TE Vwgh Erkenntnis 2007/9/21 2006/05/0072

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Veröffentlicht am 21.09.2007
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Index

L82001 Bauordnung Burgenland;
L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland;

Norm

BauV Bgld 1998 §15 Abs3;
KanalanschlußG Bgld 1989 §2 Abs2 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Johann Kiss in Jois, vertreten durch Dax & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 9. Februar 2006, Zl. ND-02-04-16-4-2005, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Jois), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit der am 4. März 1991 bei der mitbeteiligten Marktgemeinde eingelangten, als "Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 des Kanalanschlussgesetzes" bezeichneten Eingabe teilte der Beschwerdeführer mit, dass nachstehende auf dem Grundstück Nr. 123 der Liegenschaft EZ 227, KG Jois, des Beschwerdeführers, für welches bereits im Jahre 1979 die Anschlussverpflichtung ausgesprochen worden sei, errichtete Bauten (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) von der Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes ausgenommen seien, weil von diesen kein Abwasser in die Kanalanlage eingeleitet werde:

Objekt Nr.

Geschoss

Nutzungsart

Fläche in m2

Bew.faktor

02

Kellergeschoss

Sonstige

94,92

0,50

05

Erdgeschoss

Sonstige

73,78

0,50

06

Kellergeschoss

Sonstige

70,70

0,50

07

Erdgeschoss

Sonstige

160,20

0,50

07

Kellergeschoss

Sonstige

88,94

0,50

08

Erdgeschoss

Sonstige

131,04

0,50

09

Erdgeschoss

Sonstige

208,00

0,50

10

Erdgeschoss

Sonstige

84,44

0,50

11

Erdgeschoss

Sonstige

33,61

0,50

Bezüglich der Objekte Nr. 07 zog der Beschwerdeführer seinen

Antrag in der Folge zurück.

Für das Objekt Nr. 11 wurde in der Folge keine Kanalanschlussverpflichtung festgestellt.

Für das Objekt Nr. 02 wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 26. Februar 2004 die Verpflichtung ausgesprochen, die Abwässer (sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer) in die wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage der Marktgemeinde Jois einzuleiten (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0167). Mit diesem Bescheid wurde auch für die weiteren angeführten Objekte die Verpflichtung zur Einleitung der Abwässer in die öffentliche Kanalisationsanlage ausgesprochen.

Mit hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0167, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wurde jedoch der Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 21. Mai 2004, soweit damit der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 26. Februar 2004 bezüglich der Kanalanschlusspflicht für die auf dem Grundstück Nr. 123 der Liegenschaft EZ 227, KG Jois, errichteten Bauten Nr. 05, 06, 08, 09 und 10 keine Folge gegeben wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Entscheidungswesentlich führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus:

"Der Beschwerdeführer hat schon im Verfahren vor den Gemeindebehörden darauf hingewiesen, dass die bei den in seiner Anzeige gemäß § 13 Abs. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 angeführten Bauten anfallenden Niederschlagswässer auf 'bestehenden Grün- und Gartenflächen bzw. in der Düngerstätte zum Versickern gebracht werden' können (Stellungnahme vom 24. Oktober 2001, OZl 17 des Verwaltungsaktes). Die Behörden haben diesem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Bedeutung beigemessen und das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt, in welchem ohne nähere Begründung zu den Objekten Nr. 5, 6, 8, 9 und 10 ausgeführt wird, dass eine Versickerung oder Verrieselung der bei diesen Bauten anfallenden Niederschlagswässer nicht möglich sei. Dieser Sachverständige ging offenbar von der vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Auffassung aus, dass eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Kanalanschluss deshalb nicht möglich sei, weil diese Wässer auf öffentliches Gut ausgeleitet oder unmittelbar in die Ortskanalisation eingeleitet werden. Dass es darauf jedoch nicht ankommt, folgt aus der Übergangsbestimmung des § 13 Abs. 2 und 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989, welche die Anwendung des § 2 Abs. 2 leg. cit. auch für den Fall vorsieht, dass die Anschlussbewilligung erteilt und der Anschluss bereits durchgeführt wurde. Warum die Verrieselung bzw. Versickerung dieser Niederschlagswässer auf den vom Beschwerdeführer bezeichneten Grundflächen nicht möglich sein soll, wird in diesem Gutachten nicht begründet. Zur abschließenden Beurteilung der Anschlusspflicht für die erwähnten Bauten des Beschwerdeführers bedarf es daher auf sachverständiger Basis ermittelter, begründeter Feststellungen, ob die vom Beschwerdeführer für die Verrieselung bzw. Versickerung bezeichneten Grundflächen im Sinne des § 2 Abs. 4 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 geeignet sind.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie insoweit ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Bezüglich der angenommenen Kanalanschlusspflicht der Objekte Nr. 05, 06, 08, 09 und 10 des Beschwerdeführers war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

