TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/21 2007/05/0120

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §134 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Konrad Lichtenecker in Wien, vertreten durch Dr. Dieter Ortner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Februar 2007, Zl. BOB - 584/06, betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrages in einer Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 24. Februar 2005 wurde dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 1274, Millergasse 22, KG Mariahilf, gemäß § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides den dreistöckigen teilunterkellerten Gassentrakt zu räumen und nach erfolgter Räumung abtragen zu lassen. Gleichzeitig wurde das aus der Bau- und Benützungsbewilligung erfließende Recht auf konsensmäßige Benützung gemäß § 68 Abs. 3 AVG aufgehoben. Dem Eigentümer dieses Grundstückes wurde weiters aufgetragen, bis zur erfolgten Räumung und Abtragung all jene Vorkehrungen zu treffen, die zur Hintanhaltung einer unmittelbaren Gefahr für die Benützer des Hauses sowie der Anrainer und der Straßenpassanten erforderlich sind. Der Auftrag gilt auch dann als erfüllt, wenn in derselben Frist an Stelle der Räumung und Abtragung die gegenständliche Baulichkeit entsprechend der Bauordnung für Wien in Stand gesetzt wird.

Der Beschwerdeführer ist Mieter der Wohnung Top Nr. 10 des vom Bauauftrag betroffenen Hauses in Wien 6., Millergasse 22. Er wurde dem Bauauftragsverfahren nicht beigezogen. Der Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 24. Februar 2005, mit welchem der Bauauftrag erteilt wurde, wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 legte der Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wien, MA 37, ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vor und führte aus, dieses Gutachten gebe Aufschluss über den Zustand des Hauses, wie er auch im Zeitpunkt des Räumungs- und Abtragungsauftrages schon bestanden habe; es sei dies ein neues Beweismittel dafür, dass die technische Abbruchreife des Gebäudes nicht gegeben sei; eine unmittelbare Einsturzgefahr sei nicht zu erkennen. Auf Grund dieses Gutachtens, von welchem der Beschwerdeführer am 5. Mai 2006 erstmals Kenntnis erlangt habe, stehe fest, dass das Haus Millergasse 22 technisch nicht abbruchreif sei und dem Abtragungsauftrag vom 24. Februar 2005 somit die rechtlichmaterielle Grundlage fehle. Der Abtragungsauftrag sei offenbar erschlichen worden. Es werde daher die Wiederaufnahme des Bauauftragsverfahrens beantragt.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 19. Oktober 2006 abgewiesen.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer u. a. aus, er sei dem Verfahren zur Erlassung des Räumungs- und Abtragungsauftrages vom 24. Februar 2005 rechtswidrigerweise nicht beigezogen worden, obwohl er in diesem Verfahren Parteistellung habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Die belangte Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer im Bauauftragsverfahren keine Parteistellung habe. Die Parteistellung sei jedoch Grundvoraussetzung für die Einbringung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0123, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof näher begründet dargelegt, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Bauauftragsverfahren keine Parteistellung zukommt.

Das Recht, gemäß § 69 Abs. 1 AVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen, kommt nur einer Partei des Verwaltungsverfahrens zu (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/05/0209).

Da dem Beschwerdeführer jedoch im hier maßgeblichen Bauauftragsverfahren die Parteistellung fehlte, war er auch nicht berechtigt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Bei diesem Ergebnis war eine Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens entbehrlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050120.X00

Im RIS seit

18.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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