Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes HR Dr. Hellwagner (Vorsitzender), die Richterinnen des Oberlandesgerichtes Dr. Stürzenbecher-Vouk und Dr. Tarmann-Prentner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei 1. Ing. A***** H*****, 3511 Palt, Bergwerkgsse 32, 2. A***** F*****, 1220 Wien, Hausgrundweg 1/14, 3. H***** L*****, 1100 Wien, Senfgasse 1/10/4 und 4. M***** Z*****, 1110 Wien, Kaiser Ebersdorfer Straße 112-114/1/13, vertreten durch F*****, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*****, 1220 Wien, Dückegasse 15, vertreten durch Dr. A*****, Rechtsanwältin in Wien als Notgeschäftsführerin, wegen EUR 1.670,87, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Kostenbestimmungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 29.6.2006, 14 Cga 80/01p-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der Notgeschäftsführerin die Kosten der Rekursbeantwortung von EUR 224,96 (darin EUR 37,49 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 10.4.2006 beantragte die Notgeschäftsführerin der beklagten Partei ihre Kosten von insgesamt EUR 1.647,97, hierin EUR 274,13 USt und EUR 3,20 Barauslagen antragsgemäß zu bestimmen und den Erst-, Zweit-, Dritt- und Viertkläger zur ungeteilten Hand zum Ersatz dieses Betrages zu verpflichten.
Mitdem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Kosten der Notgeschäftsführerin antragsgemäß bestimmt und die klagenden Parteien verpflichtet, der Notgeschäftsführerin die Kosten wie folgt zu bezahlen:
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Kläger aus den Rekursgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw der unrichtigen und fehlenden Tatsachenfeststellung mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass der Kostenbestimmungsantrag abgewiesen werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragte, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Kläger neuerlich damit argumentieren, dass der Kostenbestimmungsantrag der Notgeschäftsführerin verspätet erfolgt sei und gemäß §54 Abs 2 ZPO ein allfälliger Kostenanspruch binnen 4 Wochen nach der Unterbrechung gemäß §§ 6 und 7 KO jedenfalls innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist geltend zu machen ist, ist ihr neuerlich entgegenzuhalten, dass alle durch den Gegner veranlasste Kosten desKuratorsauf Rechnung des Klägers erfolgen, auch die eines vom Firmenbuchgericht gemäß § 15a GmbHG bestellten Notgeschäftsführers. Der Notgeschäftsführer kann seine Kosten vor Beendigung der Kuratel oder des Prozesses oder nach Abschluss des Prozesses ohne Bindung an die Fristen des § 54 ZPO bekannt gegeben und sind diese Kosten stets durch das Erstgericht zu bestimmen (vgl Fucik in Rechberger § 10 ZPO Rz 3 und 4 und die dort angeführte Judikatur, vgl auch hg 7 Ra 77/06d). Im Hinblick darauf erübrigen sich weitere Ausführungen des Rekursgerichtes zu dem Argument der Klägern, dass die Notgeschäftsführerin nach Konkurs ja nicht mehr vertretungsbefugt gewesen war, zumal die Tatsache unwidersprochen bleibt, dass die Bekanntgabe des Konkurses in Absprache mit dem Masseverwalter erfolgte. Es ist zwar richtig, dass eine Unterbrechung eines anhängigen Verfahrens ex lege gemäß § 7 KO eintritt, es warjedoch diese Bekanntgabe zur Rechtsverfolgung zweckdienlich und notwendig, weil bei der am 28.8.2001 stattgefundene Verhandlung eine Erstreckung auf unbestimmte Zeit erfolgt ist (Protokoll vom 28.8.2001 ON 17 S 1 = AS 59). Wiebereits in der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 27.6.2006, hg 7 Ra 77/06d ausgesprochen wurde, sind notwendige Kosten auch solche, womit dem Gericht mitgeteilt wird, dass ein Konkursverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet worden sei, wozu eine kurze Mitteilung an das Gericht genügt. Da der Höhe nach der Zuspruch der Kosten nicht bekämpft wird, erübrigen sich weitere Ausführungen des Rekursgerichtes dazu. Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.Soweit die Kläger neuerlich damit argumentieren, dass der Kostenbestimmungsantrag der Notgeschäftsführerin verspätet erfolgt sei und gemäß §54 Absatz 2, ZPO ein allfälliger Kostenanspruch binnen 4 Wochen nach der Unterbrechung gemäß Paragraphen 6 und 7 KO jedenfalls innerhalb der allgemeinen Verjährungsfrist geltend zu machen ist, ist ihr neuerlich entgegenzuhalten, dass alle durch den Gegner veranlasste Kosten desKuratorsauf Rechnung des Klägers erfolgen, auch die eines vom Firmenbuchgericht gemäß Paragraph 15 a, GmbHG bestellten Notgeschäftsführers. Der Notgeschäftsführer kann seine Kosten vor Beendigung der Kuratel oder des Prozesses oder nach Abschluss des Prozesses ohne Bindung an die Fristen des Paragraph 54, ZPO bekannt gegeben und sind diese Kosten stets durch das Erstgericht zu bestimmen vergleiche Fucik in Rechberger Paragraph 10, ZPO Rz 3 und 4 und die dort angeführte Judikatur, vergleiche auch hg 7 Ra 77/06d). Im Hinblick darauf erübrigen sich weitere Ausführungen des Rekursgerichtes zu dem Argument der Klägern, dass die Notgeschäftsführerin nach Konkurs ja nicht mehr vertretungsbefugt gewesen war, zumal die Tatsache unwidersprochen bleibt, dass die Bekanntgabe des Konkurses in Absprache mit dem Masseverwalter erfolgte. Es ist zwar richtig, dass eine Unterbrechung eines anhängigen Verfahrens ex lege gemäß Paragraph 7, KO eintritt, es warjedoch diese Bekanntgabe zur Rechtsverfolgung zweckdienlich und notwendig, weil bei der am 28.8.2001 stattgefundene Verhandlung eine Erstreckung auf unbestimmte Zeit erfolgt ist (Protokoll vom 28.8.2001 ON 17 S 1 = AS 59). Wiebereits in der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 27.6.2006, hg 7 Ra 77/06d ausgesprochen wurde, sind notwendige Kosten auch solche, womit dem Gericht mitgeteilt wird, dass ein Konkursverfahren über das Vermögen der beklagten Partei eröffnet worden sei, wozu eine kurze Mitteilung an das Gericht genügt. Da der Höhe nach der Zuspruch der Kosten nicht bekämpft wird, erübrigen sich weitere Ausführungen des Rekursgerichtes dazu. Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Die Rechtsprechung, dass Rekurskosten nicht zuzusprechen sind, weil es sich bei der Bestimmung der Kuratorkosten um ein dem außerstreitigen Verfahren angelehntes Verfahren handle. Dem der Zuspruch von Rekurskosten grundsätzlich fremd sei (vgl MGA ZPO15 § 10/E/21) kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumal § 78 AußStrG neu nunmehr grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht vorsieht und im übrigen Kostenrekurse nunmehr zweiseitig sind (§ 521a Z 4 ZPO). Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 41 und 50 ZPO, § 11 RATG. Die Kosten waren jedoch nach TP 3a zu bemessen.Die Rechtsprechung, dass Rekurskosten nicht zuzusprechen sind, weil es sich bei der Bestimmung der Kuratorkosten um ein dem außerstreitigen Verfahren angelehntes Verfahren handle. Dem der Zuspruch von Rekurskosten grundsätzlich fremd sei vergleiche MGA ZPO15 Paragraph 10 /, E, /, 21,) kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, zumal Paragraph 78, AußStrG neu nunmehr grundsätzlich eine Kostenersatzpflicht vorsieht und im übrigen Kostenrekurse nunmehr zweiseitig sind (Paragraph 521 a, Ziffer 4, ZPO). Der Ausspruch über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 41 und 50 ZPO, Paragraph 11, RATG. Die Kosten waren jedoch nach TP 3a zu bemessen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht
auf dem §§ 2 ASGG, 528 Abs 2 Z 3 ZPO.auf dem Paragraphen 2, ASGG, 528 Absatz 2, Ziffer 3, ZPO.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00577 7Ra116.06iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2006:0070RA00116.06I.0828.000Dokumentnummer
JJT_20060828_OLG0009_0070RA00116_06I0000_000