Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Sven G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der mütterlichen Großmutter Gertrud G*****, vertreten durch Mag. Matthias Kucera, Rechtsanwalt in Hard, gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Juni 2006, GZ 1 R 68/06t-S27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 6. Februar 2006, GZ 7 P 65/05w-S19, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Zuteilung der Obsorge ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (vgl RIS-Justiz RS0007101). Dies gilt auch für die Übertragung der Obsorge auf den nach § 215a ABGB zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (1 Ob 119/03m). Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht der beengten Wohnverhältnisse (5 Personen in einer 65 m² großen 2-Zimmer-Wohnung), den großen Spannungen zwischen der mütterlichen Großmutter und der im selben Haushalt lebenden Kindesmutter sowie der in der Vergangenheit zu Tage getretenen Überforderung der Mutter und der Großmutter mit der Betreuung des Minderjährigen sowie unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kontinuität der Erziehung zur Auffassung gelangten, dass die Belassung des Kindes bei den bisherigen Pflegeeltern und damit verbunden die Entziehung der Obsorge der Kindesmutter und deren Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger dem Wohl des Minderjährigen am besten entspricht, ist darin eine im Interesse der Rechtssicherheit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung der Zuteilung der Obsorge ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0007101). Dies gilt auch für die Übertragung der Obsorge auf den nach Paragraph 215 a, ABGB zuständigen Jugendwohlfahrtsträger (1 Ob 119/03m). Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht der beengten Wohnverhältnisse (5 Personen in einer 65 m² großen 2-Zimmer-Wohnung), den großen Spannungen zwischen der mütterlichen Großmutter und der im selben Haushalt lebenden Kindesmutter sowie der in der Vergangenheit zu Tage getretenen Überforderung der Mutter und der Großmutter mit der Betreuung des Minderjährigen sowie unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Kontinuität der Erziehung zur Auffassung gelangten, dass die Belassung des Kindes bei den bisherigen Pflegeeltern und damit verbunden die Entziehung der Obsorge der Kindesmutter und deren Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger dem Wohl des Minderjährigen am besten entspricht, ist darin eine im Interesse der Rechtssicherheit der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige Fehlbeurteilung nicht zu erblicken.
Die von der Revisionsrekurswerberin angeschnittene Frage der Auflösung des Pflegevertrages stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Gegenstand der Entscheidung der Vorinstanzen war ausschließlich die Entziehung der Obsorge der Kindesmutter, deren Übertragung an den Jugendwohlfahrtsträger und die Abweisung des Antrags der mütterlichen Großmutter auf Übertragung der Obsorge an sie. Auf die Frage, inwieweit zur Auflösung des Pflegevertrages eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, kommt es im vorliegenden Fall daher nicht an.
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Anmerkung
E818896Ob179.06aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 113.834XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00179.06A.0831.000Zuletzt aktualisiert am
20.07.2009