TE OGH 2006/9/6 13R178/06h

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Veröffentlicht am 06.09.2006
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Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Alexander Pertmayr in der Schuldenregulierungssache des C***** K*****, ***** derzeit ohne Arbeit, *****, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberwart vom 16.08.2006, GZ 4 S 15/06x-10, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

B e g r ü n d u n g:

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Antragstellers C***** K***** mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen. Es wies unter anderem darauf hin, dass der Schuldner dem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses von EUR 700,-- nicht nachgekommen sei. Die Höhe des Kostenvorschusses sei mit der Höhe der Verbindlichkeiten und der Anzahl der Gläubiger begründet. Weiters werde die Bestellung eines Masseverwalters notwendig sein.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der Rekurs des Schuldners mit dem erkennbaren Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens stattgegeben werde. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass ein zur Deckung der Kosten des Konkursverfahren voraussichtlich hinreichendes Vermögen fehlt, weil weder nach den Angaben des Rekurswerbers in erster Instanz noch nach den dem Erstgericht zur Verfügung gestellten Urkunden ein nennenswertes Vermögen des Rekurswerbers hervorgeht, zumal der Rekurswerber lediglich eine einzige (allerdings uneinbringliche) Forderung anführen konnte. Im Rekurs weist nun der Rekurswerber selbst auf seine „derzeitige berufliche Situation" und ein Arbeitsloseneinkommen von EUR 532,-- hin. Dass tatsächlich ein hinreichendes Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahren voraussichtlich fehlt, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Allerdings ist im Schuldenregulierungsverfahren in einer solchen Situation der Antrag dennoch nicht abzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 183 Abs. 1 KO vorliegen. Gemäß § 183 Abs. 1 KO ist der Konkursantrag, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat (Z 1), er einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt, bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird (Z 2) und bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden (Z 3).Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass ein zur Deckung der Kosten des Konkursverfahren voraussichtlich hinreichendes Vermögen fehlt, weil weder nach den Angaben des Rekurswerbers in erster Instanz noch nach den dem Erstgericht zur Verfügung gestellten Urkunden ein nennenswertes Vermögen des Rekurswerbers hervorgeht, zumal der Rekurswerber lediglich eine einzige (allerdings uneinbringliche) Forderung anführen konnte. Im Rekurs weist nun der Rekurswerber selbst auf seine „derzeitige berufliche Situation" und ein Arbeitsloseneinkommen von EUR 532,-- hin. Dass tatsächlich ein hinreichendes Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahren voraussichtlich fehlt, wird im Rekurs nicht in Zweifel gezogen. Allerdings ist im Schuldenregulierungsverfahren in einer solchen Situation der Antrag dennoch nicht abzuweisen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 183, Absatz eins, KO vorliegen. Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, KO ist der Konkursantrag, wenn es an einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, aus diesem Grund nicht abzuweisen, wenn der Schuldner ein genaues Vermögensverzeichnis vorlegt, das Vermögensverzeichnis eigenhändig unterschrieben hat und sich zugleich bereit erklärt, vor dem Konkursgericht zu unterfertigen, dass seine Angaben über den Aktiv- und Passivstand vollständig sind und dass er von seinem Vermögen nichts verschwiegen hat (Ziffer eins,), er einen zulässigen Zahlungsplan vorlegt, dessen Annahme beantragt, bescheinigt, dass er den Zahlungsplan erfüllen wird (Ziffer 2,) und bescheinigt, dass seine Einkünfte die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken werden (Ziffer 3,).

Im Hinblick auf den Antragsinhalt und die vorgelegten Urkunden ist aber hier davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach § 183 KO nicht erwiesen wurden. Schon in Anbetracht auf das geringe Einkommen des Schuldners sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass kein zu verwertendes Vermögen vorhanden ist, ist indiziert, dass dem Schuldner die Erfüllung der angebotenen Quote von 11,25 % im Zahlungsplan nicht möglich sein wird (vgl. hg. 13 R 129/06 b). Allerdings ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 183 KO erfüllt sind, durch die Insolvenzrechts-Novelle 2002 klargestellt worden, dass § 183 KO bei einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht hinreichenden Vermögen nur eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vorsieht, sodass dann, wenn der Schuldner - oder ein Dritter - einen Kostenvorschuss erlegt, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 KO der Konkurs eröffnet werden kann (vgl. 8 Ob 5/05a; hg. 13 R 78/06b und 13 R 129/06b; Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 102). Liegt nun kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens, den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen (8 Ob 147/03f; hg. 13 R 78/06b und 13 R 129/06b; Kodek aaO Rz 69 und 102).Im Hinblick auf den Antragsinhalt und die vorgelegten Urkunden ist aber hier davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 183, KO nicht erwiesen wurden. Schon in Anbetracht auf das geringe Einkommen des Schuldners sowie im Hinblick auf die Tatsache, dass kein zu verwertendes Vermögen vorhanden ist, ist indiziert, dass dem Schuldner die Erfüllung der angebotenen Quote von 11,25 % im Zahlungsplan nicht möglich sein wird vergleiche hg. 13 R 129/06 b). Allerdings ist unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des Paragraph 183, KO erfüllt sind, durch die Insolvenzrechts-Novelle 2002 klargestellt worden, dass Paragraph 183, KO bei einem zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich nicht hinreichenden Vermögen nur eine Ausnahme vom Kostendeckungsprinzip vorsieht, sodass dann, wenn der Schuldner - oder ein Dritter - einen Kostenvorschuss erlegt, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 183, KO der Konkurs eröffnet werden kann vergleiche 8 Ob 5/05a; hg. 13 R 78/06b und 13 R 129/06b; Kodek, Handbuch Privatkonkurs Rz 102). Liegt nun kein kostendeckendes Vermögen vor, so hat das Gericht vor einer Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Konkursverfahrens, den Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen (8 Ob 147/03f; hg. 13 R 78/06b und 13 R 129/06b; Kodek aaO Rz 69 und 102).

