TE OGH 2006/8/29 14Os30/06b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2006
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther D***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2006, GZ 032 Hv 162/05h-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Günther D***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB aF und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12. Jänner 2006, GZ 032 Hv 162/05h-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, dessen Ausfertigung durch Beschluss vom 29. Mai 2006 an die Verkündung angeglichen wurde (ON 51), wurde Günther D***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (I.), des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (richtig: des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB idF BGBl I 2001/130; II.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (III.) und der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 StGB idF BGBl I 2001/130, 15 StGB (IV.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB idF BGBl 1974/60 (richtig: idF BGBl I 2004/15; V.), der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 StGB (VI.), nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl 1994/622 (VII.) und nach § 207a Abs 1 Z 1 StGB idF BGBl 1996/762 (VIII.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, dessen Ausfertigung durch Beschluss vom 29. Mai 2006 an die Verkündung angeglichen wurde (ON 51), wurde Günther D***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (römisch eins.), des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (richtig: des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130; römisch II.), des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch III.) und der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2001/130, 15 StGB (römisch IV.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 (richtig: in der Fassung BGBl römisch eins 2004/15; römisch fünf.), der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB (römisch VI.), nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl 1994/622 (römisch VII.) und nach Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl 1996/762 (römisch VIII.) schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien

I. die am 25. Jänner 1985 geborene Yasmin K*****, sohin eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwarrömisch eins. die am 25. Jänner 1985 geborene Yasmin K*****, sohin eine unmündige Person, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar

a.) ca 1993, indem er sich wiederholt an sie presste, sie mit seinen Fingern an der Scheide berührte und ihr einen Finger in die Scheide auch einführte;

b.) von 1996 bis September 1998, indem er sie in einer Vielzahl von Angriffen zum Hand- und Oralverkehr an seinem Glied veranlasste, Oralverkehr an ihr vornahm, sich auf sie legte und sich an ihr rieb und ihr in einer Vielzahl von Angriffen einen Finger in die Scheide einführte;

c.) zwischen 1996 und April 1998, indem er ihr zumindest einmal den Stiel einer Zahnbürste in die Scheide einführte;

d.) zwischen 6. November 1996 und April 1998, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen, indem er sie zumindest einmal veranlasste, sich einen Vibrator einzuführen;

II.) zwischen 1997 und September 1998 in einer Vielzahl von Angriffen mit der genannten Unmündigen durch vaginalen Geschlechtsverkehr den außerehelichen Beischlaf unternommen;römisch II.) zwischen 1997 und September 1998 in einer Vielzahl von Angriffen mit der genannten Unmündigen durch vaginalen Geschlechtsverkehr den außerehelichen Beischlaf unternommen;

III.) vom 1. Oktober 1998 bis 24. Jänner 1999 mit der genannten Unmündigen in einer Vielzahl von Angriffen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und sie veranlasste, an seinem Glied einen Oralverkehr durchzuführen und an ihr einen Oralverkehr vornahm;römisch III.) vom 1. Oktober 1998 bis 24. Jänner 1999 mit der genannten Unmündigen in einer Vielzahl von Angriffen den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er mit dieser den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog und sie veranlasste, an seinem Glied einen Oralverkehr durchzuführen und an ihr einen Oralverkehr vornahm;

IV.) zwischen 2001 und Ende April 2004 wiederholt außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB aF Yasmin K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, sowie wiederholt zu nötigen versucht, indem er sich auf sie warf, sie festhielt, ihre Beine auseinander zwängte und mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang sowie einzudringen trachtete;römisch IV.) zwischen 2001 und Ende April 2004 wiederholt außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB aF Yasmin K***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafes genötigt, sowie wiederholt zu nötigen versucht, indem er sich auf sie warf, sie festhielt, ihre Beine auseinander zwängte und mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang sowie einzudringen trachtete;

V.) zwischen 1993 und 24. Jänner 2003 unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber Yasmin K*****, sohin gegenüber einer Minderjährigen, die zumindest seiner Aufsicht unterstand, diese durch die unter I., II. und III. genannten Taten und durch Vollzug von Analverkehr zur Unzucht missbraucht sowie, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen;römisch fünf.) zwischen 1993 und 24. Jänner 2003 unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber Yasmin K*****, sohin gegenüber einer Minderjährigen, die zumindest seiner Aufsicht unterstand, diese durch die unter römisch eins., römisch II. und römisch III. genannten Taten und durch Vollzug von Analverkehr zur Unzucht missbraucht sowie, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen;

VI.) sich zwischen 18. Februar 2005 und 7. Juni 2005 pornographische Darstellungen unmündiger Personen verschafft, indem er diese auf seiner Festplatte speicherte und bis 9. Juni 2005 besaß, und zwar Abbildungen von Jungen und Mädchen im Alter von ca drei Jahren bis 13 Jahren, die die Durchführung oder Duldung von Vaginalverkehr, Oralverkehr, Handverkehr oder in Pose gestellte Aufnahmen von den Geschlechtsteilen der Kinder zeigten;römisch VI.) sich zwischen 18. Februar 2005 und 7. Juni 2005 pornographische Darstellungen unmündiger Personen verschafft, indem er diese auf seiner Festplatte speicherte und bis 9. Juni 2005 besaß, und zwar Abbildungen von Jungen und Mädchen im Alter von ca drei Jahren bis 13 Jahren, die die Durchführung oder Duldung von Vaginalverkehr, Oralverkehr, Handverkehr oder in Pose gestellte Aufnahmen von den Geschlechtsteilen der Kinder zeigten;