..."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 30. März 2005 wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 26. Februar 2004 Folge gegeben, dieser Gemeinderatsbescheid hinsichtlich der angenommenen Kanalanschlusspflicht der Objekte Nr. 05, 06, 08, 09 und 10 des Beschwerdeführers aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurückverwiesen. Gestützt wurde dies auf die Begründung im hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0167.

Nach Befundaufnahme durch den Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde am 21. Juli 2005 in Anwesenheit des bautechnischen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie des Beschwerdeführers erstellte der wasserbautechnische Amtssachverständige folgendes Gutachten vom 19. August 2005, welches sich mehrfach auf angefertigte, im Verwaltungsakt befindliche Lichtbilder ("F") bezieht:

"Befundaufnahme

Objekt 5

Das Objekt besitzt ein Satteldach. Das hofseitige Dach wird durch eine Gaupe unterbrochen. Die von der Gaupe linksseitig anfallenden Niederschlagswässer werden in das Fallrohr des benachbarten Objektes eingeleitet und in weiterer Folge der Hauskanalisation des Objektes Kiss weitergeleitet (F1, F2, F3). Die von der Gaupe rechtsseitig anfallenden Niederschlagswässer werden über ein Fallrohr - mit freiem Ablauf - auf eine betonierte Fläche ausgeleitet (F4, F5).

Die Dachfläche auf der Rückseite des Objektes wird über eine Saumrinne und ein Abfallrohr auf das betonierte Traufenpflaster ausgeleitet und über die betonierte Hoffläche einem Einlaufgitter zugeführt.

Objekt 6

Das Objekt 6 besitzt ein Satteldach. Die hofseitig anfallenden Niederschlagswässer werden über ein Fallrohr in die Dachrinne des Objektes 1 eingeleitet. Das Objekt 1 ist an der Hauskanalisation angeschlossen (F6, F7, F8). Straßenseitig anfallende Niederschlagswässer werden über ein Fallrohr in die Kanalisation eingeleitet (F9).

Objekt 8

Das Objekt 8 besitzt ein Satteldach.

Hofseite: Das Dach ist durch eine Gaupe hofseitig getrennt. Die links der Gaupe anfallenden Niederschlagswässer werden über eine Dachrinne in das Fallrohr des Objektes 9 weitergeleitet. Die Niederschlagswässer des Objektes 9 werden in den betonierten Hof ausgeleitet. Die rechts der Gaube anfallenden Niederschlagswässer werden über eine Dachrinne in ein Fallrohr in den betonierten Hof ausgeleitet (F10, F11, F12). Vor dem Objekt 8 befindet sich ein Einlaufgitter (F13). Die Ausbildung der Betonflächen im Hof ist so ausgebildet, dass das umliegende Gefälle in Richtung Einlaufgitter verläuft (Höhe 1,85 m, Punkt 24).

Straßenseite:

Die anfallenden Niederschlagswässer werden über eine Dachrinne in das Fallrohr des Objektes 9 abgeleitet. Das Fallrohr ist an die Kanalisation angeschlossen (F14). Vor dem Objekt 8 ist ein Gehsteig vorhanden. Die Gehsteigfläche ist mit einem Betonpflaster ausgeführt.