Gegenständlich hat das Gericht hier den Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen. Der Schuldner ist diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen. Wenn er im Rekurs damit argumentiert, dass gegenständlich kein Masseverwalter notwendig wäre, irrt er (vgl. sogleich). Dessen ungeachtet ist dem Antragsteller auch bei Überlassung der Eigenverwaltung ein (geringerer) Kostenvorschuss aufzutragen. Der Rekurswerber führt jedoch im Rechtsmittel aus, dass es ihm derzeit nicht möglich ist, (irgend) einen Kostenvorschuss zu erlegen. Eine nähere Erörterung darüber kann jedoch dahinstehen, weil nach Ansicht des Rekurssenats hier das Erstgericht zutreffend von der Notwendigkeit der Bestellung eines Masseverwalters ausgegangen ist. Grundsätzlich stellt wohl die Eigenverwaltung nach der Konzeption des Gesetzes den Regelfall, deren Entzug (§ 186 Abs. 2 KO) die Ausnahme dar. Wird dem Schuldner hingegen die Eigenverwaltung entzogen, so ist zwingend der Masseverwalter zu bestellen (vgl. Kodek aaO Rz 157). Die Eigenverwaltung ist unter anderem dann zu entziehen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten nicht überschaubar sind (§ 186 Abs. 2 KO). In der Judikatur wurde etwa das Vorliegen unüberschaubarer Vermögensverhältnisse bei 16 Gläubigern und Schulden von über ATS 4 Mio. (LGZ Wien ZIK 1995, 61) oder bei 16 Gläubigern mit einem Schuldenstand von knapp ATS 2 Mio. bejaht (LGZ Wien MGA KO9 E 14 zu § 186 KO). Vorliegend hat der Schuldner in seiner Gläubigerliste 39 Gläubiger und Schulden von über EUR 378.000,-- angeführt. Es ist im Hinblick auf die Vielschichtigkeit des Passivstandes davon auszugehen, dass viele und schwierige Verwaltungsmaßnahmen anfallen, weshalb der Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Masseverwalters gegenständlich jedenfalls geboten ist. Das Erstgericht hat somit zutreffend einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 700,-- aufgetragen und (nach furchtlosem Verstreichen der Frist) den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens berechtigterweise abgewiesen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 Z 2 ZPO iVm § 171Gegenständlich hat das Gericht hier den Erlag eines Kostenvorschusses aufgetragen. Der Schuldner ist diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen. Wenn er im Rekurs damit argumentiert, dass gegenständlich kein Masseverwalter notwendig wäre, irrt er vergleiche sogleich). Dessen ungeachtet ist dem Antragsteller auch bei Überlassung der Eigenverwaltung ein (geringerer) Kostenvorschuss aufzutragen. Der Rekurswerber führt jedoch im Rechtsmittel aus, dass es ihm derzeit nicht möglich ist, (irgend) einen Kostenvorschuss zu erlegen. Eine nähere Erörterung darüber kann jedoch dahinstehen, weil nach Ansicht des Rekurssenats hier das Erstgericht zutreffend von der Notwendigkeit der Bestellung eines Masseverwalters ausgegangen ist. Grundsätzlich stellt wohl die Eigenverwaltung nach der Konzeption des Gesetzes den Regelfall, deren Entzug (Paragraph 186, Absatz 2, KO) die Ausnahme dar. Wird dem Schuldner hingegen die Eigenverwaltung entzogen, so ist zwingend der Masseverwalter zu bestellen vergleiche Kodek aaO Rz 157). Die Eigenverwaltung ist unter anderem dann zu entziehen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten nicht überschaubar sind (Paragraph 186, Absatz 2, KO). In der Judikatur wurde etwa das Vorliegen unüberschaubarer Vermögensverhältnisse bei 16 Gläubigern und Schulden von über ATS 4 Mio. (LGZ Wien ZIK 1995, 61) oder bei 16 Gläubigern mit einem Schuldenstand von knapp ATS 2 Mio. bejaht (LGZ Wien MGA KO9 E 14 zu Paragraph 186, KO). Vorliegend hat der Schuldner in seiner Gläubigerliste 39 Gläubiger und Schulden von über EUR 378.000,-- angeführt. Es ist im Hinblick auf die Vielschichtigkeit des Passivstandes davon auszugehen, dass viele und schwierige Verwaltungsmaßnahmen anfallen, weshalb der Entzug der Eigenverwaltung und die Bestellung eines Masseverwalters gegenständlich jedenfalls geboten ist. Das Erstgericht hat somit zutreffend einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 700,-- aufgetragen und (nach furchtlosem Verstreichen der Frist) den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens berechtigterweise abgewiesen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171,

KO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00101 13R178.06h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2006:01300R00178.06H.0906.000

Dokumentnummer

JJT_20060906_LG00309_01300R00178_06H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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