TE OGH 2006/8/30 7Ob163/06f

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Veröffentlicht am 30.08.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Hannah Maria F*****, geboren am 29. Dezember 2000, wohnhaft bei und vertreten durch die Mutter Gabriele F*****, diese vertreten durch Mag. Gerald Strolz, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Oktober 2005, GZ 42 R 434/05t-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Leopoldstadt vom 4. April 2005, GZ 1 P 53/04x-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte dem Vater Dipl. Ing. Christoph W***** ein Besuchsrecht für seine Tochter „am Samstag alle vierzehn Tage von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr".

Das Rekursgericht ergänzte diese - im Übrigen von ihm bestätigte - Entscheidung durch den Ausspruch, dass das festgesetzte Besuchsrecht an dem der Rechtskraft des Beschlusses folgenden Samstag beginne. Es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts von der Mutter erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der Mutter am 25. 11. 2005 zugestellt. Die Mutter hat ihr als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertendes, selbst verfasstes Schreiben vom 7. 12. 2005, mit dem der Beschluss der zweiten Instanz bekämpft wird, an das Rekursgericht adressiert und vorab an dieses am 8. 12. 2005 (nach Dienstschluss) per Fax übermittelt. Das Original ihres Schreibens, das sie am 9. 12. 2005 zur Post gab, traf beim Rekursgericht am 12. 12. 2005 ein. Von dort wurden das Fax und das Originalschreiben an das Erstgericht weitergeleitet, bei dem sie am 14. 12. 2005 einlangten. Zu diesem Zeitpunkt war die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (§ 65 Abs 1 AußStrG), deren letzter Tag der 9. 12. 2005 war, bereits abgelaufen. Dass die Tage des Postenlaufs gemäß § 89 GOG in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen sind, gilt nach ständiger Rechtsprechung nämlich nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Ist das Rechtsmittel - wie hier, da ein Revisionsrekurs gemäß § 65 Abs 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz zu erheben ist - an ein falsches Gericht adressiert, kommt es darauf an, wann es beim richtigen Gericht einlangt (7 Ob 21/02t, EFSlg 102.864; 4 Ob 178/05p uva). Daran, dass der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter daher verspätet ist, vermag der Umstand, dass das Erstgericht die Verspätung nicht erkannt und den Schriftsatz der Mutter zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung binnen drei Wochen zurückgestellt hat, nichts zu ändern.Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde der Mutter am 25. 11. 2005 zugestellt. Die Mutter hat ihr als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertendes, selbst verfasstes Schreiben vom 7. 12. 2005, mit dem der Beschluss der zweiten Instanz bekämpft wird, an das Rekursgericht adressiert und vorab an dieses am 8. 12. 2005 (nach Dienstschluss) per Fax übermittelt. Das Original ihres Schreibens, das sie am 9. 12. 2005 zur Post gab, traf beim Rekursgericht am 12. 12. 2005 ein. Von dort wurden das Fax und das Originalschreiben an das Erstgericht weitergeleitet, bei dem sie am 14. 12. 2005 einlangten. Zu diesem Zeitpunkt war die vierzehntägige Rechtsmittelfrist (Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG), deren letzter Tag der 9. 12. 2005 war, bereits abgelaufen. Dass die Tage des Postenlaufs gemäß Paragraph 89, GOG in die Rechtsmittelfrist nicht einzurechnen sind, gilt nach ständiger Rechtsprechung nämlich nur dann, wenn das Rechtsmittel an das richtige Gericht adressiert ist. Ist das Rechtsmittel - wie hier, da ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 65, Absatz 2, AußStrG beim Gericht erster Instanz zu erheben ist - an ein falsches Gericht adressiert, kommt es darauf an, wann es beim richtigen Gericht einlangt (7 Ob 21/02t, EFSlg 102.864; 4 Ob 178/05p uva). Daran, dass der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter daher verspätet ist, vermag der Umstand, dass das Erstgericht die Verspätung nicht erkannt und den Schriftsatz der Mutter zur Verbesserung durch anwaltliche Unterfertigung binnen drei Wochen zurückgestellt hat, nichts zu ändern.

Im Übrigen wäre der außerordentliche Revisionsrekurs auch deshalb verspätet, weil keine rechtzeitige Verbesserung erfolgte: Der betreffende Beschluss des Erstgerichtes wurde der Mutter am 6. 2. 2006 ausgehändigt, weshalb die ihr zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt eingeräumte Frist von drei Wochen am 27. 2. 2006 endete. Ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer wurde von der Mutter erst am 1. 3. 2006 zur Post gegeben und vermochte daher die der Mutter eingeräumte Verbesserungsfrist nach § 7 Abs 2 AußStrG nicht mehr zu unterbrechen. Dass auch dies vom Erstgericht übersehen und der Klägerin ein Verfahrenshelfer bestellt wurde, der in der Folge außerordentlichen Revisionsrekurs erhob, konnte die Verspätung ebenfalls nicht mehr beseitigen.Im Übrigen wäre der außerordentliche Revisionsrekurs auch deshalb verspätet, weil keine rechtzeitige Verbesserung erfolgte: Der betreffende Beschluss des Erstgerichtes wurde der Mutter am 6. 2. 2006 ausgehändigt, weshalb die ihr zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt eingeräumte Frist von drei Wochen am 27. 2. 2006 endete. Ein Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer wurde von der Mutter erst am 1. 3. 2006 zur Post gegeben und vermochte daher die der Mutter eingeräumte Verbesserungsfrist nach Paragraph 7, Absatz 2, AußStrG nicht mehr zu unterbrechen. Dass auch dies vom Erstgericht übersehen und der Klägerin ein Verfahrenshelfer bestellt wurde, der in der Folge außerordentlichen Revisionsrekurs erhob, konnte die Verspätung ebenfalls nicht mehr beseitigen.

Eine Bedachtnahme auf das verspätete außerordentliche Rechtsmittel im Sinne des § 46 Abs 3 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil der Vater aus den seinem Besuchsrechtsantrag (teilweise) stattgebenden Beschlüssen der Vorinstanzen bereits Rechte erworben hat (stRsp, vgl etwa 7 Ob 329/99d; 4 Ob 178/05p uva).Eine Bedachtnahme auf das verspätete außerordentliche Rechtsmittel im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG kommt nicht in Betracht, weil der Vater aus den seinem Besuchsrechtsantrag (teilweise) stattgebenden Beschlüssen der Vorinstanzen bereits Rechte erworben hat (stRsp, vergleiche etwa 7 Ob 329/99d; 4 Ob 178/05p uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E816607Ob163.06f

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.962XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00163.06F.0830.000

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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