Objekt 9

Das Objekt 9 besitzt ein Satteldach. Hofseitig wird das anfallende Niederschlagswasser über eine Dachrinne und in weiterer Folge über ein Fallrohr in den betonierten Hof ausgeleitet. Gefällsbedingt fließt es weiter in Richtung Einlaufgitter (Punkt 24). Straßenseitig werden die anfallenden Niederschlagswässer über eine Dachrinne und ein Fallrohr in die Ortskanalisation weitergeführt. Vor dem Objekt 9 ist ein Gehsteig mit Betonpflasterung vorhanden (F15, F12).

Von einem hofseitigen Teil des Objektes (Grenzfläche Objekt 9 und Objekt 10) werden die anfallenden Niederschlagswässer über eine Saumrinne in Richtung Sätzgasse über ein Fallrohr abgeleitet (F16, F17).

Objekt 10

Das Objekt 10 besitzt ein Satteldach. Die hofseitig anfallenden Niederschlagswässer werden über eine Dachrinne und ein Fallrohr (befindet sich im Abstand von ca. 3,20 m vom Anrainer St. entfernt; außerhalb der Grünfläche) (F19, F20) in den betonierten Hof ausgeleitet. Straßenseitig werden die anfallenden Niederschlagswässer über eine Dachrinne und ein Fallrohr (gemeinsam mit dem Objekt 9) auf die asphaltierte Sätzgasse frei ausgeleitet. Wie aus dem Lageplan zu entnehmen ist, besteht vom Ausleitungspunkt (Höhenpunkt Nr. 39, Höhe = 4,02 m) ein Gefälle von 0,36 m über einem Einlaufgitter (Höhenpunkt Nr. 41, Höhe = 3,66 m). Das Einlaufgitter ist an die Kanalisation angeschlossen (F21, F22).

Gutachterliche Stellungnahme zu den Objekten 5 und 6Objekt 5

Eine Versickerung bzw. Verrieselung der von Objekt 5 anfallenden Niederschlagswässer ist nicht möglich, da auf der vorhandenen Betonfläche der Abflussfaktor 1 ist (D. bedeutet, dass die anfallenden Regenwässer zu 100 % abgeleitet werden).

Anmerkung: Das Gefälle im Hofbereich ist so ausgebildet, dass sich beim Einlaufgitter das tiefste Niveau des Hofes befindet (-0,06 m). Auch bei einem Abhängen des Fallrohres von der Hauskanalisation würden die anfallenden Niederschlagswässer gefällsbedingt (das Hochgefälle steigt von der linken Seite des Objektes 5 zur rechten Seite um 0,35 m an) in Richtung Einlaufgitter weitergeleitet werden. Auf der Rückseite des Objektes 5 ist eine Versickerung oder Verrieselung ebenfalls nicht möglich, da das Objekt des Anrainers St. direkt an das Objekt 5 angrenzt.

Objekt 6

Eine Versickerung bzw. Verrieselung der vom Objekt 6 anfallenden Niederschlagswässer ist nicht möglich, da im Hofbereich einerseits eine betonierte Fläche (mit Abflussfaktor 1,0) vorhanden ist und straßenseitig im Bereich des Gehsteiges ein Betonpflaster (mit Abflussfaktor 1,0) ausgeführt ist. Gefällsbedingt werden die von Objekt 6 (hofseitig) anfallenden Niederschlagswässer in Richtung Einlaufgitter (Höhenpunkt 4 = -0,06 m) weitergeleitet. Das Gelände fällt vor dem Objekt um 0,15 m (Höhenpunkt 9 = 0,28 m, Höhenpunkt 7 = 0,13 m).

Auch beim Abhängen des Fallrohres vom Ortskanal ist straßenseitig eine Versickerung oder Verrieselung nicht möglich, da der angrenzende Gehsteig in der Josef-Haydn-Gasse ein Gefälle von Vermessungspunkt 35 (= 1,19 m) in Richtung Vermessungspunkt 34 (0,49 m) aufweist. Die aus diesem Bereich anfallenden Niederschlagswässer werden in weiterer Folge in die Ortskanalisation der Gemeinde Jois eingeleitet.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass im Bereich des Objektes 6 keine Versickerungsfläche vorhanden ist, im Bereich des Objektes 5 die angrenzende Grünfläche nicht für eine Versickerung geeignet ist.

