und Fahrnisexekution sich nur auf die Kosten des Exekutionsverfahrens bezieht. Dies hat das Erstgericht übersehen. Wenn also einerseits der OGH die Vorgangsweise der gesonderten Bewilligung der Exekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten als nicht dem Gesetz widersprechend bezeichnet, obwohl nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 369, Absatz eins, EO die Bewilligung der zwangsweisen Räumung die Exekutionsbewilligung zur Hereinbringung der Exekutionskosten in sich schließt und andererseits dank im Exekutionsantrag bereits angeführter Exekutionsmittel ohnehin die Anfrage an den Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger durchzuführen und gegebenenfalls das Drittverbot zu erlassen bzw. die Fahrnisexekution zu vollziehen ist, ist es auch zweckmäßig, schon aus Gründen der Rechtssicherheit für den Drittschuldner die Bewilligung der Forderungsexekution auch gesondert auszufertigen, wenn der Betreibende dies beantragt. Mag der Betreibende auch ein Wahlrecht haben, nur aufgrund der Exekutionsbewilligung, die formell die Räumungsexekution bewilligt, den Vollzug der Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Exekutionskosten zu beantragen oder den Vollzug aufgrund einer gesondert ausgefertigten Bewilligung der Fahrnisexekution, so ist jedenfalls der Beschluss, mit dem ihm diese zweite Möglichkeit verwehrt wird, zu beseitigen und ihm die gewünschte formell gesonderte Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu erteilen. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf Paragraph 74, EO. Bemessungsgrundlage war nur der hereinzubringende Kostenbetrag von Euro 192,50. Die Rekurskosten waren aus folgender Überlegung zuzusprechen: Auch wenn die Betreibende durch diese abändernde Entscheidung bei Durchsetzung ihres Vollstreckungsanspruches nicht bessergestellt ist als mit der Entscheidung des Erstgerichtes, formell nur die zwangsweise Räumung unter Kostenzuspruch zu bewilligen, muss die Beschwer der Betreibenden darin gesehen werden, dass ihr zulässiger Antrag auf formell eigenständige Ausfertigung der beiden Exekutionsbewilligungen abgewiesen wurde.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EODer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO
jedenfalls unzulässig.
Landesgericht für ZRS Wien
1040 Wien, Schwarzenbergplatz 11
Anmerkung
EWZ00111 40R200.06tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:04000R00200.06T.0822.000Dokumentnummer
JJT_20060822_LG00003_04000R00200_06T0000_000