Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. März 2006, GZ 15 Hv 42/05k-16, nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Siegfried W***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. März 2006, GZ 15 Hv 42/05k-16, nach Einsichtnahme seitens der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Berufung wegen Schuld wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried W***** der Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Siegfried W***** der Verbrechen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Der Angeklagte meldete schriftlich Berufung an (ON 17) und führte diese nach Zustellung des Urteils sowohl nominell als auch inhaltlich als „Berufung wegen Schuld und Strafe" aus (ON 18). Es wurden keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet (vgl § 285a Z 2 StPO).Der Angeklagte meldete schriftlich Berufung an (ON 17) und führte diese nach Zustellung des Urteils sowohl nominell als auch inhaltlich als „Berufung wegen Schuld und Strafe" aus (ON 18). Es wurden keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet vergleiche Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 464 Z 2 StPO) war zurückzuweisen. Ein derartiges Rechtsmittel ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (§§ 280 erster Satz, 283 Abs 1 StPO).Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (Paragraph 464, Ziffer 2, StPO) war zurückzuweisen. Ein derartiges Rechtsmittel ist in den Verfahrensgesetzen zur Anfechtung schöffengerichtlicher Urteile nicht vorgesehen (Paragraphen 280, erster Satz, 283 Absatz eins, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 280 zweiter Satz StPO).Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 280, zweiter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E81778 14Os71.06gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00071.06G.0829.000Dokumentnummer
JJT_20060829_OGH0002_0140OS00071_06G0000_000