Gutachterliche Stellungnahme zu den Objekten 8, 9 und 10 Wie in der Befundaufnahme zu den gegenständlichen Objekten dargestellt wurde, können die von diesen Objekten anfallenden Niederschlagswässer weder verrieseln oder versickern, da bei allen Objekten Betonflächen (hofseitig) Betonpflasterflächen im Bereich des Gehsteiges in der Josef-Haydn-Gasse (Objekt 8, 9) bzw. Asphaltflächen im Bereich der Sätzgasse (Objekt 9, 10) vorhanden sind. Alle befestigten Flächen weisen einen Abflussfaktor von 1,0 auf (das bedeutet, dass das anfallende Niederschlagswasser zur Gänze abgeleitet wird). Geeignete Verrieselungs- oder Versickerungsflächen sind im Bereich der Objekte nicht vorhanden. Die Grünfläche vor dem Objekt 10 (im Ausmaß von 5,20 m Länge und mittlerer Breite von 3,0 m) ist nicht geeignet, da ein natürliches Gefälle von Anrainer St. zu Punkt 30 vorhanden ist.

Anmerkung: Das hofseitige Fallrohr mündet nicht zufällig außerhalb der Grundfläche auf der betonierten Hoffläche (!)

Der gesamte Bereich des oberen Hofes ist gefällsmäßig so ausgeführt, dass alle anfallenden Niederschlagswässer in Richtung Einlaufgitter (Höhenpunkt Nr. 24) geleitet werden. Die vorhandene Düngestätte (Kompostbereich) ist höhenmäßig zwar tiefer gelegen, jedoch für eine Verrieselung oder Versickerung nicht geeignet, da gemäß Bgld. Baugesetz-Verordnung Düngestätten dicht auszuführen sind (§ 13 Abs. 6). Bei einer dichten Ausführung stünde ein Volumen von ca. 12 m3 zur Verfügung (ca. 6 x 5 m, mittlere Tiefe ca. 0,4 m) (F23).

Die Objekte 8, 9, 10 besitzen eine Gesamtgrundfläche von 423,48 m2 (Objekt 8 = 131,04 m2, Objekt 9 = 209 m2, Objekt 10 = 84,44 m2. Nimmt man nur die Hälfte der Gesamtfläche d. s. 211,74 m (infolge Satteldachkonstruktionen wird die andere Hälfte in Richtung Josef-Haydn-Gasse bzw. Sätzgasse abgeleitet) sowie die betonierte Hoffläche im Ausmaß von ca. 23,5 m x 6,4 m, d.s. ca. 150 m2 hinzu, ergibt sich eine Fläche von ca. 361,74 m2 mit einem Abflussfaktor von 1,0, ergibt das einen Gesamtanfall von Niederschlagsmenge (ca. 592 mm durchschnittlicher Jahresniederschlag der Gemeinde Jois) von ca. 214 m2/Jahr.

Bei Betrachtung der Gesamtfläche der Objekte 8, 9, 10 in der Größe von 423,48 m2 (wenn auch die straßenseitig anfallenden Niederschlagswässer in Richtung Hof abgeleitet werden) inklusive der betonierten Hoffläche im Ausmaß von ca. 150 m2 und bei einer Jahresmenge von ca. 592 mm ergibt dies eine Wassermenge von ca. 340 m3. Bei starken Regenereignissen mit einer Höhe von 30 mm wäre die Kapazität der 'Düngestätte' mit 12 m3 überlastet, da mehr als 17 m3 Niederschlagswassermenge anfällt. Die Gefährdung der Nachbarobjekte (St.) durch diese Niederschlagswassermengen wäre somit anzunehmen.

Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass gemäß Bgld. Kanalanschlussgesetz § 2 Abs. 2 Punkt 2 von Versickerung oder Verrieselung die Rede ist, nicht jedoch von einer Sammlung der Niederschlagswässer.

