TE OGH 2006/8/30 7Ob57/06t

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Veröffentlicht am 30.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach Herbert M*****, verstorben am *****, zuletzt wohnhaft in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Tochter Ing. Gabriele K*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Dezember 2005, GZ 16 R 415/05a-31, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 3. Oktober 2005, GZ 13 A 100/04t-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Legatar kann sein Recht ohne Annahmeerklärung erwerben und es ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung, also auch vor Erbserklärung oder während eines Erbrechtsstreites, im Klageweg durchsetzen (3 Ob 176/01f mwN). Die Legatarin hat gegen die Erbin also einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung. Vor Vornahme des Verfügungsgeschäftes gehört die vermachte Sache zum Nachlass, nach Einantwortung dem Erben (3 Ob 176/01f mwN). Die Revisionsrekurswerberin bestreitet dies nicht, meint aber, sie habe das Legat ausdrücklich angenommen. Dies entspricht nicht dem Akteninhalt. Vielmehr wurden immer nur verschiedene „Handlungsvarianten" diskutiert, nämlich der Annahme des Legates als auch des Ausschlagens des Legates. Zu einer ausdrücklichen Annahme des Legates, die eben - wie oben dargestellt - nicht erforderlich ist, kam es nicht. Im angefochtenen Beschluss stellt das Erstgericht auch nicht eine Ausschlagung des Legates durch die Revisionsrekurswerberin fest, sondern den Umstand, dass eine (ausdrückliche) Annahme nicht erfolgt ist. In der Ansicht des Rekursgerichtes, dass dies im erstinstanzlichen Beschluss zum Ausdruck kommt, ist keine Fehlbeurteilung im Einzelfall zu erkennen. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Anmerkung

E81665 7Ob57.06t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00057.06T.0830.000

Dokumentnummer

JJT_20060830_OGH0002_0070OB00057_06T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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