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27 RechtspflegeNorm
EMRK Art6 Abs1 / VerfahrensgarantienLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren und der Unschuldsvermutung durch vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in einem Disziplinarverfahren; kein Strafcharakter einer solchen Maßnahme sondern Einstufung als civil right; ausreichende Würdigung des Entlastungsvorbringens und Wahrung des ParteiengehörsSpruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Beschluß des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 17. Jänner 2002 wurde der Beschwerdeführerin mit einstweiliger Maßnahme gemäß §19 Abs1 Z1 und Abs3 Z1 litd Disziplinarstatut 1990, BGBl. Nr. 474/1990 idF BGBl. I Nr. 71/1999 (im folgenden: DSt 1990), die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig untersagt. Die Verhängung dieser Maßnahme wurde wie folgt begründet:
"Am 13.11.2001 langte die Anzeige Dris. Herbert E, Rechtsanwalt in Wien, namens seines Mandanten Alexander R ein, der eine an die Staatsanwaltschaft beim Landesgericht für Strafsachen Wien gerichtete Sachverhaltsdarstellung gegen die Disziplinarbeschuldigte (DB) beigeschlossen war.
Die darin enthaltenen Vorwürfe beziehen sich auf die Tätigkeit der DB als Hausverwalterin des Bestandobjektes 1080 Wien, Florianigasse 16/Lammgasse 2. Der DB wird darin u.a. vorgeworfen, sie habe Unterlagen unzureichend herausgegeben und überprüfbare Abrechnungen nicht erstellt, wodurch Unregelmäßigkeiten nicht auszuschließen wären und nach Auflösung der Vollmacht einen Kredit für die Hausverwaltung bei der T Sparkasse aufgenommen, zu dessen Besicherung sie zu vereinnahmende Mieten aus dem angeführten Bestandobjekt angeboten habe.
Über Antrag des Kammeranwaltes wurde am 15.11.2001 ein Untersuchungskommissär bestellt und der DB die Gelegenheit gegeben, eine verantwortliche Äußerung zu erstatten.
Die DB hat am 7.12.2002 eine verantwortliche Äußerung erstattet und sich im wesentlichen damit verantwortet, daß es sich nicht um die Neuaufnahme eines Kredites gehandelt habe sondern nur um eine Umänderung eines Teiles einer Kontoüberziehung in einen Abstattungskredit zu günstigeren Konditionen. Ihre Hausverwaltervollmacht sei erst mit 31.10.2000 beendet worden.
Am 7.1.2001 langte die Mitteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über die Einleitung der Voruntersuchung zu GZ 27a Vr 9040/01 wegen §§133 Abs1 und 2; 153 Abs1 und 2; 146 ff StGB gegen die DB ein.
Über Antrag des Kammeranwaltes wurde am 10.1.2002 ein Untersuchungskommissär bestellt.
Der Kammeranwalt hat am 9.1.2002 Antrag auf Verhängung der einstweiligen Maßnahme gem. §19 Abs1 Z1 und Abs3 Z1 litd) DSt beantragt.
Mit Schreiben vom 10.1.2001 wurde der DB Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß §19 Abs2 DSt gewährt unter Fristsetzung bis zum 18.1.2002.
Am 15.1.2002 fand insbesonders in der Rechtsanwaltskanzlei der DB eine Hausdurchsuchung statt, wobei die DB im Zuge der Hausdurchsuchung verhaftet wurde.
Der Hausdurchsuchungsbefehl, wie auch der Haftbefehl, beide vom 4.1.2002 im gegenständlichen Strafverfahren erlassen, gründen sich im wesentlichen auf den Verdacht, die DB habe in Wien
a) im Mai 2000 Angestellte der T Sparkasse durch Täuschung |ber Tatsachen, nämlich die befugte Verwalterin des Hauses in 1080 Wien, Florianigasse 16, zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung eines Kredites in der Höhe von € 14.534,57 verleitet, wobei eine Besicherung durch Mieteinnahmen in Aussicht gestellt worden sei und schließlich ein Schaden in genannter Höhe durch Nichtbezahlung von Kreditraten eingetreten sei;
b) ein ihr anvertrautes Gut, nämlich Bargeldbeträge nachgenannter Personen sich mit dem Vorsatz zugeeignet, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
aa)
zumindest ab Anfang 2001 Bargeldbeträge aus gewonnenen Prozessen in der Höhe von € 9.156,78 der Annemarie M;
bb)
ab August 2001 einen Bargeldbetrag aus einem gewonnenen Prozess in der Höhe von DM 32.000,-- (ca. € 16.000,--) der Maria H;
cc)
ca. ab dem Jahr 1997 einen Bargeldbetrag aufgrund einer Treuhandvereinbarung in der Höhe von € 16.969,11 dem Adolf und der Karin P;
c) ab ca. 1998 die ihr durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, wissentlich mißbraucht und dadurch den Miteigentümern am Haus 1120 Wien, Untere Meidlingerstr. 99, Bernhard S, Anna-Monique
Z und Dipl.Ing. Kurt Z, einen Vermögensnachteil zugefügt, daß sie als Verwalterin des genannten Hauses Rücklagen nicht ausgefolgt habe, offene Rechnungen nicht oder verspätet bezahlt und nicht erbrachte Leistungen verrechnet habe, wobei ein Vermögensschaden in der Höhe von ca. € 6.223,99 eingetreten sei.