Daher muss davon ausgegangen werden, dass die von den Objekten anfallenden Niederschlagswässer gefällsbedingt über die betonierte Hoffläche in die Ortskanalisation abgeleitet werden (wie dies auch seit mehreren Jahrzehnten bereits erfolgt!).

Zur Frage, ob die Grünflächen bzw. Gartenfläche für eine Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswässer geeignet sind, ergeht nachstehende Stellungnahme.

Im Bereich des Anwesens Kiss gibt es insgesamt 3 Grünflächen bzw. Gartenflächen:

a) Grünfläche vor dem Objekt 10

Im Ausmaß von 5,20 m Länge und einer mittleren Breite von 3,0 m. Auf Grund ihrer Lage, die Grünfläche befindet sich auf der obersten Höhe des Anwesens und hat ein Gefälle in Richtung Hofinnenseite. Diese Fläche ist für eine Versickerung oder Verrieselung nicht geeignet, dass ein Großteil der hingeleiteten Niederschlagswässer auf Grund des Geländegefälles in Richtung Hof abgeleitet wird. U.a. wird diese Tatsache damit begründet, dass Herr Kiss die vom hofseitigen Teil des Objektes 10 anfallenden Niederschlagswässer nicht in die Grünfläche eingeleitet, sondern die Ausmündung des Fallrohrs im Bereich der befestigten Hoffläche stattfindet (siehe Foto F20). Des Weiteren darf hinzugefügt werden, dass die oberste Bodenkapazität bis zu einer Tiefe von ca. 0,80 m gefrieren kann. In den Wintermonaten ist eine Versickerung oder Verrieselung daher nicht möglich.

b) Grünfläche vor dem Objekt 7

Länge ca. 14,50 m, Breite ca. 0,80 m. Diese Fläche befindet sich inmitten des betonierten Hofes vor dem Objekt 8. Vor den Vermessungspunkten 17 (Höhe = 1,78 m) und 16 (Höhe = 1,84 m) im Mittel (Höhe = 1,81 m) fällt das Niveau der Grünfläche zu Punkt 14 (Höhe = 0,44 m) mit einem Höhenunterschied von 1,37 m. Die vom betonierten Hof (im Bereich der Objekte 8, 9, 10) sowie von den Objekten 8, 9, 10 anfallenden Niederschlagswässer können geländebedingt nur zum Teil in diese Fläche eingeleitet und zur schadlosen Versickerung gebracht werden. Gefällsbedingt kommt es im Zuge der Versickerung zur Bildung von Grundwasserbewegungen in Richtung Objekte 5, 6 und in späterer Folge zu Schäden (durch Stauwässer) an den Objekten. In den Wintermonaten - bei gefrorenen Verhältnissen der oberen Bodenschichten - ist diese Fläche für die Versickerung auf keinen Fall geeignet, da in diesem Fall die anfallenden Niederschlagswässer zur Gänze abgeleitet werden.

c) Grünfläche bzw. Gartenfläche neben dem Objekt 5 Diese Fläche besitzt ein Ausmaß von ca. 14,60 m Länge und einer mittleren Breite von 5,50 m. Auf der Vorderseite fällt das Grundstück vom Pkt. 18 (Höhe = 1,77 m) zu Pkt. 12 (Höhe = 0,48 m), 1,29 m. An der Rückseite fällt es vom Punkt 19 (Höhe = 1,55 m) zu Pkt. 15 (Höhe = 0,87 m) um 0,68 m. Der Tiefpunkt befindet sich somit bei Pkt. 12. Bei einer punktförmigen Einleitung von Niederschlagswässer aus dem Bereich des oberen Hofes und der Objekte 8, 9, 10) im Bereich des Punktes 18 kommt es zunächst zur Weiterleitung zum Pkt. 19, dieser Bereich liegt um 0,22 m tiefer als der Pkt. 18. Durch das anfallende Niederschlagswasser ist durch Staunässe die Mauer zum Nachbar St. gefährdet. In weiterer Folge ist auch das Objekt 5 gefährdet, da in Summe bei einem mittleren Jahresniederschlag von 592 mm (gemäß Forschungsobjekt 'Auswirkungen einer Klimaänderung auf den Wasserhaushalt des Neusiedlersees', Univ. f. Bodenkultur 2005) eine Niederschlagsmenge von ca. 340 m3 von den Objekten 8, 9, 10 und der betonierten oberen Hoffläche anfallen würde. Bei gefrorenem Boden wird - wie vorher darauf hingewiesen, dass keine Versickerung oder Verrieselung möglich ist. Die in diesen Bereich eingeleiteten Niederschlagswässer würden bei Pkt. 12 (tiefster Punkt der Grünfläche) in den Hof eingeleitet werden und zur Ortskanalisation zugeführt werden."

In seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2005 führte der Beschwerdeführer aus, er habe schon im Jahre 1994 darauf hingewiesen, dass die hofseitigen Niederschlagswässer über die betonierte Fläche in den Sickerschacht geleitet würden; von diesem Sickerschacht würden die Niederschlagswässer in die ehemalige Düngestätte geleitet werden; von dort kämen sie zum Versickern. Es werde daher eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen sein, ob der Sickerschacht in das bestehende Kanalsystem der Gemeinde eingeleitet werde. Die Düngestätte werde seit Jahren nicht mehr als solche genutzt; deren Boden sei nicht mehr dicht ausgeführt, sondern bereits porös, weshalb das gesamte Areal dieser seinerzeitigen Düngestätte für die Versickerung zur Verfügung stehe. Die Grünflächen könnten mit geringem Aufwand dahingehend adaptiert werden, dass sie für die anfallenden Niederschlagswässer als Versickerungs- und Verrieselungsmöglichkeit in Frage kämen. Die Niederschlagswässer in Richtung Sätzgasse würden nicht auf fremdem Grund, sondern auf eigenem Grund abgeleitet und zum Versickern gebracht. Der Hof würde im Winter von eventuellen Schneemassen geräumt.

Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Jois vom 6. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 2, 3 und 11 des Bgld. Kanalanschlussgesetzes 1989 verpflichtet, die Abwässer (sowohl Schmutzwässer als auch Niederschlagswässer) der Objekte 5, 6, 8, 9 und 10 der eingangs bezeichneten Liegenschaft in die wasserrechtlich bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage der Marktgemeinde Jois einzuleiten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben. Auf Grund des von der Baubehörde eingeholten Gutachtens, welches vollständig und schlüssig sei, ergebe sich zweifelsfrei die Verpflichtung, die gegenständlichen Objekte an die öffentliche Kanalisationsanlage anzuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte Kostenzuspruch.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 sind die Eigentümer von Anschlussgrundflächen verpflichtet, die Abwässer (Schmutzwässer oder Niederschlagswässer) in die bewilligte öffentliche Kanalisationsanlage (§ 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuleiten.

Nach Abs. 2 dieses Paragraphen besteht diese Verpflichtung u. a. nicht.

"2. Für unbebaute Anschlussgrundflächen, wenn darauf keine Schmutzwässer anfallen und die Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen und ohne Anlagen auf eigenem Grund versickern oder verrieseln können,

3. Für Bauten, bei denen nur Niederschlagswässer anfallen, die ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können. Bauten im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die mit Bauten bei denen auch Schmutzwässer anfallen, nicht in Verbindung stehen oder im Falle des Abbruches der anderen Bauten für sich alleine bestehen könnten,

..."

Wenn die Gefahr einer nachteiligen Auswirkung einer Versickerung oder Verrieselung nach Abs. 2 Z. 2 oder 3 des § 2 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 besteht, ist gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. von der Behörde ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Wenn sich nach Aufnahme eines Sachverständigengutachtens ergibt, dass sich die Grundfläche für eine Versickerung oder Verrieselung nicht eignet oder eine nachteilige Einwirkung auf Bauten oder Grundflächen durch Vernässung oder Unterwaschung besteht oder zu erwarten ist, ist mit Bescheid die Versickerung oder Verrieselung zu untersagen und die Anschlussverpflichtung zu verfügen.