VII.) zwischen 1996 und Ende Februar 1997 bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen an Yasmin K*****, sohin einer unmündigen Person, oder der Genannten an sich selbst durch Aufnahme mit einer Videokamera hergestellt, wobei das Waschen seines Penis durch das Kind, wie er sich in der Wanne auf sie legte und seinen Geschlechtsteil an ihr rieb, sie einen Handverkehr an seinem Penis durchführte, er ihr einen Finger in die Scheide einführte, sie einen Vibrator bei sich selbst benutzte und er ihr einen Zahnbürstenstiel in die Scheide einführte, zu sehen war;römisch VII.) zwischen 1996 und Ende Februar 1997 bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen an Yasmin K*****, sohin einer unmündigen Person, oder der Genannten an sich selbst durch Aufnahme mit einer Videokamera hergestellt, wobei das Waschen seines Penis durch das Kind, wie er sich in der Wanne auf sie legte und seinen Geschlechtsteil an ihr rieb, sie einen Handverkehr an seinem Penis durchführte, er ihr einen Finger in die Scheide einführte, sie einen Vibrator bei sich selbst benutzte und er ihr einen Zahnbürstenstiel in die Scheide einführte, zu sehen war;

VIII.) im April 1998 bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen an der unmündigen Yasmin K***** durch Aufnahme mit einer Videokamera hergestellt, wobei die Durchführung von Vaginal- und Oralverkehr zwischen ihm und der Genannten zu sehen ist. Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.römisch VIII.) im April 1998 bildliche Darstellungen von geschlechtlichen Handlungen an der unmündigen Yasmin K***** durch Aufnahme mit einer Videokamera hergestellt, wobei die Durchführung von Vaginal- und Oralverkehr zwischen ihm und der Genannten zu sehen ist. Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurften die ausgewerteten SMS (S 83c) sowie vom Tatopfer verfassten schriftlichen Glückwünsche (S 137 ff) keiner näheren Erörterung, sind die Tatrichter doch ohnehin von einer von Yasmin K***** „sehnlichst erwünschten Vater-Tochter-Beziehung mit dem Angeklagten" (US 10) sowie einer Zuneigung des Mädchens gegenüber dem Angeklagten (US 14 f) ausgegangen. Warum deshalb die Annahme von Vergewaltigungen mangelhaft begründet sei, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurften die ausgewerteten SMS (S 83c) sowie vom Tatopfer verfassten schriftlichen Glückwünsche (S 137 ff) keiner näheren Erörterung, sind die Tatrichter doch ohnehin von einer von Yasmin K***** „sehnlichst erwünschten Vater-Tochter-Beziehung mit dem Angeklagten" (US 10) sowie einer Zuneigung des Mädchens gegenüber dem Angeklagten (US 14 f) ausgegangen. Warum deshalb die Annahme von Vergewaltigungen mangelhaft begründet sei, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.

Unter isolierter Hervorhebung einiger Passagen aus der bloß zusammengefasst wiedergegeben Anamnese der Sachverständigen Dr. R***** (S 207) wendet sich die Beschwerde gegen die von den Tatrichtern logisch und empirisch einwandfrei auf die Ergebnisse der kontradiktorischen Einvernahme gegründete Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Tatopfers (US 14-16).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, demgemäß Yasmin K***** bis zum Erreichen der Volljährigkeit mit Ablauf des 24. Jänner 2003 „zumindest der Aufsicht des Angeklagten unterstand" (US 12, 18), womit aber die in der Beschwerde ohne Hinweis auf entsprechende Verfahrensergebnisse behauptete Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer der Sache nach ausgeschlossen ist.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich prozessordnungswidrig nicht am Urteilssachverhalt, demgemäß Yasmin K***** bis zum Erreichen der Volljährigkeit mit Ablauf des 24. Jänner 2003 „zumindest der Aufsicht des Angeklagten unterstand" (US 12, 18), womit aber die in der Beschwerde ohne Hinweis auf entsprechende Verfahrensergebnisse behauptete Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne einer Lebensgemeinschaft zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer der Sache nach ausgeschlossen ist.

Hinsichtlich der weiteren Fakten mangelt es der Beschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285a Z 2 StPO).Hinsichtlich der weiteren Fakten mangelt es der Beschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Bleibt anzumerken, dass die bei der Wiedergabe der strafbaren Handlungen aufgezeigten, aus dem Umstand, dass die neuen Bestimmungen gleich günstig wie die alten sind, nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Subsumtionsfehler keiner amtswegigen Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO bedürfen.Bleibt anzumerken, dass die bei der Wiedergabe der strafbaren Handlungen aufgezeigten, aus dem Umstand, dass die neuen Bestimmungen gleich günstig wie die alten sind, nicht zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Subsumtionsfehler keiner amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO bedürfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E81732 14Os30.06b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00030.06B.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20060829_OGH0002_0140OS00030_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten