Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen David I***** wegen Verbrechen nach § 3g VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2006, GZ 409 Hv 3/05y-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen David I***** wegen Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 20. Februar 2006, GZ 409 Hv 3/05y-86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem alle anklagekonform gestellten Hauptfragen einstimmig bejahenden Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde David I***** der Verbrechen nach § 3g VG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem alle anklagekonform gestellten Hauptfragen einstimmig bejahenden Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde David I***** der Verbrechen nach Paragraph 3 g, VG schuldig erkannt.
Demnach hat er
"in Wien und anderen Orten im Bundesgebiet sich dadurch auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er"in Wien und anderen Orten im Bundesgebiet sich dadurch auf andere als die in den Paragraphen 3 a bis 3f VG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er
A/ am 5. November 1989 in Leoben im Zuge eines vor etwa 250 Personen unter dem Titel „Die neuesten Erkenntnisse des zweiten Weltkrieges" gehaltenen Vortrages unter anderem behauptete (Übertragung eines Tonbandmitschnittes in ON 19 und S 175 ff/I):
„Die Historiker, Deutsche, Österreicher, Engländer, Amerikaner, haben sich nur gegenseitig abgeschrieben und haben es guten Glaubens gemeint und wir haben das ihnen abgekauft und abgenommen, bis nun heute im Jahr 1989 Hunderte von Millionen von Menschen an einen Tatbestand glaubten, das ist beinahe zu einer Legion geworden, ohne dass es dafür auch nicht den geringsten dokumentarischen Beweis und Indiz dafür gibt. [...] Denkt man zum Beispiel an die beinahe [...] 51 Jahre zurückliegende Reichskristallnacht [...], da haben nun die Nazis oder irgendwelche Männer als Nazis verkleidet, das weiß man immer noch nicht ganz genau, ein Pogrom verübt an den Juden [...] und man hat heute [...] den Eindruck, dass dieses Pogrom von höchster Stelle ausging. Die Dokumente reden aber eine ganz andere Sprache [...] (S 255/I).
Man hat dann diese selben Adjutanten auf die Straßen von München hinausgeschickt mit dem Befehl, verschiedenste jüdische Geschäfte und Synagogen noch zu schützen. [...] Und noch in der gleichen Nacht hat Rudolf Hess, der zweite Mann, dieses Schreiben erzählt. [...] Auf ausdrücklichen Befehl allerhöchster Stelle, wenn der zweite Mann das schreibt, dann kann es sich nur um den Ersten handeln. Durch die Brandlegung an jüdischen Geschäften oder dergleichen auf gar keinen Fall oder unter gar keinen Umständen erfolgen (S 227/I). Und ich gehe soweit, indem ich behaupte, dass ich als englischer Historiker habe festgestellt, anhand der Unterlagen, die ich gesammelt habe, die ursprünglichen, echten, authentischen, nicht gefälschten Unterlagen, dass in jedem Dokument, wo eine direkte Verbindung zwischen Hitler und den Judenmorden vorhanden ist, oder zwischen Hitler und der Verfolgung von Juden, da sieht man einen Adolf Hitler, der die Hand ausstreckt, um die Juden zu schützen (S 229/I).
Als er (gemeint: Adolf Hitler) an die Macht gekommen ist, da (hat) er dann hinter den Kulissen immer versucht, das abzudämpfen, einzudämmen. Reichskristallnacht ein Beispiel (S 231/I). Der Führer möchte die Lösung der Judenfrage bis zur Zeit nach dem Kriegsende zurückgestellt wissen. Das kann nur einerlei bedeuten. Hitler hat keine Ahnung davon gehabt, was vor sich hinging an der Ostfront. Oder dass er gar nichts wusste, was unter den Begriff 'Lösen der Judenfrage' zu verstehen war (S 241/I).
Wo kam diese Story (gemeint: Gaskammern in Auschwitz) her. Und das können wir nun beantworten aus den britischen amtlichen Archiven. Ich habe ja vorhin gerade gesprochen von den Fälschungen, von unserer Lügenpropaganda während des zweiten Weltkriegs (S 247/I). Und was ist Wirklichkeit. Wir wissen aus dem Dokument, das ich vorhin gelesen habe [...] Hitler habe angeordnet, er möchte die Judenfrage bis nach dem Krieg zurückgestellt wissen. Das ist die Wahrheit. [...] Also die Wahrheit ist, es (gemeint: die Lösung der Judenfrage) sollte bis nach dem Krieg zurückgestellt werden, aber trotzdem wird behauptet von Genf (gemeint: vom Leiter des jüdischen Weltrates), dieser Entschluss ist schon im Führerhauptquartier gefällt worden, die Juden sollen gesammelt werden und dann mittels Blausäure mit einem Schlag ausgerottet werden (S 249/I).
Will man die Juden von Anfang an eliminieren, ausrotten, liquidieren, so hat es logisch keinen Sinn, die 1500 km von Amsterdam oder von Paris oder Brüssel querhin durch Europa nach Auschwitz zu verbringen und einfach dort zu liquidieren. Deshalb diese ungeheure Transportbewegung. Man hat gesehen, es ist viel einfacher die Leute nur 8 km aus der Stadtmitte entfernt herauszunehmen und zu liquidieren. Das kann man genauso gut machen. Vor allem wegen der Transportkrise des Winters 1941/42. Aber diese großen Fragen werden nicht gestellt von den Historikern, von meinen Konkurrenten sagen wir. Also die Wahrheit ist, es sollte bis nach dem Kriege zurückgestellt werden. Aber trotzdem wird behauptet von Genf, dieser Entschluss ist schon im Führerhauptquartier gefällt worden, die Juden sollen gesammelt werden und dann mittels Blausäure mit einem Schlag ausgerottet werden (S 249 und 251/I).
Ich glaube nicht, dass es einen einzigen Beweis gibt. Und was das Töten von Polen in Gaskammern betrifft, so gibt es, glaube ich, nicht den geringsten Beweis dafür, dass dies je geschehen ist [...]. Sicherlich hat es diesbezüglich Storys gegeben, viele Storys und wir haben diese Gerüchte bei PWE ausgeschlachtet, ohne auch nur einen Augenblick lang zu glauben, sie wären etwa begründet. Wir Engländer haben die Propaganda gemacht und wir haben dabei gewusst, dass alles nur Lügen sind. [...] Und diese Massentötungen in Gaskammern erinnern mich stark an die Story von der angeblichen deutschen Verwertung von Leichen zur Fettherstellung im letzten Weltkrieg. Auch das war eine groteske Lüge. So etwas findet man in den englischen Archiven (S 255/I).
Ist es nicht an der Zeit, dass wir mit diesem Gaskammermärchen aufhören [...] und zwar es sich nunmehr als sehr wahrscheinlich erweist, dass es nie einen zentralen Befehl zur Judenvernichtung in Deutschland gegeben hat. Das heißt, dass Hitler nie einen derartigen Befehl gegeben hat. Ich ging weiter, ich habe ja gesagt, ich zahle 1.000 Pfund an irgendjemand, der ein einziges Dokument bringen kann, mit dem Nachweis - Kriegsdokument -, dass Hitler auch nur von Auschwitz gewusst hat (S 257/I).
[...] Die 74.000 Gestorbenen, nach den Auschwitzer Totenbüchern, das ist nur 2 % der insgesamt in Auschwitz ums Leben gekommenen Häftlinge. Das ist eine Lüge, das ist eine Fälschung [...]. die 74.000 ist das gesamte Ergebnis der in diesen Totenbüchern gehaltenen Namen. Wir müssen auch leider einen Schritt weitergehen [...]. Denn der amerikanische Geschichtsprofessor, ein Jude, Arnold M*****, hat ein Buch veröffentlicht vor einigen Monaten, in dem er die Feststellung aufstellt, dass von den in Auschwitz ums Leben gekommenen Menschen mehr als die Hälfte natürlich gestorben sind. Das heißt, nicht durch unmittelbare Bedrohung oder Gewalt, sondern die sind natürlich gestorben an Seuchen, Krankheiten, an Alter, sie sind nicht getötet worden. [...] Das heißt, auch von diesen 74.000 sind weniger als die Hälfte ermordet worden. Warum lässt sich das deutsche Volk so verleumden (S 267 und 269/I).
Es gibt ja Hunderttausende von Überlebenden von Auschwitz. Ich freue mich. Aber auch diese Hunderttausende von Überlebenden von Auschwitz sind selber wie Anne Frank ein Beweis dafür, dass es nicht ein gezieltes Vernichtungsprogramm der Nazis in Auschwitz gegeben hat. Die waren alle in Auschwitz. Die sind alle entkommen (S 269/I). Wie ist es mit den Zeugen? Es gibt ja überall Zeugen, die behaupten, die waren in Auschwitz und haben mitgearbeitet an dem Sonderkommando [...]. Die haben die Goldzähne rausgerissen, die Finger abgezogen, die haben die Leichen aus der Gaskammer rausgezogen, aber es gibt nicht so viele Zeugen [...]. Und das ist ein Problem eher für die Psychiatrie als für einen Zeitgeschichtler. Warum ein Mann behauptet, irgendwo gewesen zu sein und etwas beobachtet zu haben und dann nach einigen Jahren es auch glaubt. Es wird zum Bestandteil des Erlebten. Das ist ein großes Problem und erst recht bei Auschwitz, denn die Zeugenaussagen widersprechen sich (S 271/I).
Man möchte selber dabei gewesen sein, und es ist gut, dass man behauptet, ich war dabei. Man kann nicht sagen, ja, ich war dabei, aber nur an der Peripherie. Das kauft kein Mensch ihnen ab. Ich war dabei und zwar mitten drin, ein Mensch unter Tausenden von Auschwitzüberlebenden, die jetzt nachgefragt werden. [...] Wir erwarten von ihnen, dass sie uns nicht etwas von dem Stacheldraht erzählen und von den Wachen, sondern von den Gaskammern und den Kremals. So schalten sie dann ihre Phantasie ein und haben das erzählt [...] (S 271 und 273/I).
Die Polen haben die Gaskammergebäudeanlagen an die Zeugenaussagen angepasst (S 275/I).
Es war nicht ganz so, es gibt andere Möglichkeiten, angefangen mit der großen Frage, der Verantwortung des deutschen Volkes dafür. War das eine Maßnahme des vom deutschen Volk gewählten Führers oder war das eine Maßnahme von einzelnen deutschen, österreichischen Vertretern, die eigenhändig auf eigene Faust handelten. Man hat Angst davor, dass man feststellen muss, dass 90 Mrd DM, die an Israel als Entschädigung gezahlt worden sind, seit 1948 irgendwie das Ergebnis eines riesigen historischen Schwindels gewesen sind. [...] Aber anders herum, es sind jetzt Hunderte von Millionen Menschen, die an den Holocaust glauben und sie wollen nicht irgendwie erfahren, dass man(che) geschwindelt hat. So setzt sich diese Lüge fort [...] (S 279/I)";
B/ am 7. November 1989 in Wien in einem auszugsweise in der Ausgabe vom 8. November 1989 des periodischen Druckwerks „Neue AZ, Wiener Tagblatt" (Beilage zu ON 3) wiedergegebenen Interview unter anderem Folgendes äußerte: „In Auschwitz hat es keine Gaskammern gegeben. [...] Das ist ja so in der Propaganda gewürzt worden [...]. Die Zeugenaussagen, das ist eine Sache für die Psychiatrie zu untersuchen, warum ein Mann sagt, er hätte es gesehen, wo wir inzwischen wissen, dass er das überhaupt nicht gesehen haben kann. [...] Die Anlagen gibt es schon, jede Menge von Fotos, aber welche Anlagen? Das sind Leichenkeller, Krematorien. Da sind die Schornsteine, die Galgen. Da sind die Öfen in den Krematorien, aber das ist kein Beweis für die Gaskammer, für die Vernichtung mit Blausäure (S 73 verso und 75/I)";
C/ in der Nacht vom 6. November 1989 auf den 7. November 1989 in Wien im Zuge eines vor etwa 50 bis 80 Personen gehaltenen Vortrages unter anderem behauptete (Übertragung der Tonbänder, ON 34 und 36):
„Da habe ich das Wort 'Vernichtungslager' aus meinem ursprünglichen Text ausgerottet. [...] Es gibt keine 'Vernichtungslager' mehr in meiner neuen Adolf-Hitler-Biografie, denn ich bin felsenfest überzeugt, es gab keine 'Vernichtungslager' als solche während des dritten Reiches (S 365/I).
[...] Zu sagen, einen Augenblick, hier ist etwas Unlogisches, zum Beispiel die Juden. Wir haben sie in Amsterdam oder in Paris oder in Brüssel eingesammelt und kreuz und quer 2.000 km über Europa transportiert mit der Eisenbahn nach Auschwitz [...] ins angebliche 'Vernichtungslager', wo sie dann kurzerhand erschossen werden oder liquidiert werden. Wozu dann diese ganze Transportbewegung, wenn man sie nur liquidieren will? Das ist einfach unsinnig. Aber der Unsinn wird nicht erkannt von den deutschen Historikern, denn sie glauben, wie eine Religion, an den Holocaust. Sie glauben an die Gaskammern, sie glauben an all das, was in den Büchern von ihnen, von den ihnen Vorgesetzten vorgeschrieben wird (S 367/I).
[...] Diese Herren haben Angst vor dem Wort. Haben Angst vor der Wahrheit, die haben Angst vor den Dokumenten, sie wissen, dass die Wahrheit bei uns liegt. Und vor allem in der Auschwitzgeschichte, die haben Angst nunmehr, dass (sei) am Ende des zweiten Weltkriegs Hunderte Millionen von Menschen sind zu einem absurden Glauben verführt worden und in jedem Augenblick wird dieser Schwindel [...] (S 377/I).
Es ist zu Massenerschießungen gekommen, hinter der Ostfront, die sind von einzelnen Verbrechern begangen worden. Nicht im Namen des deutschen Volkes, sondern im Namen der Plünderung. [...] Ich kann ihnen unzählige Beispiele dafür geben, wie Adolf Hitler sich immer wieder zu Gunsten der Juden eingesetzt hat (S 381/I). Eine Handlung, wo Hitler die Juden geschützt hat. So geht das weiter. Die Reichskristallnacht. [...] Und er (gemeint: Adolf Hitler) schickte seine Adjutanten auf die Straße von München, um die jüdischen Geschäfte zu schützen, um wenigstens ein paar der wertvollen Geschäfte [...] zu schützen. Typisch Hitler (S 383/I). 'Auf ausdrücklichen Befehl, allerhöchster Stelle, dürfen auf gar keinen Fall und unter gar keinen Umständen Brandlegungen an jüdischen Geschäften oder Angriffe gegen jüdische Persönlichkeiten erfolgen.'
Also man hat die ganze Nacht versucht, diesen Wahnsinn rückgängig zu machen. Wer weiß [...] von wem dieser Wahnsinn ausgegangen ist. [...] Man weiß nur, das verschiedene Männer als SA-Männer verkleidet diese Machenschaften angefangen haben [...] (S 385/I).
Der Führer hat angeordnet, die Lösung der Judenfrage sei nach dem Kriegsende zu stellen. Typisch Hitler (S 387/I).
Woher kam denn diese Gaskammergeschichte? [...] Warum bin ich, David I*****, so überzeugt nunmehr seit Anfang letzten Jahres, dass es diese Gaskammern in Auschwitz nicht gegeben hat? Sie werden in meiner ersten Adolf-Hitler-Biografie das Wort 'Vernichtungslager' finden. Lapidar. Also die Juden kamen ins Vernichtungslager Auschwitz. In der neuen Fassung dieses Buches werden sie die Formulierung nicht mehr finden, das ist weg. [...] Die Erklärung dafür ist, dass Anfang letzten Jahres wurde ich als Sachverständiger herangeholt bei einem Prozess in Kanada. [...] Der Prozess in Kanada wurde geführt gegen einen Deutschen, Ernst Z*****. [...] Bei der zweiten Instanz hat er inzwischen so viel Verteidigung gesammelt, da hat er so viel Geld auf dem Konto gesammelt, daher konnte er sich erlauben, eine Anzahl von Freunden, sagen wir nach Auschwitz zu schicken und diese haben dann die Gaskammern in Auschwitz untersucht. Einer von diesen war ein Amerikaner mit Namen Fred L*****. [...] Und Herr L***** und Kameraden haben sich nach Auschwitz begeben [...] und haben aus der Gaskammer in Auschwitz 31 Proben entfernt. [...] So hat man ja die alten Hitlertagebücher als gefälscht erwiesen. [...] So hat man das jetzt auch mit den Gaskammern in Auschwitz getan mit dem Ergebnis von den aus den Gaskammern herausgemeißelten 31 Proben. In diesen Proben war keine nennenswerte Menge von Zyankali, also von Blausäure, vorhanden, von dem Gift. [...] Und das lässt sich dadurch erklären, dass auch diese Gebäude, das war eigentlich ein Leichenkeller [...] da hat man mit diesen giftigen Substanzen auch desinfizieren müssen gegen Ungeziefer. [...] Man hat dann serbische Häftlinge, hat man dann entlausen müssen. Entlaust dadurch, dass man ihnen die Kleider abgenommen hat. [...] Die Kleider sind dann in die besondere Desinfizierungsanlage, Entlausungsanlage hingeführt worden und dann mit Zyklon B, mit Zyankali, dann desinfiziert worden (S 389 und 391/I).
Wie kann man also erklären die zwei vergleichenden Rätsel in der Judenfrage? 1. Wo kam denn überhaupt die Geschichte der Gaskammer her? Zugestanden, das kursiert und grassiert schon seit 45 Jahren. Das zweite Rätsel ist ja, was ist aus den Juden geworden. Es gibt ja zu viele Menschen, die sagen, ich habe das selber gesehen. Das dritte Rätsel ist, wie erklärt man dann die Zeugenaussagen. [...] Die haben ja uns erzählt, unter Eid, von dem Geruch der Leichenverbrennungen in den Krematorien. Die haben gesehen, wie die Menschen in die Gaskammer hineingestopft wurden. Nehmen wir zunächst die Fragen der Zeugenaussagen. Ich bin hier ziemlich brutal. Ich sage die Zeugenaussagen sind eher eine Frage der Psychiatrie (S 395/I). Also es gibt Zeugen, die behaupten etwas, was barer Unsinn ist. [...]
Die glauben alle, sie wären selber dabei gewesen und nach einiger Zeit machen sie es sehr glaubwürdig. Sie erzählen es immer wieder und glauben es selber. Das sind die Schlimmsten, die Gefährlichsten. Die ganz frühen Zeugenaussagen, die man lesen konnte, da konnte man sehen, wie die Zeugen sich alle gegenseitig widersprachen. Aber selbstverständlich über die letzten 40 Jahre da hat man hier endlose Hollywoodfilme und Kinofilme, Theatervorstellungen über Auschwitz gehabt. Da wissen die Augenzeugen jetzt, was sie zu sagen haben. [...] Die Zeugen haben behauptet, ja da waren die Leute in der Gaskammer, da waren die Tore zugemacht, alles dicht abgeschlossen. Da kletterten dann die SS-Wachen oben auf das Dach und haben durch die Luken Zyklon B, Zyankali, hineingegossen. Leider sieht man an den Dächern von diesen Gebäuden überhaupt keine Luken, wo man was eingießen kann. Die Polen haben uns aus dieser Schwierigkeit geholfen. Die Polen haben in den Nachkriegsjahren die Gaskammeranlage den Zeugenaussagen angepasst (S 397/I).
Genauso wie man feststellt, dass die Polen eine Gaskammeranlage gefälscht haben. [...] Und kein Mensch ist dahintergekommen und kein Mensch hat es bemerkt, denn alle haben selbstverständlich fest daran geglaubt, da ist eine Gaskammer, um Gottes Willen, hier stehe ich in einer Gaskammer. Das war ein Leichenkeller wie es üblich ist in jeder großen Krematoriumsanlage, nicht mehr und nicht weniger. Also die Zeugenaussagen, das ist ein großes Problem. Aber schon die Existenz von Zeugen ist ein Beweis dafür, dass es keine Vernichtungs-(lager) [...]. Es sind heute Hunderttausende von Auschwitzüberlebenden und jeder Überlebende ist ein Beweis dafür, dass es dieses Programm nicht gegeben hat. Wieviele Menschen sind dann in Auschwitz ums Leben gekommen? [...] Insgesamt 74.000 Tote, verzeichnet in den Totenbüchern von Auschwitz. [...] Will man sagen, ja das ist nur ein Teil - selbstverständlich - der Juden, getötet im gleichen Lager, wozu führt man Totenbücher. In den Akten des jüdischen Forschungsinstitutes in New York [...] da habe ich das Dokument gefunden. Den Befehl an die KZ Kommandanten, sämtliche jüdische Tote zu registrieren mit Geburtsdaten, Sterbetag, Geburtsort usw. [...] Also 74.000 Tote in Auschwitz. Man kann aber weitergehen [...] von den ums Leben gekommenen Häftlingen in Auschwitz sind weit mehr als die Hälfte an natürlichen Todesursachen gestorben. Was wiederum bedeutet, selbstverständlich, dass 30.000 durch Gewalt, durch Ausrottung ums Leben gekommen sind (S 399 und 401/I). Wie erklärt man nun die Geschichte mit den Gaskammern? [...] Man fängt von der englischen Seite aus Propaganda zu machen über Gaskammeranlagen, über die Vernichtung von Juden in Gaskammern mittels Blausäure. Wir haben das mit Rundfunksendern gemacht - BBC -, wir haben Flugblätter abgeworfen, wir haben diese Lüge verbreitet, weil es schien eine sehr gute Lüge zu sein (S 403 und 405/I). [...] Da haben wir die Quellen für unsere eigene Gaskammerlüge. Wir haben die genügend selber als Propagandamaßnahme, als gerechtfertigte Propagandamaßnahme, während eines Krieges betrieben. Diese Lügen sind bewiesen in den englischen Akten, sogar die Tatsachen, dass der Laie vor diesem Lügenpropagandaausschuss zugegeben hat. Wir haben diese Propaganda über die Gaskammeranlage betrieben, ohne auch nur einen Augenblick lang [...] daran zu glauben, dass es wahr sein könnte (S 405/I).
Wir haben dann ein letztes Rätsel. Wir wissen jetzt, was gewesen ist in Auschwitz, nämlich nichts an Gaskammern. Wir wissen, woher die Lüge entstanden ist, nämlich bei uns, bei den Engländern. Es entsteht dann das Rätsel, was aus den Millionen von Juden geworden ist. Ich möchte mich nicht mit der Frage von sechs Millionen befassen. Das ist eine bedeutungslose Summe. Die Juden, glaube ich, geben zu, die haben die Ziffern aus den Fingern gezogen (S 407/I).
Ja, einige sind ums Leben gekommen, das ist klar. 30.000 mindestens sind gestorben in Auschwitz, will man diesen Totenbüchern Glauben schenken. 30.000 getötet, weitere 44.000 wahrscheinlich dann an Seuchen gestorben. Man hat ja die großen Kremieranlagen da gehabt. Das entspricht etwa dem Fassungsvermögen von den damals vorhandenen Kremieranlagen in Auschwitz, diese 74.000 in zwei Jahren (S 409/I). Interessant ist selbstverständlich für das deutsche Volk [...] (ob) diese Verbrechen, die täglich begangen worden sind, Verbrechen im Namen des vom deutschen Volk gewählten Führers waren, oder ob es Verbrechen sind, die nur einzelnen rücksichtslosen Jüngern, kopflosen Verbrechern waren, so wie es in jedem Land, in jeder Armee gibt [...] 90 Mrd DM gezahlt an Reparationen an die Juden in Israel. 90 Mrd, das ist selbstverständlich das Peinliche. Nun komme ich, David I*****, und sage, dass ist alles ein ungeheurer Schwindel gewesen. Schwindel ist zu viel. Denn das bedeute, dass es mit böser Absicht getan wurde. Die meisten Leute, die 90 Mrd Mark gezahlt haben, die haben es aus gutem Glauben gezahlt, denn die denken ja wir sind schuld. [...] Die sechs Millionen, die in den Gaskammern von Auschwitz ums Leben gebracht worden sind. Nun komme ich und sage, einen Augenblick, sechs Millionen? Das kann in Auschwitz durchkreuzen, gab es keine. Ob es von dem deutschen Volk begangen worden ist, ist mehr als fragwürdig. [...] Die Wahrheit ist so fürchterlich, auch für unschuldige Menschen, das heißt für die Millionen von unschuldigen Menschen, die das geglaubt haben, das heißt, die sind Trottel gewesen, da sie sich das einfach so verkaufen haben lassen. Die haben sich für dumm verkaufen lassen. So eine faustdicke Lüge zu glauben, so etwas Unwahrscheinliches. Sie haben es geglaubt und weitererzählt und die haben es auch weitererzählt. Die Lüge ist immer größer geworden [...] (S 413/I)".
Die vom Angeklagten aus den Gründen des § 345 Abs 1 Z 6, 8, 10a und 11 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten aus den Gründen des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6,, 8, 10a und 11 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Nach einleitenden Ausführungen zum Erfordernis einer relativierten Betrachtung des (umfassenden) Schuldeingeständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung („Ich bekenne mich schuldig im Sinne der Anklage"; S 449/II; „... ich bekenne mich schuldig"; S 469/II), angesichts dessen Bekundungen, wonach er zur Tatzeit einer (im Jahr 1991 revidierten) Fehlmeinung zur Existenz von Gaskammern unterlegen sei, kritisiert die Fragenrüge (Z 6) das Unterbleiben einer auf Rechtsirrtum („direkter Verbotsirrtum nach § 9 StGB") gerichteten Zusatzfrage, womit sie jedoch eine am Gesetz orientierte Darstellung verfehlt.Nach einleitenden Ausführungen zum Erfordernis einer relativierten Betrachtung des (umfassenden) Schuldeingeständnisses des Angeklagten in der Hauptverhandlung („Ich bekenne mich schuldig im Sinne der Anklage"; S 449/II; „... ich bekenne mich schuldig"; S 469/II), angesichts dessen Bekundungen, wonach er zur Tatzeit einer (im Jahr 1991 revidierten) Fehlmeinung zur Existenz von Gaskammern unterlegen sei, kritisiert die Fragenrüge (Ziffer 6,) das Unterbleiben einer auf Rechtsirrtum („direkter Verbotsirrtum nach Paragraph 9, StGB") gerichteten Zusatzfrage, womit sie jedoch eine am Gesetz orientierte Darstellung verfehlt.
Dazu wäre nämlich der Hinweis auf ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung erforderlich, wonach, wäre es erwiesen, der Täter nicht erkannte, dass sein Verhalten rechtlich verboten und ihm diese Unkenntnis auch nicht vorzuwerfen sei (Schindler, WK-StPO § 313 Rz 6).Dazu wäre nämlich der Hinweis auf ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung erforderlich, wonach, wäre es erwiesen, der Täter nicht erkannte, dass sein Verhalten rechtlich verboten und ihm diese Unkenntnis auch nicht vorzuwerfen sei (Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 6).
Demgegenüber wird etwa auf eine (vom nunmehrigen Verteidiger am 13. September 1989 verfasste) Mitteilung an das Bundesministerium für Inneres verwiesen, wonach auch die Erörterung „der Frage, ob es in den deutschen Konzentrationslagern Gaskammern zur massenweisen Ermordung von Menschen mit dem Gas Zyklon B gegeben habe" (S 167 f/I), im Zuge der prozessgegenständliche Vorgänge angekündigt wurde, ferner eine Äußerung des Angeklagten anlässlich des im Schuldspruch B/ relevanten Interviews zitiert, wonach er sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens gehalten habe und des weiteren eingewendet, dass der Angeklagte im Verlauf seiner Vorträge „NS-Verbrechen und speziell jene Hitlers" anerkannt und „die Frage der Himmler-Rede von Oktober 1943" objektiv zur Darstellung gebracht habe. Weiters wird postuliert, dass das Unterdrücken wahrer Forschungsergebnisse mit Strafgewalt purer Totalitarismus sei und es einem historischen Forscher nicht verwehrt sein könne, Aussagen von Zeugen über die Gaskammern in Auschwitz mit den vom „Sachverständigen Fred L*****" erhobenen vielfältigen Sachbeweisen auf naturwissenschaftlich-technischer Basis gegenüberzustellen. Solcher Art behauptet die Rüge aber gar nicht, dass der Angeklagte einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen sei, sondern lediglich, dass er eine Fehlmeinung zu historischen Tatsachen vertreten, sohin ohne deliktischen Vorsatz gehandelt habe. Der erst im Rechtsmittel vorgetragene Einwand, wonach der Angeklagte als britischer Staatsangehöriger ein Unrecht in seinen Ausführungen nicht erkennen konnte, weist nicht auf ein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Tatsachensubstrat hin, womit die Fragenrüge erneut eine Ausrichtung am Gesetz verfehlt.
Auch die Instruktionsrüge (Z 8) lässt eine deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände nicht erkennen.Auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) lässt eine deutliche und bestimmte Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände nicht erkennen.
Denn Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen und Bejahung oder Verneinung jeder Frage (Schuldspruch, Freispruch und Subsumtion, nicht aber die Sanktionsfrage) bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 StPO genannten Belehrungen (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 53). Die Unrichtigkeit - bzw einer solchen gleichzusetzende Unvollständigkeit - der schriftlichen Instruktion zu einem solchen Inhalt wird im Rechtsmittel aber nicht dargelegt.Denn Gegenstand dieses Nichtigkeitsgrundes ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, die Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der einzelnen Fragen zueinander und die Folgen und Bejahung oder Verneinung jeder Frage (Schuldspruch, Freispruch und Subsumtion, nicht aber die Sanktionsfrage) bezogene Inhalt der von Paragraphen 321,, 323 Absatz eins und 327 StPO genannten Belehrungen (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 53). Die Unrichtigkeit - bzw einer solchen gleichzusetzende Unvollständigkeit - der schriftlichen Instruktion zu einem solchen Inhalt wird im Rechtsmittel aber nicht dargelegt.
Kritisiert wird, den Geschworenen sei durch die Belehrung, dass der Tatbestand des § 3g VG als Auffangtatbestand konstruiert ist, der Gesetzgeber des Jahres 1947 gute Gründe hatte, diesen Tatbestand bewusst weit zu halten und es der Rechtsprechung überlassen bliebe, dem Begriff „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" Konturen zu verleihen (S 42 der Rechtsbelehrung), „nur die Lesart des Obersten Gerichtshofes zugänglich gemacht worden, ihnen sei jedoch die am Kern des Rechtsstaates rüttelnde Problematik beim § 3g VG vorenthalten worden".Kritisiert wird, den Geschworenen sei durch die Belehrung, dass der Tatbestand des Paragraph 3 g, VG als Auffangtatbestand konstruiert ist, der Gesetzgeber des Jahres 1947 gute Gründe hatte, diesen Tatbestand bewusst weit zu halten und es der Rechtsprechung überlassen bliebe, dem Begriff „Betätigung im nationalsozialistischen Sinn" Konturen zu verleihen (S 42 der Rechtsbelehrung), „nur die Lesart des Obersten Gerichtshofes zugänglich gemacht worden, ihnen sei jedoch die am Kern des Rechtsstaates rüttelnde Problematik beim Paragraph 3 g, VG vorenthalten worden".
Unter Hinweis auf Literatur (Rittler II, 335 [offenbar gemeint: 355]; Platzgummer, Die strafrechtliche Bekämpfung des Neonazismus in Österreich, ÖJZ 1994, 761; Bertel, Die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, Platzgummer-FS [1995], 119 f) wird argumentiert, eine Strafbestimmung ohne Tatbild wäre rechtsstaatlich inakzeptabel und in der Praxis nicht anwendbar, abstrakte Tatbilder zu schaffen wäre Angelegenheit des Gesetzgebers und nicht der Gerichte und eine Abgrenzung zwischen möglicherweise strafbaren und offensichtlich nicht strafbaren Zielen (etwa wird in der Rüge auf Punkt 9 des Parteiprogramms der NSDAP „Gleichheit aller Staatsbürger" verwiesen) und Maßnahmen des Nationalsozialismus müsse durch den Verfassungsgesetzgeber erfolgen.Unter Hinweis auf Literatur (Rittler römisch II, 335 [offenbar gemeint: 355]; Platzgummer, Die strafrechtliche Bekämpfung des Neonazismus in Österreich, ÖJZ 1994, 761; Bertel, Die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn, Platzgummer-FS [1995], 119 f) wird argumentiert, eine Strafbestimmung ohne Tatbild wäre rechtsstaatlich inakzeptabel und in der Praxis nicht anwendbar, abstrakte Tatbilder zu schaffen wäre Angelegenheit des Gesetzgebers und nicht der Gerichte und eine Abgrenzung zwischen möglicherweise strafbaren und offensichtlich nicht strafbaren Zielen (etwa wird in der Rüge auf Punkt 9 des Parteiprogramms der NSDAP „Gleichheit aller Staatsbürger" verwiesen) und Maßnahmen des Nationalsozialismus müsse durch den Verfassungsgesetzgeber erfolgen.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre die Rechtsbelehrung „über die Natur des § 3g VG erst dann vollständig und richtig, wenn den Geschworenen in der vollen Tragweite erklärt wird, dass sie diese rechtsstaatlich inakzeptable Strafbestimmung zu Gesetzgebern und Richtern in ein und derselben Person macht".Nach Ansicht des Beschwerdeführers wäre die Rechtsbelehrung „über die Natur des Paragraph 3 g, VG erst dann vollständig und richtig, wenn den Geschworenen in der vollen Tragweite erklärt wird, dass sie diese rechtsstaatlich inakzeptable Strafbestimmung zu Gesetzgebern und Richtern in ein und derselben Person macht".
Mit diesem Vorbringen wird keiner der dargelegten, den Gegenstand einer Instruktionsrüge bildenden Inhalte angesprochen, sondern in Verkennung des Wesens der im geschworenengerichtlichen Verfahren gesetzlich vorgesehenen Rechtsbelehrung außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten der Gesetzgeber kritisiert. Denn die Verfassungskonformität der den Gegenstand der Fragestellung bildenden strafbaren Handlung gehört nicht zur Rechtsbelehrung (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 55), wobei der Tatbestand des § 3g VG im Übrigen hinreichend determiniert ist (Lässig in WK² VG § 3g Rz 4). Soweit auch die Verfassungskonformität der Strafbestimmung des (erst durch BGBl 1992/148 eingefügten) § 3h VG in Zweifel gezogen und eine Erklärung des dort enthaltenen Begriffes „Leugnen" vermisst wird, wird in erneuter Verkennung des Wesens einer Instruktionsrüge eine Belehrung zu einer strafbaren Handlung gefordert, auf die eine Frage gar nicht gerichtet war und ein betreffender Einfluss auf die Bejahung der Hauptfragen nicht dargetan (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 63). Indem ein Hinweis vermisst wird, wonach die Existenz von NS-Gaskammern „nur notorisch (= offenkundig) ist" und nach Erläuterungen zum Begriff Notorietät behauptet wird, das Wissen über die Existenz von NS-Massenvernichtungsgaskammern sei keineswegs für jedermann leicht erreichbar und die Existenz der Gaskammern sei keine Tatsache, womit nicht feststellbar sei, ob der „in Kauf genommene Erfolg" eingetreten sei, wird übersehen, dass Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können (Philipp, WK-StPO § 321 Rz 10) und zudem jener Passus in der Instruktion zur hier maßgeblichen - als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierten (Lässig in WK² VG § 3g Rz 8) - Bestimmung des § 3g VG ignoriert, wonach auf der subjektiven Tatseite bedingter Vorsatz, sich im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen, erforderlich ist (S 46 der Rechtsbelehrung).Mit diesem Vorbringen wird keiner der dargelegten, den Gegenstand einer Instruktionsrüge bildenden Inhalte angesprochen, sondern in Verkennung des Wesens der im geschworenengerichtlichen Verfahren gesetzlich vorgesehenen Rechtsbelehrung außerhalb der Anfechtungsmöglichkeiten der Gesetzgeber kritisiert. Denn die Verfassungskonformität der den Gegenstand der Fragestellung bildenden strafbaren Handlung gehört nicht zur Rechtsbelehrung (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 55), wobei der Tatbestand des Paragraph 3 g, VG im Übrigen hinreichend determiniert ist (Lässig in WK² VG Paragraph 3 g, Rz 4). Soweit auch die Verfassungskonformität der Strafbestimmung des (erst durch BGBl 1992/148 eingefügten) Paragraph 3 h, VG in Zweifel gezogen und eine Erklärung des dort enthaltenen Begriffes „Leugnen" vermisst wird, wird in erneuter Verkennung des Wesens einer Instruktionsrüge eine Belehrung zu einer strafbaren Handlung gefordert, auf die eine Frage gar nicht gerichtet war und ein betreffender Einfluss auf die Bejahung der Hauptfragen nicht dargetan (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 63). Indem ein Hinweis vermisst wird, wonach die Existenz von NS-Gaskammern „nur notorisch (= offenkundig) ist" und nach Erläuterungen zum Begriff Notorietät behauptet wird, das Wissen über die Existenz von NS-Massenvernichtungsgaskammern sei keineswegs für jedermann leicht erreichbar und die Existenz der Gaskammern sei keine Tatsache, womit nicht feststellbar sei, ob der „in Kauf genommene Erfolg" eingetreten sei, wird übersehen, dass Gegenstand der Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber tatsächliche Umstände sein können (Philipp, WK-StPO Paragraph 321, Rz 10) und zudem jener Passus in der Instruktion zur hier maßgeblichen - als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipierten (Lässig in WK² VG Paragraph 3 g, Rz 8) - Bestimmung des Paragraph 3 g, VG ignoriert, wonach auf der subjektiven Tatseite bedingter Vorsatz, sich im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen, erforderlich ist (S 46 der Rechtsbelehrung).
Ebenso wenig gelangt der Nichtigkeitsgrund der Z 8 des § 345 Abs 1 StPO mit der Behauptung, die Erläuterung (S 49 der Rechtsbelehrung) des Begriffes „NS-Völkermord" müsste im Gesetz stehen und es würden Hinweise fehlen, wonach „die geplante industriell durchgeführte Ermordung von Juden und Zigeunern keine Tatsache, sondern nur eine herrschende Meinung ist" und ferner, dass (der im Verfahren AZ 26bVr 14184/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestellte zeitgeschichtliche Sachverständige) Univ. Prof. Dr. Gerhard J***** laut Mitteilung vom 10. Jänner 1991 nach fast vierjähriger Untersuchungsdauer die Frage, ob es in Auschwitz Gaskammern gegeben habe, nicht beantworten konnte, zu einer gesetzeskonformen Darstellung. Im Übrigen hat der genannte Sachverständige in der bezeichneten Mitteilung die Notorietät des nationalsozialistischen Völkermordes an Juden auch in Gaskammern keineswegs in Zweifel gezogen, sondern lediglich auf das Erfordernis weiterer Untersuchungen angesichts zahlreicher Einwände in revisionistischer Literatur hingewiesen (Beilage ./16 zu ON 39).Ebenso wenig gelangt der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO mit der Behauptung, die Erläuterung (S 49 der Rechtsbelehrung) des Begriffes „NS-Völkermord" müsste im Gesetz stehen und es würden Hinweise fehlen, wonach „die geplante industriell durchgeführte Ermordung von Juden und Zigeunern keine Tatsache, sondern nur eine herrschende Meinung ist" und ferner, dass (der im Verfahren AZ 26bVr 14184/86 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bestellte zeitgeschichtliche Sachverständige) Univ. Prof. Dr. Gerhard J***** laut Mitteilung vom 10. Jänner 1991 nach fast vierjähriger Untersuchungsdauer die Frage, ob es in Auschwitz Gaskammern gegeben habe, nicht beantworten konnte, zu einer gesetzeskonformen Darstellung. Im Übrigen hat der genannte Sachverständige in der bezeichneten Mitteilung die Notorietät des nationalsozialistischen Völkermordes an Juden auch in Gaskammern keineswegs in Zweifel gezogen, sondern lediglich auf das Erfordernis weiterer Untersuchungen angesichts zahlreicher Einwände in revisionistischer Literatur hingewiesen (Beilage ./16 zu ON 39).
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anklagebegründung (ON 62) wendet, wonach durch die Einführung des § 3h VG klargestellt wurde, dass der NS-Völkermord und andere NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner beweismäßigen Erörterung bedürfen, die dem zugrunde liegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes kritisiert und behauptet, der substanzielle Gegenbeweis wäre immer zulässig, unterlässt er es erneut, einen nichtigkeitsbegründenden Fehler der schriftlichen Instruktion zu bezeichnen.Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Anklagebegründung (ON 62) wendet, wonach durch die Einführung des Paragraph 3 h, VG klargestellt wurde, dass der NS-Völkermord und andere NS-Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Strafverfahren keiner beweismäßigen Erörterung bedürfen, die dem zugrunde liegende Judikatur des Obersten Gerichtshofes kritisiert und behauptet, der substanzielle Gegenbeweis wäre immer zulässig, unterlässt er es erneut, einen nichtigkeitsbegründenden Fehler der schriftlichen Instruktion zu bezeichnen.
Der Einwand, das Unterbleiben einer Belehrung, wonach das Verhalten des Angeklagten im Ausland bis zu seiner Verhaftung am 11. November 2005 auf die gegenständliche Beurteilung keinen Einfluss habe, habe sich nachteilig bei der Strafbemessung ausgewirkt, betrifft die Sanktionsfrage, die - wie dargelegt - nicht Gegenstand des angezogenen Nichtigkeitsgrundes ist.
Schließlich spricht auch die auf höchstgerichtliche Judikatur zu § 1330 Abs 2 ABGB (4 Ob 104/92) und zu § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB (11 Os 25/93, 12 Os 24, 25/92) und die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 MRK gestützte Kritik, die Belehrung verschweige, dass die Geschworenen berechtigt und verpflichtet waren, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen die MRK eine Strafverfolgung gestatte, vorliegen, keinen der bezeichneten Inhalte an.Schließlich spricht auch die auf höchstgerichtliche Judikatur zu Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (4 Ob 104/92) und zu Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB (11 Os 25/93, 12 Os 24, 25/92) und die Freiheit der Meinungsäußerung nach Artikel 10, MRK gestützte Kritik, die Belehrung verschweige, dass die Geschworenen berechtigt und verpflichtet waren, im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen die MRK eine Strafverfolgung gestatte, vorliegen, keinen der bezeichneten Inhalte an.
