Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Raits Ebner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Walter B*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. Dr. Gerhard L*****, wegen 94.327,67 EUR, über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. Mai 2006, GZ 1 R 221/05h-32, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 23. Juni 2005, GZ 6 Cg 90/04w-22, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesenDie Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Bei der Frage, ob ein Rechtsanwalt bei Abwicklung einer mehrseitigen Treuhandschaft seiner hohen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist, kommt es auf die jeweilige konkrete Vereinbarung und die Umstände des Einzelfalls an, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt.
2. Inhalt und Umfang von Treuhandverträgen wie auch die Frage der Beendigung eines Treuhandverhältnisses sind jeweils im Einzelfall anhand der konkreten Vertragsbestimmungen zu prüfen (6 Ob 265/98h; RIS-Justiz RS0107573 und RS0010444). Das Berufungsgericht hat die Erklärung des Erstbeklagten, er hafte persönlich für die Einhaltung der im Einzelnen angeführten Treuhandbedingungen und verpflichte sich, das Treuhandgeld keinesfalls auszufolgen, solange deren vollständige Erfüllung nicht sichergestellt sei, als persönliche, verschuldensunabhängige Haftungserklärung verstanden. Seine Auslegung steht mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang (7 Ob 11/01w; RIS-Justiz RS0017739). Danach ist die Erklärung der „persönlichen Haftung" mangels Vorliegens klarer gegenteiliger Anhaltspunkte als verschuldensunabhängige Haftung zu verstehen.
Der Erstbeklagte hat gegen die im Treuhandvertrag vereinbarten Bedingungen verstoßen, indem er die ihm treuhändig überlassenen Beträge vor Sicherstellung der Pfandrechte ausbezahlt hat. Selbst wenn er die Auszahlung der Treuhandbeträge dem Baufortschritt entsprechend hätte vornehmen dürfen, bedeutet dies nicht, dass die Auszahlungen vor Erfüllung der Treuhandbedingungen, insbesondere vor der pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehensforderungen hätten erfolgen dürfen.
3. Das Berufungsgericht legt dem Zweitbeklagten zur Last, vor Einbringung des Grundbuchsgesuchs nicht in die Insolvenzdatei Einsicht genommen zu haben. Ob der an den Treuhänder anzulegende Sorgfaltsmaßstab eine Einsicht in die Insolvenzdatei erforderlich macht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; dieser Frage kommt im Allgemeinen keine über den zu beurteilenden Fall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auffassung des Berufungsgerichts verwirklicht keine aufzugreifende Fehlbeurteilung, zumal der Zweitbeklagte wusste, dass der Erstbeklagte die Treuhandgelder schon Jahre zuvor ohne entsprechende Sicherstellung der Pfandrechte treuhandwidrig ausbezahlt hatte und sich der Abschluss des Wohnungseigentumsvertrags mit der Darlehensnehmerin - und damit auch die Eintragung ihres Eigentumsrechts und des Pfandrechts der Klägerin - immer wieder über Jahre hinaus verzögerten.
Eine Verpflichtung des Zweitbeklagten zur Wahrung der Interessen der Klägerin ergibt sich schon aus den maßgeblichen Standesrichtlinien. Nach § 61 RL-BA hat der mittlerweilige Stellvertreter die Interessen jener Partei mit der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt zu wahren, für dessen Anwalt er zum Vertreter bestellt wurde.Eine Verpflichtung des Zweitbeklagten zur Wahrung der Interessen der Klägerin ergibt sich schon aus den maßgeblichen Standesrichtlinien. Nach Paragraph 61, RL-BA hat der mittlerweilige Stellvertreter die Interessen jener Partei mit der erforderlichen anwaltlichen Sorgfalt zu wahren, für dessen Anwalt er zum Vertreter bestellt wurde.
4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht nicht in Widerspruch zu 4 Ob 2119/96p = SZ 69/117. Im damals zu beurteilenden Fall hatte der Treuhänder die Vertragsurkunden für die Bank zurückbehalten. Daraus folgerte der Oberste Gerichtshof, dass die Sicherungsaustauschabrede zwischen Bank und Käufer noch beiderseits nicht erfüllt war und der Masseverwalter gemäß § 21 KO die Wahl zwischen Erfüllung des Sicherungaustausches (Einverleibung des Eigentumsrechts und Pfandbegründung) und Rücktritt vom Vertrag hatte. Der Masseverwalter hatte damals die Erfüllung des Vertrags verlangt und war daher seinerseits verpflichtet, in die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts einzuwilligen.4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht nicht in Widerspruch zu 4 Ob 2119/96p = SZ 69/117. Im damals zu beurteilenden Fall hatte der Treuhänder die Vertragsurkunden für die Bank zurückbehalten. Daraus folgerte der Oberste Gerichtshof, dass die Sicherungsaustauschabrede zwischen Bank und Käufer noch beiderseits nicht erfüllt war und der Masseverwalter gemäß Paragraph 21, KO die Wahl zwischen Erfüllung des Sicherungaustausches (Einverleibung des Eigentumsrechts und Pfandbegründung) und Rücktritt vom Vertrag hatte. Der Masseverwalter hatte damals die Erfüllung des Vertrags verlangt und war daher seinerseits verpflichtet, in die grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts einzuwilligen.
Im vorliegenden Fall hatte der Zweitbeklagte die Eigentumseinverleibung ohne Zutun des Masseverwalters veranlasst. Dadurch wurde (auch) die Sicherungsaustauschabrede erfüllt, ohne dass der Masseverwalter in die Treuhandabwicklung eingebunden gewesen wäre. Er konnte die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen und war auch nicht verpflichtet, der Pfandrechtseinverleibung zuzustimmen. Die Klägerin hatte ihre Leistung vollständig erfüllt; diese blieb in der Masse, sie konnte nur eine Konkursforderung geltendmachen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, § 21 KO Rz 1).Im vorliegenden Fall hatte der Zweitbeklagte die Eigentumseinverleibung ohne Zutun des Masseverwalters veranlasst. Dadurch wurde (auch) die Sicherungsaustauschabrede erfüllt, ohne dass der Masseverwalter in die Treuhandabwicklung eingebunden gewesen wäre. Er konnte die Erfüllung des Vertrags nicht mehr verlangen und war auch nicht verpflichtet, der Pfandrechtseinverleibung zuzustimmen. Die Klägerin hatte ihre Leistung vollständig erfüllt; diese blieb in der Masse, sie konnte nur eine Konkursforderung geltendmachen (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4, Paragraph 21, KO Rz 1).
Anmerkung
E81650 6Ob150.06mSchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in bbl 2007,27/28 - bbl 2007/28 = ZIK 2007/165 S 94 - ZIK 2007,94 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00150.06M.0831.000Dokumentnummer
JJT_20060831_OGH0002_0060OB00150_06M0000_000