Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Bernhard K*****, vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Denise K*****, wegen Unterhaltsherabsetzung, aufgrund der vom Bezirksgericht Graz verfügten Vorlage des Aktes 2 Fam 8/06v zur Entscheidung gemäß § 47 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache des Bernhard K*****, vertreten durch Dr. Mario Sollhart, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Antragsgegnerin Denise K*****, wegen Unterhaltsherabsetzung, aufgrund der vom Bezirksgericht Graz verfügten Vorlage des Aktes 2 Fam 8/06v zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Graz zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit an das Bezirksgericht Graz adressiertem Schriftsatz vom (Einlangen bei Gericht) 3. 3. 2006 beantragte der Vater (Antragsteller), seine Unterhaltsverpflichtung für die am 13. 11. 1986 geborene und nach dem Rubrum des Schriftsatzes in Graz wohnhafte Tochter Denise rückwirkend ab 1. 10. 2005 von bisher EUR 250 auf nunmehr monatlich EUR 150 herabzusetzen. Tatsächlich ist die Antragsgegnerin jedoch in 1210 Wien wohnhaft, wo ihr auch die Gleichschrift des Antragsschriftsatzes zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG zugestellt wurde. Das Bezirksgericht Graz übertrug hierauf diese Familienrechtssache „gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN" an das Bezirksgericht Leopoldstadt.Mit an das Bezirksgericht Graz adressiertem Schriftsatz vom (Einlangen bei Gericht) 3. 3. 2006 beantragte der Vater (Antragsteller), seine Unterhaltsverpflichtung für die am 13. 11. 1986 geborene und nach dem Rubrum des Schriftsatzes in Graz wohnhafte Tochter Denise rückwirkend ab 1. 10. 2005 von bisher EUR 250 auf nunmehr monatlich EUR 150 herabzusetzen. Tatsächlich ist die Antragsgegnerin jedoch in 1210 Wien wohnhaft, wo ihr auch die Gleichschrift des Antragsschriftsatzes zur Äußerung gemäß Paragraph 17, AußStrG zugestellt wurde. Das Bezirksgericht Graz übertrug hierauf diese Familienrechtssache „gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN" an das Bezirksgericht Leopoldstadt.
Dieses schickte den Akt (mit „Vfg.") an das Bezirksgericht Graz zurück, da einerseits für den 21. Wienerbezirk das Bezirksgericht Floridsdorf zuständig sei und andererseits eine Übertragung nach § 111 JN „nur im P-Verfahren möglich" sei.Dieses schickte den Akt (mit „Vfg.") an das Bezirksgericht Graz zurück, da einerseits für den 21. Wienerbezirk das Bezirksgericht Floridsdorf zuständig sei und andererseits eine Übertragung nach Paragraph 111, JN „nur im P-Verfahren möglich" sei.
Hierauf fasste das Bezirksgericht Graz den (weiteren und in der Folge unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss, worin es seinen ersten Beschluss auf Übertragung der Akten an das Bezirksgericht Leopoldstadt gemäß § 111 JN aufhob, weiters seine örtliche Unzuständigkeit in dieser Rechtssache aussprach und die Rechtssache gemäß § 44 JN an das örtlich zuständige Bezirksgericht Floridsdorf überwies. Begründend führte das Bezirksgericht Graz aus, dass die nach Wien verzogene Antragsgegnerin um Überweisung der Rechtssache an das zuständige „Bezirksgericht Wien" ersucht habe, um sich dort zum Antrag äußern zu können.Hierauf fasste das Bezirksgericht Graz den (weiteren und in der Folge unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen) Beschluss, worin es seinen ersten Beschluss auf Übertragung der Akten an das Bezirksgericht Leopoldstadt gemäß Paragraph 111, JN aufhob, weiters seine örtliche Unzuständigkeit in dieser Rechtssache aussprach und die Rechtssache gemäß Paragraph 44, JN an das örtlich zuständige Bezirksgericht Floridsdorf überwies. Begründend führte das Bezirksgericht Graz aus, dass die nach Wien verzogene Antragsgegnerin um Überweisung der Rechtssache an das zuständige „Bezirksgericht Wien" ersucht habe, um sich dort zum Antrag äußern zu können.