Eine über die am 7.12.2001 erstattete verantwortliche Äußerung hinausgehende Stellungnahme gem. §19 Abs2 DSt ist bislang beim Disziplinarrat nicht eingelangt. Infolge Gefahr im Verzug war die der DB hierfür ursprünglich eingeräumte Frist vor Beschlußfassung jedoch nicht abzuwarten.
Die DB steht aufgrund der ihr vorgeworfenen Handlungen, wie sie im Hausdurchsuchungsbefehl und dem Haftbefehl näher umrissen sind, im dringenden strafrechtlichen Verdacht der Untreue, der Veruntreuung und des Betruges, worüber ein Strafverfahren anhängig ist.
Es liegen somit die Voraussetzungen des §19 Abs1 DSt zur Verhängung einer einstweiligen Maßnahme vor. Mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht der der DB zur Last gelegten Verbrechen bzw. Vergehen war es erforderlich, die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vorläufig zur Gänze zu untersagen.
In Anbetracht der zu besorgenden schweren Nachteile, insbesondere für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung in finanzieller Hinsicht und des Ansehens des Standes war die Verhängung dieser einstweiligen Maßnahme erforderlich.
Daran konnte auch die am 17.1.2002 erfolgte Enthaftung der DB gegen Gelöbnis nichts ändern."
2. Der Beschwerde gegen diesen Beschluß gab die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) mit Bescheid vom 10. Juni 2002 keine Folge.
3. Gegen diesen als Bescheid zu wertenden Beschluß der OBDK richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung in bestimmten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.
4. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerdeführerin wurde die Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Bescheid des Disziplinarrats vom 17. Jänner 2002 untersagt, wobei die zuvor der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme eingeräumte Frist zur in Aussicht gestellten einstweiligen Maßnahme wegen "Gefahr in Verzug" nicht zur Gänze abgewartet wurde.
Daran knüpft die Beschwerde mit dem Vorbringen an, daß die Beschwerdeführerin weder Gelegenheit zur Äußerung zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen gehabt hätte, noch wären ihr diese zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden. Dadurch, sowie durch die Bestätigung dieser Entscheidung im angefochtenen Bescheid der OBDK vom 10. Juni 2002, welcher ihre zwischenzeitig erstatteten Äußerungen und die vorgelegten Urkunden und Abrechnungen nicht entsprechend würdigte, seien ihre "verfassungsmäßig gewährleisteten Rechte und insbesondere ihre Rechte auf rechtliches Gehör und Information über die gegen sie erhobenen Vorwürfe und [die] Wahrung der Unschuldsvermutung" verletzt worden. Weiters seien ihre "Verteidigungsrechte nicht gewahrt und mit dem angefochtenen Beschluß Gesetze unrichtig angewendet worden". Im übrigen seien die anhängigen Verfahren - trotz Vorlage von entlastenden Urkunden - "nicht innerhalb angemessener Zeit erledigt worden".
2. Zur Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen:
Nach §19 Abs2 DSt 1990 ist vor der Beschlußfassung über eine einstweilige Maßnahme dem Rechtsanwalt Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Von der Einladung zur Stellungnahme im Zeitraum vor der Beschlußfassung kann nach dieser Bestimmung jedoch bei Gefahr in Verzug auch Abstand genommen werden, doch ist in diesem Fall dem Rechtsanwalt nach der Beschlußfassung unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§19 Abs2 DSt 1990 begegnet angesichts des Eilcharakters dieses Verfahrens und auch angesichts der weiteren Regelung in §19 Abs4 DSt 1990, wonach einstweilige Maßnahmen aufzuheben, zu ändern oder durch eine andere Maßnahme zu ersetzen sind, wenn sich ergibt, daß die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Umstände wesentlich geändert haben, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Der Verfassungsgerichtshof hegte schon bisher keine Bedenken gegen §19 Abs1 Z1 iVm. Abs3 Z1 litd DSt 1990, wonach bei Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, auch die vorläufige Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen werden könne (vgl. etwa VfSlg. 15587/1999). Der Verfassungsgerichtshof sieht angesichts des vorliegenden Falles keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Die Beschwerdeführerin wurde nicht wegen Anwendung rechtswidriger Normen in ihren Rechten verletzt.
