TE OGH 2006/8/31 6Ob192/06p

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 3. April 2004 verstorbenen Maria P*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mag. Andreas W*****, vertreten durch Mag. Dr. Robert Hirschmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30. Mai 2006, GZ 42 R 107/06f-54, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 12. Jänner 2006, GZ 5 A 51/04g-45, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Entscheidung SZ 24/161 hat die Bestellung eines Nachlasskurators nicht nur dann zu erfolgen, wenn keine Erbserklärungen abgegeben wurden, sondern auch, wenn widersprechende Erbserklärungen abgegeben wurden, oder zur Führung eines von einem Gläubiger gegen den Nachlass geführten Rechtsstreites, wenn das Abhandlungsgericht - aus welchem Grunde immer - es unterlassen hat, den Erben die Besorgung des Nachlasses zu übertragen. Nach der Entscheidung 4 Ob 2376/96g ist ein Verlassenschaftskurator unter anderem auch dann zu bestellen, wenn die bekannten Erben von ihrem Erbrecht keinen Gebrauch machen oder wenn den Miterben wegen der Gefahr ständiger Streitigkeiten die Verwaltung nicht gemeinsam überlassen werden kann.

Mit dieser Vorjudikatur setzt sich der außerordentliche Revisionsrekurs auch nicht ansatzweise auseinander. Mit der bloßen nicht näher substantiierten Behauptung, eine Erbin hätte „missbräuchlich" die rechtzeitige Abgabe einer Erbserklärung unterlassen, wird keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufgezeigt. Soweit der Revisionsrekurswerber die „Rechtsmissbräuchlichkeit" der Bestellung eines Verlassenschaftskurators darin erblickt, dass auf diese Weise eine Pflichtteilsberechtigte vermied, ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Rekurswerber als Geschenknehmer auf den Todesfall geltend zu machen, sondern diese gegen den Verlassenschaftskurator erhob, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass nach seinem eigenen Vorbringen mittlerweile auch gegen ihn eine Pflichtteilsklage eingebracht wurde. Der Revisionsrekurs vermag daher keine Rechtsfrage der im § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass dieser Spruch gemäß zurückzuweisen war.Mit dieser Vorjudikatur setzt sich der außerordentliche Revisionsrekurs auch nicht ansatzweise auseinander. Mit der bloßen nicht näher substantiierten Behauptung, eine Erbin hätte „missbräuchlich" die rechtzeitige Abgabe einer Erbserklärung unterlassen, wird keine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufgezeigt. Soweit der Revisionsrekurswerber die „Rechtsmissbräuchlichkeit" der Bestellung eines Verlassenschaftskurators darin erblickt, dass auf diese Weise eine Pflichtteilsberechtigte vermied, ihre Pflichtteilsansprüche gegen den Rekurswerber als Geschenknehmer auf den Todesfall geltend zu machen, sondern diese gegen den Verlassenschaftskurator erhob, ist ihm zudem entgegenzuhalten, dass nach seinem eigenen Vorbringen mittlerweile auch gegen ihn eine Pflichtteilsklage eingebracht wurde. Der Revisionsrekurs vermag daher keine Rechtsfrage der im Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität aufzuzeigen, sodass dieser Spruch gemäß zurückzuweisen war.

Anmerkung

E81898 6Ob192.06p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00192.06P.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20060831_OGH0002_0060OB00192_06P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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