Das Bezirksgericht Floridsdorf übermittelte den Akt mittels „Vfg." an das Bezirksgericht Graz mit der Mitteilung, dass die Äußerung der Antragsgegnerin auch im Rechtshilfeweg vorgenommen werden könne und diese keine Überweisung der Rechtssache nach Wien beantragt habe. Nachdem das Bezirksgericht Graz den Akt abermals dem Bezirksgericht Floridsdorf mit dem Bemerken retournierte, es sei „die Übernahme der Rechtssache mittels Beschluss abzulehnen, damit diese zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vorgelegt werden kann", sprach das Bezirksgericht Floridsdorf beschlussmäßig aus, in dieser Rechtssache örtlich unzuständig zu sein und dass der Akt dem Bezirksgericht Graz „zur Vorlage an das gemeinsame höhere Gericht und Entscheidung gem § 47 JN über den negativen Kompetenzkonflikt rücküberwiesen" werde. Begründend verwies es auf den wie vor zusammengefasst wiedergegebenen Verfahrensgang sowie dazu, dass die Antragsgegnerin kein Ansuchen um Überweisung gestellt, sondern lediglich gebeten habe, sich zum Antrag des Vaters beim zuständigen Wiener Gericht äußern zu können, worin bloß eine Bitte um Äußerung im Rechtshilfeweg erblickt werden könne.Das Bezirksgericht Floridsdorf übermittelte den Akt mittels „Vfg." an das Bezirksgericht Graz mit der Mitteilung, dass die Äußerung der Antragsgegnerin auch im Rechtshilfeweg vorgenommen werden könne und diese keine Überweisung der Rechtssache nach Wien beantragt habe. Nachdem das Bezirksgericht Graz den Akt abermals dem Bezirksgericht Floridsdorf mit dem Bemerken retournierte, es sei „die Übernahme der Rechtssache mittels Beschluss abzulehnen, damit diese zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vorgelegt werden kann", sprach das Bezirksgericht Floridsdorf beschlussmäßig aus, in dieser Rechtssache örtlich unzuständig zu sein und dass der Akt dem Bezirksgericht Graz „zur Vorlage an das gemeinsame höhere Gericht und Entscheidung gem Paragraph 47, JN über den negativen Kompetenzkonflikt rücküberwiesen" werde. Begründend verwies es auf den wie vor zusammengefasst wiedergegebenen Verfahrensgang sowie dazu, dass die Antragsgegnerin kein Ansuchen um Überweisung gestellt, sondern lediglich gebeten habe, sich zum Antrag des Vaters beim zuständigen Wiener Gericht äußern zu können, worin bloß eine Bitte um Äußerung im Rechtshilfeweg erblickt werden könne.
Nach (abermaliger) Rückleitung an das Bezirksgericht Graz legte dieses nunmehr den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Aktenvorlage ist verfrüht.
Voraussetzung für eine solche Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach § 47 JN ist, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeitsversagung vorliegen (RIS-Justiz RS0118692; RS0046354; RS0046332; RS0046299; RS0046374; 4 Nc 4/04g; 3 Nc 11/06g; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 47 JN; Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 7 zu § 47 JN).Voraussetzung für eine solche Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, JN ist, dass zwei einander widersprechende rechtskräftige Beschlüsse über die Zuständigkeitsversagung vorliegen (RIS-Justiz RS0118692; RS0046354; RS0046332; RS0046299; RS0046374; 4 Nc 4/04g; 3 Nc 11/06g; Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 47, JN; Ballon in Fasching/Konecny, ZPO2 Rz 7 zu Paragraph 47, JN).
Es ist zwar der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz in Rechtskraft erwachsen (was gemäß § 150 Geo. auch auf dessen Urschrift bestätigt ist), nicht aber jener des Bezirksgerichtes Floridsdorf, der nach der Aktenlage - mangels Zustellverfügung - auch bisher keiner der Parteien zugestellt worden ist. Das Bezirksgericht Graz wird daher den Akt (neuerlich) dem Bezirksgericht Floridsdorf zu übermitteln haben, das - sollte es ungeachtet der Bindungswirkung (RIS-Justiz RS0046391; RS0039931) des in Rechtskraft erwachsenen Unzuständigkeits- und Übertragungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Graz der Ansicht sein, für die Führung dieser Rechtssache nicht zuständig zu sein - die Zustellung seines Unzuständigkeitsbeschlusses an die Verfahrensparteien zu veranlassen haben wird. Nur für den Fall, dass auch die zweite Unzuständigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 47 JN berufen (3 Nc 11/06g).Es ist zwar der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz in Rechtskraft erwachsen (was gemäß Paragraph 150, Geo. auch auf dessen Urschrift bestätigt ist), nicht aber jener des Bezirksgerichtes Floridsdorf, der nach der Aktenlage - mangels Zustellverfügung - auch bisher keiner der Parteien zugestellt worden ist. Das Bezirksgericht Graz wird daher den Akt (neuerlich) dem Bezirksgericht Floridsdorf zu übermitteln haben, das - sollte es ungeachtet der Bindungswirkung (RIS-Justiz RS0046391; RS0039931) des in Rechtskraft erwachsenen Unzuständigkeits- und Übertragungsbeschlusses des Bezirksgerichtes Graz der Ansicht sein, für die Führung dieser Rechtssache nicht zuständig zu sein - die Zustellung seines Unzuständigkeitsbeschlusses an die Verfahrensparteien zu veranlassen haben wird. Nur für den Fall, dass auch die zweite Unzuständigkeitsentscheidung in Rechtskraft erwachsen sollte, wäre der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 47, JN berufen (3 Nc 11/06g).
Anmerkung
E81655 7Nc12.06hSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖA 2007,217 S104 - ÖA 2007 S104 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070NC00012.06H.0830.000Dokumentnummer
JJT_20060830_OGH0002_0070NC00012_06H0000_000