TE OGH 2006/8/31 6Ob160/06g

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Veröffentlicht am 31.08.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Jennifer N*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindesvaters Franz Josef N*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. April 2006, GZ 20 R 19/06v-S27, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 7. November 2005, GZ 111 P 205/05w-S8, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973/198 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101). Im vorliegenden Fall verkennt der Revisionsrekurswerber zudem, dass die Vorinstanzen keine endgültige, sondern bloß eine einstweilige Entscheidung über die Obsorge und den persönlichen Verkehr mit dem Kind getroffen haben (vgl § 107 Abs 2 AußStrG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass derartige - schon von der bisherigen Rechtsprechung für zulässig gehaltene (1 Ob 2155/96k ua) - vorläufige Entscheidungen weiterhin zulässig sind (ErläutRV AußStrG 2003, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 351; vgl auch zur bisherigen Rechtslage 7 Ob 43/03d; RIS-Justiz RS0007035).Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände (RZ 1973/198 ua) die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101). Im vorliegenden Fall verkennt der Revisionsrekurswerber zudem, dass die Vorinstanzen keine endgültige, sondern bloß eine einstweilige Entscheidung über die Obsorge und den persönlichen Verkehr mit dem Kind getroffen haben vergleiche Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG). Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass derartige - schon von der bisherigen Rechtsprechung für zulässig gehaltene (1 Ob 2155/96k ua) - vorläufige Entscheidungen weiterhin zulässig sind (ErläutRV AußStrG 2003, abgedruckt bei Fucik/Kloiber, AußStrG 351; vergleiche auch zur bisherigen Rechtslage 7 Ob 43/03d; RIS-Justiz RS0007035).

Das Provisorialverfahren fällt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter Art 6 Abs 1 MRK (RIS-Justiz RS0028350). Die Ausführungen des Revisionsrekurses über die angebliche Nichtigkeit des Verfahrens gehen daher ins Leere. Das Provisorialverfahren ist auch einfachgesetzlich grundsätzlich einseitig ausgestaltet; der Gegner der gefährdeten Partei hat daher keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, vor der Entscheidung über den Sicherungsantrag gehört zu werden (SZ 67/166 ua; Heller/Berger/Stix III 2841; E. Kodek in Angst, EO § 389 Rz 18; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung 253; König, Einstweilige Verfügung2 Rz 3/38; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 390 Rz 17).Das Provisorialverfahren fällt aber nach ständiger Rechtsprechung nicht unter Artikel 6, Absatz eins, MRK (RIS-Justiz RS0028350). Die Ausführungen des Revisionsrekurses über die angebliche Nichtigkeit des Verfahrens gehen daher ins Leere. Das Provisorialverfahren ist auch einfachgesetzlich grundsätzlich einseitig ausgestaltet; der Gegner der gefährdeten Partei hat daher keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, vor der Entscheidung über den Sicherungsantrag gehört zu werden (SZ 67/166 ua; Heller/Berger/Stix römisch III 2841; E. Kodek in Angst, EO Paragraph 389, Rz 18; Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung 253; König, Einstweilige Verfügung2 Rz 3/38; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 390, Rz 17).

Der - neuerungsweise vorgebrachte - Hinweis des Revisionsrekurses auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Revisionsrekurswerber übersieht zudem, dass es sich dabei nur um eine Teileinstellung des Verfahrens nach §§ 206 ff StGB handelt (AS 173); dass das Strafverfahren gegen den Kindesvater auch wegen des - aktenkundigen - Vorwurfs der schweren Körperverletzung seiner Tochter (vgl AS 111) eingestellt worden wäre, wird nicht einmal behauptet.Der - neuerungsweise vorgebrachte - Hinweis des Revisionsrekurses auf die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Revisionsrekurswerber übersieht zudem, dass es sich dabei nur um eine Teileinstellung des Verfahrens nach Paragraphen 206, ff StGB handelt (AS 173); dass das Strafverfahren gegen den Kindesvater auch wegen des - aktenkundigen - Vorwurfs der schweren Körperverletzung seiner Tochter vergleiche AS 111) eingestellt worden wäre, wird nicht einmal behauptet.

Anmerkung

E817496Ob160.06g

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 116.054 = EFSlg 116.061XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00160.06G.0831.000

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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