TE OGH 2006/8/31 6Ob153/06b

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. W***** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG, 2. A***** Gesellschaft m.b.H., beide *****, vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien Dipl. Ing. Georg R*****, vertreten durch Mag. Franz Kienast, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 21.800 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22. Mai 2006, GZ 2 R 267/05g-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerinnen werfen dem Beklagten vor, auf seiner Homepage einerseits aus einer in einem Verfahren zwischen ihnen ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Ermittlung des Verwalterhonorars der Klägerinnen bzw der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen sowie der Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs unrichtig zu zitieren und andererseits zu behaupten, die Klägerinnen hätten bis dato alle relevanten Prozesse verloren, bzw in einer Auflistung der bis dato „gegen" sie ergangenen Entscheidungen nicht jene anzugeben, in denen sie obsiegten. Er habe diese Behauptungen und deren Verbreitung gemäß § 1330 ABGB zu unterlassen, „insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit Vorwürfen gebracht werden, die Klägerinnen würden durch rechts- und gesetzwidrige Handlungen bzw Schlechtverwaltung Mieter und Eigentümer der von den Klägerinnen verwalteten Gebäude schädigen, die Klägerinnen würden sich mit OGH-Entscheidungen auf skurrile Art auseinandersetzen, die Klägerinnen hätten alle relevanten Prozesse verloren und es bestünde der dringende Verdacht auf schweren, gewerbsmäßigen Betrug".Die Klägerinnen werfen dem Beklagten vor, auf seiner Homepage einerseits aus einer in einem Verfahren zwischen ihnen ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Ermittlung des Verwalterhonorars der Klägerinnen bzw der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen sowie der Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs unrichtig zu zitieren und andererseits zu behaupten, die Klägerinnen hätten bis dato alle relevanten Prozesse verloren, bzw in einer Auflistung der bis dato „gegen" sie ergangenen Entscheidungen nicht jene anzugeben, in denen sie obsiegten. Er habe diese Behauptungen und deren Verbreitung gemäß Paragraph 1330, ABGB zu unterlassen, „insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit Vorwürfen gebracht werden, die Klägerinnen würden durch rechts- und gesetzwidrige Handlungen bzw Schlechtverwaltung Mieter und Eigentümer der von den Klägerinnen verwalteten Gebäude schädigen, die Klägerinnen würden sich mit OGH-Entscheidungen auf skurrile Art auseinandersetzen, die Klägerinnen hätten alle relevanten Prozesse verloren und es bestünde der dringende Verdacht auf schweren, gewerbsmäßigen Betrug".

Das Rekursgericht wies das Sicherungsbegehren ab. Die Behauptungen des Beklagten hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der Ermittlung des Verwalterhonorars, der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen und der Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs seien aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Tatsachenkern zutreffend. Für die Klägerinnen könne es dabei nicht ehrenrührig oder kreditschädigend sein, wenn dies einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und nicht einer solchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien zugeschrieben werde. Auch der Verlust von Prozessen sei weder ehrenrührig noch kreditschädigend; dies könnte ja auch auf „neutrale Umstände" zurückzuführen sein. Unter „gegen" eine Partei ergangene Prozesse seien nur verlorene Prozesse zu verstehen; nur solche habe der Beklagte aufgelistet.

Der außerordentliche Revisionsrekurs macht geltend, das Rekursgericht habe die inkriminierten Behauptungen des Beklagten isoliert betrachtet und dabei übersehen, dass es bei Beurteilung deren Tatsachenkerns auf den Gesamtzusammenhang ankommt, in den sie gestellt worden seien. Es habe auch zu Unrecht angenommen, ein „unbefangener Durchschnittsleser" der Homepage des Beklagten messe einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr Bedeutung zu als einer Entscheidung eines jeden anderen Gerichts; tatsächlich seien höchstgerichtliche Entscheidungen „beeindruckender". Der Durchschnittsleser könne auch die Behauptung, die Klägerinnen hätten bis dato alle für die Mieter relevanten Prozesse verloren, nur so verstehen, dass die Klägerinnen eben im Unrecht gewesen sind. Im Übrigen unterscheide der Durchschnittsleser auch nicht hinsichtlich des Prozesserfolgs oder -verlusts zwischen Prozessen „gegen" oder „für" die Klägerinnen.