Im Beschwerdefall hatte die Behörde (§ 11 Abs. 1 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989) auf Grund der Anzeige des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. zu ermitteln, ob die bei den gegenständlichen Bauten anfallenden Niederschlagswässer ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können.

Auf Grund des von der Behörde ergänzten Ermittlungsverfahrens steht nunmehr fest, dass die bezeichneten Grundflächen des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 4 Bgld. Kanalgesetz 1989 für die Verrieselung bzw. Versickerung nicht geeignet sind.

Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheides deshalb für rechtswidrig, weil sich die belangte Behörde nicht mit seinem Vorbringen, es bestünde die Möglichkeit der Verrieselung oder Versickerung zumindest für einen Teil der angeführten Objekte, nicht auseinander gesetzt habe.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer, dass auf Grund der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 2 Z. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 eine Anschlusspflicht nur dann nicht besteht, wenn die Niederschlagswässer "ohne nachteilige Auswirkungen zur Gänze versickern oder verrieseln können". Ob allenfalls ein Teil der Niederschlagswässer von Bauten im Sinne dieser Bestimmung versickern oder verrieseln kann, reicht für die Befreiung von der Anschlusspflicht auf Grund des klaren Gesetzeswortlautes nicht aus.

Auch wenn - wie der Beschwerdeführer ausführt - zutreffen sollte, dass die in den Einlaufschacht (Sickerschacht) fließenden Niederschlagswässer mangels Zusammenhangs mit der öffentlichen Kanalisationsanlage in die "seinerzeitige Düngestätte" eingeleitet würden und dort zum Versickern kämen, ändert dies am Ergebnis nichts, weil ein Versickern der Niederschlagswässer im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 Bgld. Kanalanschlussgesetz 1989 über Düngerstätten unzulässig ist.

Gemäß § 15 Abs. 3 Bgld. Bauverordnung (BauVO) sind Düngerstätten dauerhaft flüssigkeitsdicht und säurebeständig auszuführen.

Ausgehend von den getroffenen Feststellungen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die im Sickerschacht gesammelten Wässer zur Versickerung über die Düngerstätte vorgesehen sind, bedurfte es daher auch keiner weiteren Beweiserhebungen, wie insbesondere der Durchführung einer vom Beschwerdeführer geforderten Fließprobe.

Auch wenn zutreffen sollte, dass die Düngerstätte nicht mehr als solche genutzt wird, kann diese keineswegs zur Einleitung der Niederschlagswässer und in der Folge wegen ihrer Undichtheit zur Versickerung derselben verwendet werden. Die Düngerstätte ist im Hinblick auf ihre bestimmungsgemäße Verwendung zwecks Verhinderung unzulässiger Emissionen, insbesondere von Einwirkungen auf das Grundwasser, im Sinne des § 15 BauVO "dauerhaft flüssigkeitsdicht" auszuführen und schon deshalb für die Versickerung und die Verrieselung von Niederschlagswässern jedenfalls ungeeignet.

Auf Grund des von der belangten Behörde zutreffend als schlüssig und nachvollziehbar beurteilten Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik steht - vom Beschwerdeführer substanziiert nicht widerlegt - fest, dass die vom Beschwerdeführer für eine Verrieselung und Versickerung sämtlicher von den gegenständlichen Bauten anfallenden Niederschlagswässer vorgesehenen Grundflächen ungeeignet sind und auch eine nachteilige Einwirkung auf Bauten von Nachbargrundstücken durch Vernässung bzw. Unterwaschung zu erwarten ist. Ob Grundflächen mit "geringem Aufwand adaptiert werden können" ist ohne Belang, weil das Gesetz auf die aktuellen Gegebenheiten abstellt.

Für die vom Beschwerdeführer erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Behauptung, die Entscheidung im Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde sei nicht ordnungsgemäß behandelt und in vollem Umfang von diesem beschlossen worden, fehlt in den vorgelegten Verwaltungsakten jedweder Anhaltspunkt.

Die behaupteten Rechtswidrigkeiten liegen sohin nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Kosten für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde waren nicht zuzuerkennen, weil sie keine Gegenschrift erstattet hat.

Wien, am 21. September 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050072.X00

Im RIS seit

31.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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