TE OGH 2006/8/31 6Nc20/06b

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Josef K*****, vertreten durch Dr. K. Berger u.a. Rechtsanwälte in Wien, und andere Antragsteller, gegen die Antragsgegner 1. V*****, sowie 2. V*****, ebendort, beide vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den Antrag des Antragstellers Josef A*****, vertreten durch Dr. Georg Vetter, Rechtsanwalt in Wien, auf Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Landesgericht Linz, 32 Nc 215/06m, und dem Handelsgericht Wien, 73 Nc 1/06s, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit - unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem - Schriftsatz vom 13. 7. 2006 begehrt der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge den negativen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Linz und dem Handelsgericht Wien entscheiden. Im Verfahren der Antragsteller Josef K***** und andere gegen V***** T***** A***** sowie V***** T***** V***** AG wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung gemäß § 9 Abs 2 Spaltungsgesetz hätten sich beide Gerichte für unzuständig erklärt, und zwar das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 1. 6. 2006, 32 Nc 215/06m, und das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 6. 7. 2006, 73 Nc 1/06s. Der Antragsteller erhebe gegen beide Beschlüsse am heutigen Tage Rekurse, um den Eintritt deren Rechtskraft zu verhindern.Mit - unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem - Schriftsatz vom 13. 7. 2006 begehrt der Antragsteller, der Oberste Gerichtshof möge den negativen Zuständigkeitsstreit zwischen dem Landesgericht Linz und dem Handelsgericht Wien entscheiden. Im Verfahren der Antragsteller Josef K***** und andere gegen V***** T***** A***** sowie V***** T***** V***** AG wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Spaltungsgesetz hätten sich beide Gerichte für unzuständig erklärt, und zwar das Landesgericht Linz mit Beschluss vom 1. 6. 2006, 32 Nc 215/06m, und das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom 6. 7. 2006, 73 Nc 1/06s. Der Antragsteller erhebe gegen beide Beschlüsse am heutigen Tage Rekurse, um den Eintritt deren Rechtskraft zu verhindern.

Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag ist nicht berechtigt.

Nach § 47 Abs 1 JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 47 JN ist aber immer, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny² § 47 JN Rz 7). Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach § 47 JN dient nicht dazu, die Entscheidung über Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen (Ballon aaO mwN). Da nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers beide die Zuständigkeit jeweils verneinenden Beschlüsse nicht rechtskräftig sind, der Antragsteller vielmehr diese selbst bekämpft hat, liegt schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers kein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt im Sinne des § 47 JN vor. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.Nach Paragraph 47, Absatz eins, JN sind Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gericht zu entscheiden. Voraussetzung für eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN ist aber immer, dass beide konkurrierenden Gerichte rechtskräftig über die Zuständigkeit abgesprochen haben (Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 47, JN Rz 7). Solange nicht beide, die Zuständigkeit der Gerichte verneinenden (oder bejahenden) Entscheidungen rechtskräftig sind, kann die Frage der Zuständigkeit noch im Rechtsmittelweg erledigt werden. Das Verfahren nach Paragraph 47, JN dient nicht dazu, die Entscheidung über Zuständigkeitsfragen dem Rechtsmittelweg zu entziehen (Ballon aaO mwN). Da nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers beide die Zuständigkeit jeweils verneinenden Beschlüsse nicht rechtskräftig sind, der Antragsteller vielmehr diese selbst bekämpft hat, liegt schon nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers kein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt im Sinne des Paragraph 47, JN vor. Der Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen.

Anmerkung

E81645 6Nc20.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060NC00020.06B.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20060831_OGH0002_0060NC00020_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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