Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Almuth K*****, vertreten durch Mag. Herwig Holzer, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. Jostein K*****, vertreten durch Dr. Udo Elsner, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wegen EUR 72.672,83 sA, über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. April 2006, GZ 45 R 98/06d-46, womit das Urteil des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 19. September 2005, GZ 2 C 10/04i-40, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen den Revisionsausführungen stützt die Klägerin ihr Begehren keineswegs ausschließlich auf Schadenersatz. Dass die auf die vom Beklagten in einem gerichtlichen (Scheidungs-)Vergleich übernommene Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung gestützte Regressforderung der Klägerin in 30 Jahren verjährt, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt (vgl nur Gamerith in Rummel, ABGB³ § 896 Rz 11 mwN).Entgegen den Revisionsausführungen stützt die Klägerin ihr Begehren keineswegs ausschließlich auf Schadenersatz. Dass die auf die vom Beklagten in einem gerichtlichen (Scheidungs-)Vergleich übernommene Verpflichtung zur Schad- und Klagloshaltung gestützte Regressforderung der Klägerin in 30 Jahren verjährt, haben die Vorinstanzen zutreffend dargelegt vergleiche nur Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 896, Rz 11 mwN).
Soweit der Beklagte behauptet, Motiv zum Abschluss des Vergleiches sei die Erwartung einer Erbschaft gewesen, hat er im Verfahren vor den Vorinstanzen nicht dargetan, dass dieses Motiv der Klägerin bekannt gewesen wäre. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen verstoßen daher insoweit gegen das Neuerungsverbot. Der Einwand, die Parteien hätten die Erbschaft zur Bedingung des Vergleichs erhoben, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Damit werden vom Beklagten aber keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung aufgezeigt, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.Soweit der Beklagte behauptet, Motiv zum Abschluss des Vergleiches sei die Erwartung einer Erbschaft gewesen, hat er im Verfahren vor den Vorinstanzen nicht dargetan, dass dieses Motiv der Klägerin bekannt gewesen wäre. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen verstoßen daher insoweit gegen das Neuerungsverbot. Der Einwand, die Parteien hätten die Erbschaft zur Bedingung des Vergleichs erhoben, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Damit werden vom Beklagten aber keine Rechtsfragen von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung aufgezeigt, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
Anmerkung
E81894 6Ob185.06hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00185.06H.0831.000Dokumentnummer
JJT_20060831_OGH0002_0060OB00185_06H0000_000