TE OGH 2006/8/29 14Os65/06z

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Veröffentlicht am 29.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Stanislaw Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 3, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marek S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Februar 2006, GZ 4 Hv 85/05t-156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 29. August 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer in der Strafsache gegen Stanislaw Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und Ziffer 3,, 130 vierter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Marek S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Februar 2006, GZ 4 Hv 85/05t-156, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Marek S***** im zweiten Rechtsgang erneut gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne des § 130 (vierter Fall) StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Marek S***** im zweiten Rechtsgang erneut gewerbsmäßiger Tatbegehung im Sinne des Paragraph 130, (vierter Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - unter Bedachtnahme auf den zufolge Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Jänner 2006, GZ 14 Os 140/05b-9, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 3 StGB - in Graz und anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gemeinsam mit Stanislaw Z***** auf die im Ersturteil beschriebene Weise durch Einbruch die dort erwähnten fremden beweglichen Sachen, nämlich einen PKW Mercedes 200 E im Wert von 2.000 Euro und ein Motorrad der Marke Kawasaki im Wert von ca 1.200 Euro den dort genannten Geschädigten in der Nacht zum 5. Dezember 2002 und zum 14. September 2003, in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.Danach hat er - unter Bedachtnahme auf den zufolge Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 17. Jänner 2006, GZ 14 Os 140/05b-9, in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 3 StGB - in Graz und anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gemeinsam mit Stanislaw Z***** auf die im Ersturteil beschriebene Weise durch Einbruch die dort erwähnten fremden beweglichen Sachen, nämlich einen PKW Mercedes 200 E im Wert von 2.000 Euro und ein Motorrad der Marke Kawasaki im Wert von ca 1.200 Euro den dort genannten Geschädigten in der Nacht zum 5. Dezember 2002 und zum 14. September 2003, in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, weggenommen.

Er wurde hiefür unter Einbeziehung der bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (A/II/1) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/II/2) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Er wurde hiefür unter Einbeziehung der bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (A/II/1) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/II/2) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Die Annahme der Qualifikation des § 130 vierter Fall StGB bekämpft der Angeklagte erneut mit einer auf Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes mit ihrem Einwand fehlender bzw Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit keine Berechtigung zukommt.Die Annahme der Qualifikation des Paragraph 130, vierter Fall StGB bekämpft der Angeklagte erneut mit einer auf Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes mit ihrem Einwand fehlender bzw Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Mängelrüge ohnehin einräumt, stützten die Tatrichter die Feststellung der Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in erster Linie auf dessen planmäßige, gezielte und professionelle Vorgangsweise, die sie in Verbindung mit seiner Einkommenslosigkeit und mangelnden sozialen Integration als tragfähige Grundlage hiefür ansahen.

Die Beschwerde bekämpft mit der - durch bloß bruchstückhafte Zitierung der Konstatierungen zum objektiven Tathergang untermauerten - Behauptung, die Einbruchsdiebstähle seien nicht professioneller als jeder andere Diebstahl eines PKW begangen worden, zumal sich dem Urteil nicht entnehmen lasse, „ob das Fahrzeug nun durch Einbruch oder aber durch Eindringen in das Fahrzeug mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel dem Eigentümer entzogen wurde", lediglich die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Die Tatrichter haben die kritisierte Annahme aber im Einklang mit den Grundsätzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus den Begleitumständen der Taten erschlossen. Denn im vorliegenden Fall wurde nach den weiteren Urteilsannahmen beim PKW des Lamul K***** (A/I/1) nicht nur die Motor- und Fahrgestellnummer verfälscht, sondern das Fahrzeug zudem trotz einer von der Sicherheitsbehörde bis zur Klärung der Eigentumsverhältnisse angebrachten Sicherung durch Radklammern von den Angeklagten abtransportiert und nach Polen verbracht und auch die originale Fahrgestellnummer des Motorrades des Johann H***** (A/I/2) durch eine andere ersetzt.

Die Feststellung, der Angeklagte habe „zuletzt" kein geregeltes Einkommen erzielt (US 7, 11), bezogen die Tatrichter - entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers - unter Rückgriff auf die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren, wonach er im Februar 2005 seit rund zwei Jahren arbeitslos war (S 137/ON 8), ersichtlich nicht auf den Zeitpunkt der Festnahme, sondern den Deliktszeitraum. Seine Behauptung, in Polen von Gelegenheitsarbeiten zu leben (aaO), bedurfte schon deshalb keiner Erörterung, weil bereits ein beabsichtigter Zuschuss zum sonstigen Einkommen für gewerbsmäßige Begehungsweise hinreicht (Jerabek in WK² § 70 Rz 11). Letztlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen - den Beschwerdebehauptungen zuwider - sehr wohl, dass der Angeklagte als polnischer Staatsangehöriger (US 1) ohne Wohnsitz und Beschäftigung in Österreich (US 1, 7, 11) und damit nicht sozial integriert, zumindest zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet aufhältig war.Die Feststellung, der Angeklagte habe „zuletzt" kein geregeltes Einkommen erzielt (US 7, 11), bezogen die Tatrichter - entgegen der Interpretation des Beschwerdeführers - unter Rückgriff auf die Angaben des Angeklagten im Vorverfahren, wonach er im Februar 2005 seit rund zwei Jahren arbeitslos war (S 137/ON 8), ersichtlich nicht auf den Zeitpunkt der Festnahme, sondern den Deliktszeitraum. Seine Behauptung, in Polen von Gelegenheitsarbeiten zu leben (aaO), bedurfte schon deshalb keiner Erörterung, weil bereits ein beabsichtigter Zuschuss zum sonstigen Einkommen für gewerbsmäßige Begehungsweise hinreicht (Jerabek in WK² Paragraph 70, Rz 11). Letztlich ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen - den Beschwerdebehauptungen zuwider - sehr wohl, dass der Angeklagte als polnischer Staatsangehöriger (US 1) ohne Wohnsitz und Beschäftigung in Österreich (US 1, 7, 11) und damit nicht sozial integriert, zumindest zur Begehung der verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstähle im Bundesgebiet aufhältig war.

Trotz des zwischen den beiden Taten liegenden Zeitraumes von etwa neun Monaten bieten die von den Tatrichtern zur Begründung herangezogenen Indizien damit insgesamt eine tragfähige Grundlage für die entsprechende Feststellung, weil die Tendenz gewerbsmäßigen Handelns unter Berücksichtigung der aufgezeigten besonderen Begleit- und Nebenumstände der Taten klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt (vgl RIS-Justiz RS0108366), sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) keine Rede sein kann.Trotz des zwischen den beiden Taten liegenden Zeitraumes von etwa neun Monaten bieten die von den Tatrichtern zur Begründung herangezogenen Indizien damit insgesamt eine tragfähige Grundlage für die entsprechende Feststellung, weil die Tendenz gewerbsmäßigen Handelns unter Berücksichtigung der aufgezeigten besonderen Begleit- und Nebenumstände der Taten klar, augenfällig und unmissverständlich zum Ausdruck kommt vergleiche RIS-Justiz RS0108366), sodass von einer offenbar unzureichenden Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) keine Rede sein kann.

Dass dies dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint und dass aus den angeführten Beweismitteln auch andere Schlüsse gezogen werden hätten können, vermag einen formalen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Dass dies dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheint und dass aus den angeführten Beweismitteln auch andere Schlüsse gezogen werden hätten können, vermag einen formalen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht darzustellen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E81919 14Os65.06z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00065.06Z.0829.000

Dokumentnummer

JJT_20060829_OGH0002_0140OS00065_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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