TE OGH 2006/8/31 6Ob25/06d

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****GmbH, *****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Patricia K*****, vertreten durch Dr. Michael Velik, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 6.120,--, über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil vom 9. März 2006, 6 Ob 25/06d-18, wird dahingehend berichtigt, dass der letzte Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.308,14 (darin EUR 147,36 USt und EUR 424,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die mit EUR 1.029,39 (darin EUR 83,23 USt und EUR 530,-- Pauschalgebühr) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 33,79 (darin EUR 5,63 USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages zu ersetzen.

Die Durchführung der Berichtigung wird dem Erstgericht aufgetragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf Grund eines offenbaren Schreib- bzw Diktatfehlers wurde der klagenden Partei die (von ihr entrichtete und als Kosten verzeichnete) Pauschalgebühr für die Berufung nicht zuerkannt. Aus der Begründung des Urteiles ergibt sich jedoch in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der zur Gänze obsiegenden klagenden Partei die gesamten Verfahrenskosten zuerkannt werden sollten. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher gemäß § 419 ZPO spruchgemäß zu berichtigen, wobei die Durchführung der Berichtigung dem Erstgericht obliegt (2 Ob 57/77).Auf Grund eines offenbaren Schreib- bzw Diktatfehlers wurde der klagenden Partei die (von ihr entrichtete und als Kosten verzeichnete) Pauschalgebühr für die Berufung nicht zuerkannt. Aus der Begründung des Urteiles ergibt sich jedoch in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit, dass der zur Gänze obsiegenden klagenden Partei die gesamten Verfahrenskosten zuerkannt werden sollten. Diese offenbare Unrichtigkeit war daher gemäß Paragraph 419, ZPO spruchgemäß zu berichtigen, wobei die Durchführung der Berichtigung dem Erstgericht obliegt (2 Ob 57/77).

Anmerkung

E81653 6Ob25.06d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00025.06D.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20060831_OGH0002_0060OB00025_06D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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