Die Klägerinnen wenden sich im Revisionsrekursverfahren nicht (mehr) gegen die Auffassung, dass die Behauptungen des Beklagten hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der Ermittlung des Verwalterhonorars, der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen und der Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Tatsachenkern zutreffend waren. Gerade darauf kommt es aber an, wenn sie auf den Gesamtzusammenhang der Behauptungen abstellen wollen; die Klägerinnen fühlen sich ja durch den Vorwurf des Beklagten beeinträchtigt, sie schädigten Mieter und Eigentümer der verwalteten Gebäude und es bestehe der dringende Verdacht des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs. Im Übrigen finden sich auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, aus der der Beklagte unrichtig zitiert haben soll (6 Ob 197/02t = wobl 2003/195 [Call]), Ausführungen zur Frage der unrichtigen Berechnung des Verwalterhonorars und der Betriebskostenabrechnungen; die Auffassung des (dortigen) Berufungsgerichts, die Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs seien gesetzwidrig gewesen, wird wiedergegeben und vor dem Hintergrund des § 502 Abs 1 ZPO nicht beanstandet. Im Tatsachenkern waren die Behauptungen des Beklagten somit letztlich auch insofern zutreffend, als er auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen hat.Die Klägerinnen wenden sich im Revisionsrekursverfahren nicht (mehr) gegen die Auffassung, dass die Behauptungen des Beklagten hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit der Ermittlung des Verwalterhonorars, der Erstellung der Betriebskostenabrechnungen und der Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Tatsachenkern zutreffend waren. Gerade darauf kommt es aber an, wenn sie auf den Gesamtzusammenhang der Behauptungen abstellen wollen; die Klägerinnen fühlen sich ja durch den Vorwurf des Beklagten beeinträchtigt, sie schädigten Mieter und Eigentümer der verwalteten Gebäude und es bestehe der dringende Verdacht des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs. Im Übrigen finden sich auch in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, aus der der Beklagte unrichtig zitiert haben soll (6 Ob 197/02t = wobl 2003/195 [Call]), Ausführungen zur Frage der unrichtigen Berechnung des Verwalterhonorars und der Betriebskostenabrechnungen; die Auffassung des (dortigen) Berufungsgerichts, die Anschaffung und Verrechnung der Kosten eines Schneepflugs seien gesetzwidrig gewesen, wird wiedergegeben und vor dem Hintergrund des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht beanstandet. Im Tatsachenkern waren die Behauptungen des Beklagten somit letztlich auch insofern zutreffend, als er auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verwiesen hat.

Das Rekursgericht hat im Übrigen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen den Vorwurf des Beklagten, sie schädigten Mieter und Eigentümer der verwalteten Gebäude und es bestehe der dringende Verdacht des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs, im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht verfolgen wollen. Damit sind aber primär die tatsächlich inkriminierten Behauptungen des Beklagten zu prüfen (vgl 1 Ob 520/94). Maßgeblich ist nämlich nicht, welches Begehren die Klägerinnen hätten stellen können, sondern allein, welches Begehren sie tatsächlich gestellt haben (1 Ob 520/94 mwN).Das Rekursgericht hat im Übrigen in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerinnen den Vorwurf des Beklagten, sie schädigten Mieter und Eigentümer der verwalteten Gebäude und es bestehe der dringende Verdacht des schweren, gewerbsmäßigen Betrugs, im vorliegenden Verfahren ausdrücklich nicht verfolgen wollen. Damit sind aber primär die tatsächlich inkriminierten Behauptungen des Beklagten zu prüfen vergleiche 1 Ob 520/94). Maßgeblich ist nämlich nicht, welches Begehren die Klägerinnen hätten stellen können, sondern allein, welches Begehren sie tatsächlich gestellt haben (1 Ob 520/94 mwN).

Hinsichtlich der Prozessverluste der Klägerinnen hat sich das Rekursgericht mit den Behauptungen des Beklagten und deren Bedeutungsinhalt auseinandergesetzt. Wie eine Behauptung (auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs) im Einzelfall zu verstehen ist, hängt aber so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zukommt (vgl 4 Ob 18/04g).Hinsichtlich der Prozessverluste der Klägerinnen hat sich das Rekursgericht mit den Behauptungen des Beklagten und deren Bedeutungsinhalt auseinandergesetzt. Wie eine Behauptung (auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs) im Einzelfall zu verstehen ist, hängt aber so sehr von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab, dass dieser Frage keine Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt vergleiche 4 Ob 18/04g).

Anmerkung

E81993 6Ob153.06b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00153.06B.0831.000

Dokumentnummer

JJT_20060831_OGH0002_0060OB00153_06B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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