3. Zu den behaupteten Vollzugmängeln im einzelnen:
3.1. Der Kritik der Beschwerdeführerin, ihre vor dem Disziplinarrat zu ihrer (strafrechtlichen) Entlastung erstatteten Vorbringen hätten nicht in der Weise Berücksichtigung gefunden, daß die vorläufige Untersagung der Rechtsanwaltschaft innerhalb "angemessener Zeit" wieder aufgehoben wurde, ist bereits der Sinn einer solchen einstweiligen Maßnahme nach §19 DSt 1990 entgegenzuhalten, wonach es sich bei diesem Verfahren nicht um ein Strafverfahren handelt, in dem den Standesangehörigen der Unrechtsgehalt einer allenfalls begangenen strafrechtlichen Handlung vorgeworfen und nachgewiesen wird und in dem sie wegen dieser Handlung getadelt werden sollen (iS einer Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" des Art6 EMRK; vgl. dazu und zur Intention des §19 DSt 1990 VfSlg. 15587/1999); es handelt sich vielmehr um eine sichernde Maßnahme, die wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung sowie für das Ansehen des Standes in den in §19 Abs1 DSt 1990 näher genannten Fällen verhängt werden kann. Aufgrund dieser Voraussetzungen kann es daher in diesen Verfahren - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht primär Aufgabe der Disziplinarbehörden sein, gleichsam parallel zum laufenden gerichtlichen Strafverfahren durch eigene Erhebungen und Feststellungen die strafrechtliche Relevanz des gerichtlich vorgeworfenen Verhaltens gesondert zu untersuchen oder etwaige bereits im gerichtlichen Strafverfahren gewonnene Erkenntnisse in Frage zu stellen.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Anbetracht des anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens, das sich im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bereits im Stadium der Voruntersuchung befunden hatte, die für die Verhängung der einstweiligen Maßnahme in §19 Abs3 Z1 litd iVm. §19 Abs1 DSt 1990 normierten Voraussetzungen als verwirklicht angesehen. Ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler kann ihr - angesichts der Schwere der der Beschwerdeführerin strafrechtlich vorgeworfenen Handlungen - bei Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen nicht angelastet werden. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996, 15957/2000).
Die Kritik der Beschwerde, die Entlastungsvorbringen seien im Verfahren nach §19 DSt 1990 nicht ausreichend gewürdigt worden, erweist sich daher zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht als unbegründet.
3.2. Der Umstand, daß es der vorläufigen Untersagung der Rechtsanwaltschaft am Strafcharakter mangelt, entzieht dem Beschwerdevorwurf, die Beschwerdeführerin sei im durch Art6 Abs2 EMRK garantierten Recht auf Vermutung der Unschuld verletzt, den Boden (VfSlg. 15587/1999, 15842/2000 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR).
3.3. Bezüglich des Vorwurfes, der Disziplinarrat habe ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin entschieden, ist vorweg auf die in §19 Abs2 DSt 1990 normierte Verantwortung der Disziplinarbehörde hinzuweisen, möglichst rasch auf gerichtliche Vorerhebungen, Voruntersuchungen und Strafurteile zu reagieren. Nachdem im vorliegenden Fall die Rechtsanwaltskammer Wien vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 (eingelangt bei der Rechtsanwaltskammer Wien am 7. Jänner 2002) von der Einleitung der Voruntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen der §§133 Abs1 und 2, 153 Abs1 und 2 sowie der §§146 ff. StGB verständigt wurde, wurde der Beschwerdeführerin im Verfahren nach §19 DSt 1990 am 10. Jänner 2002 eine Frist zur Stellungnahme zu einer vom Disziplinarrat in Aussicht genommenen einstweiligen Maßnahme bis längstens 18. Jänner 2002 eingeräumt. Drei Tage vor Ablauf dieser Frist wurde der strafrechtliche Vorwurf durch einen der Beschwerdeführerin übergebenen und der Rechtsanwaltskammer Wien ebenfalls an diesem Tag bekanntgewordenen Hausdurchsuchungsbefehl und durch einen Haftbefehl konkretisiert. Die Hausdurchsuchung und die daran anschließende Verhaftung der Beschwerdeführerin veranlaßten den Disziplinarrat, von der Ermächtigung des §19 Abs2 DSt 1990 Gebrauch zu machen und wegen Gefahr in Verzug bereits am 17. Jänner 2002 - noch vor Einlangen einer Stellungnahme - über die Verhängung der einstweiligen Maßnahme zu beschließen. Dem §19 Abs2 DSt 1990 Rechnung tragend, wurde der Beschwerdeführerin (unverzüglich) nach der Verhängung der einstweiligen Maßnahme ausreichend Gelegenheit geboten, ihren Standpunkt zu allen ihr gegenüber erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwürfen darzulegen. Dem ist die Beschwerdeführerin auch nachgekommen.
Bereits in VfSlg. 15842/2000 hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung eines Rechtsanwaltes beschränken, ein "civil right" iS des Art6 EMRK, wenngleich auch nicht in dessen Kernbereich, betreffen. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des (Eil-)Verfahrens und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände unmittelbar vor Verhängung der einstweiligen Maßnahme, kann nicht davon gesprochen werden, daß dieses Verfahren nicht fair iS dieser Konventionsbestimmung abgelaufen wäre.
4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich das Eingehen auf den von der Beschwerdeführerin neuerlich gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Rechtsanwälte Disziplinarrecht, Strafen, fair trial, civil rightsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1297.2002Dokumentnummer
JFT_09978789_02B01297_3_00