Im Übrigen ist nach ständiger Judikatur der EKMR ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und kann die Freiheit der Meinungsäußerung nicht in einem Art 17 MRK widersprechenden Sinn geltend gemacht werden, womit ein auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des § 3g VG gestützter Eingriff zulässig ist (Art 10 Abs 2 MRK; EKMR 36.773/97, Nachtmann gegen Österreich, Newsletter 98/5/1). In der Tatsachenrüge (Z 10a) werden mit der Behauptung, die Notorietät der NS-Massenmordgaskammern in Auschwitz-Birkenau wäre mit der Verbreitung eines Artikels des Autors Fritjof M***** zwangsläufig gefallen, womit der vom Angeklagten für seine Überzeugung ins Treffen geführte „L*****-Report" richtig sei und es das Erstgericht unterlassen habe, die Verantwortung des Beschwerdeführers in geeigneter Weise einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht aufgezeigt.Im Übrigen ist nach ständiger Judikatur der EKMR ein Verbot nationalsozialistischer Betätigung im Interesse der nationalen Sicherheit und der territorialen Unversehrtheit in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und kann die Freiheit der Meinungsäußerung nicht in einem Artikel 17, MRK widersprechenden Sinn geltend gemacht werden, womit ein auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Paragraph 3 g, VG gestützter Eingriff zulässig ist (Artikel 10, Absatz 2, MRK; EKMR 36.773/97, Nachtmann gegen Österreich, Newsletter 98/5/1). In der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) werden mit der Behauptung, die Notorietät der NS-Massenmordgaskammern in Auschwitz-Birkenau wäre mit der Verbreitung eines Artikels des Autors Fritjof M***** zwangsläufig gefallen, womit der vom Angeklagten für seine Überzeugung ins Treffen geführte „L*****-Report" richtig sei und es das Erstgericht unterlassen habe, die Verantwortung des Beschwerdeführers in geeigneter Weise einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen nicht aufgezeigt.
Ebenso wenig werden solche mit dem Hinweis dargetan, dass die Unzulässigkeit von Gegenbeweisen gegen die Annahme der Existenz von NS-Massenmordgaskammern erst im Oktober 1990 postuliert worden sei und zur Tatzeit „hinsichtlich des § 3g VG und auch sonst andere Verhältnisse als heute herrschten".Ebenso wenig werden solche mit dem Hinweis dargetan, dass die Unzulässigkeit von Gegenbeweisen gegen die Annahme der Existenz von NS-Massenmordgaskammern erst im Oktober 1990 postuliert worden sei und zur Tatzeit „hinsichtlich des Paragraph 3 g, VG und auch sonst andere Verhältnisse als heute herrschten".
In der Rechtsrüge (Z 11 lit a) wird eingewendet, die dem Angeklagten angelasteten Taten können der Bestimmung des § 3g VG „von uferloser Weite ohne Tatbild und ohne rechtsstaatliche Garantien" (vgl Rittler II, 355) nicht unterstellt werden, die Existenz von NS-Massenmordgaskammern und speziell deren Leugnung sei in den §§ 3g und 3h VG mit keinem Wort erwähnt, die seit Jahrzehnten nachhaltig bestrittene Begehungsform des Gaskammernmassenmordes dürfe in nicht totalitären Rechtsstaaten wie Österreich den § 3h VG nicht ohne Gesetzesverletzung unterstellt werden und die Geschworenen müssten, weil ihnen naturwissenschaftlich-technische Gegenargumente nicht zugänglich gemacht werden, in einer „Art von beweislosem Geisterprozess ohne das geringste konkrete Wissen Mitmenschen wegen Leugnens der in der Hauptverhandlung ganz abstrakt gebliebenen Gaskammern als Verbrecher" verurteilen.In der Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) wird eingewendet, die dem Angeklagten angelasteten Taten können der Bestimmung des Paragraph 3 g, VG „von uferloser Weite ohne Tatbild und ohne rechtsstaatliche Garantien" vergleiche Rittler römisch II, 355) nicht unterstellt werden, die Existenz von NS-Massenmordgaskammern und speziell deren Leugnung sei in den Paragraphen 3 g und 3h VG mit keinem Wort erwähnt, die seit Jahrzehnten nachhaltig bestrittene Begehungsform des Gaskammernmassenmordes dürfe in nicht totalitären Rechtsstaaten wie Österreich den Paragraph 3 h, VG nicht ohne Gesetzesverletzung unterstellt werden und die Geschworenen müssten, weil ihnen naturwissenschaftlich-technische Gegenargumente nicht zugänglich gemacht werden, in einer „Art von beweislosem Geisterprozess ohne das geringste konkrete Wissen Mitmenschen wegen Leugnens der in der Hauptverhandlung ganz abstrakt gebliebenen Gaskammern als Verbrecher" verurteilen.
Dieses Vorbringen orientiert sich nicht an dem im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Sinngehalt des angelasteten gesamten inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und dessen Vorsatzes, sich im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen. Damit wird die Rechtsrüge, die ein unbedingtes Festhalten am gesamten Tatsachensubstrat des Verdikts und einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, nicht gesetzeskonform dargestellt. Der Vorwurf einer fehlenden Klarheit der Bestimmungen der §§ 3g und 3h VG wendet sich argumentativ erneut ausschließlich gegen den (Verfassungs-)Gesetzgeber, nicht aber gegen die hier zur Beurteilung stehende Entscheidung des Erstgerichts.Dieses Vorbringen orientiert sich nicht an dem im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Sinngehalt des angelasteten gesamten inkriminierten Verhaltens des Angeklagten und dessen Vorsatzes, sich im nationalsozialistischen Sinn zu betätigen. Damit wird die Rechtsrüge, die ein unbedingtes Festhalten am gesamten Tatsachensubstrat des Verdikts und einen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, nicht gesetzeskonform dargestellt. Der Vorwurf einer fehlenden Klarheit der Bestimmungen der Paragraphen 3 g und 3h VG wendet sich argumentativ erneut ausschließlich gegen den (Verfassungs-)Gesetzgeber, nicht aber gegen die hier zur Beurteilung stehende Entscheidung des Erstgerichts.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E81733 14Os57.06ySchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3975 = RZ 2007,98 EÜ116 - RZ 2007 EÜ116 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00057.06Y.0829.000Dokumentnummer
JJT_20060829_OGH0002_0140OS00057_06Y0000_000