Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer in der Strafsache gegen Rosemarie S***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. April 2006, GZ 28 Hv 45/06w-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 7. September 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schreuer in der Strafsache gegen Rosemarie S***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. April 2006, GZ 28 Hv 45/06w-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rosemarie S***** (zu 1./) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB sowie (zu 2./) des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rosemarie S***** (zu 1./) des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB sowie (zu 2./) des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15,, 142 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in Hall in Tirol Waltraud G*****
1./ zwischen 29. Jänner und 7. Mai 2004 in mehreren Zugriffen fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
a./ 20 Stück große Krügerrandmünzen, eine große 4-fach Goldmünze sowie eine unbekannte Zahl kleiner Goldmünzen im Gesamtwert von zumindest 6.000 Euro und
b./ einen Wollpolster Merino sowie Vitaminpräparate jeweils unerhobenen Wertes,
2./ am 12. Mai 2004 mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihr Schlaf- und Beruhigungsmittel verabreichte und in deren Wohnung, insbesondere im Schlafzimmerschrank, nach Wertgegenständen, insbesondere weiteren Goldmünzen, zum Zwecke der Zueignung suchte. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl.2./ am 12. Mai 2004 mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie ihr Schlaf- und Beruhigungsmittel verabreichte und in deren Wohnung, insbesondere im Schlafzimmerschrank, nach Wertgegenständen, insbesondere weiteren Goldmünzen, zum Zwecke der Zueignung suchte. Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a,, 9 Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten; sie schlägt fehl.
Rechtliche Beurteilung
Unter nomineller Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 9 lit a behauptet die Beschwerde der Sache nach eine Unvollständigkeit des Ausspruchs des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (Z 5 zweiter Fall), weil die Aussage der Zeugin Waltraud G***** nicht berücksichtigt worden sei, wonach sie ihren Kleiderschrank im März 2004 aufgeräumt und danach „für einige Zeit nicht mehr in den Kasten hineingeschaut" habe. Bei Berücksichtigung dieser Aussage hätten die Tatrichter zum Schluss kommen können, dass nicht die Angeklagte, sondern eine dritte Person die Münzen gestohlen habe. Dem zuwider ist das Erstgericht sogar davon ausgegangen, dass die Zeugin G***** zwischen dem 29. Jänner und dem 7. Mai 2004 keine Wahrnehmungen darüber gemacht hat, ob sich die zu 1./a./ bezeichneten Münzen noch im Kleiderschrank befinden (US 4 f, 7) und hat seine Schlüsse auf die Täterschaft der Angeklagten zu 1./a./ - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze - nicht auf ein alleiniges Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten, sondern auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen G*****, C***** und P***** sowie die - auch auf das Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin Innsbruck gegründeten - Feststellungen zu den Tathandlungen vom 12. Mai 2004 (2./) gestützt. Einer gesonderten Erörterung des reklamierten Aussageteils bedurfte es daher nicht.Unter nomineller Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 9, Litera a, behauptet die Beschwerde der Sache nach eine Unvollständigkeit des Ausspruchs des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5, zweiter Fall), weil die Aussage der Zeugin Waltraud G***** nicht berücksichtigt worden sei, wonach sie ihren Kleiderschrank im März 2004 aufgeräumt und danach „für einige Zeit nicht mehr in den Kasten hineingeschaut" habe. Bei Berücksichtigung dieser Aussage hätten die Tatrichter zum Schluss kommen können, dass nicht die Angeklagte, sondern eine dritte Person die Münzen gestohlen habe. Dem zuwider ist das Erstgericht sogar davon ausgegangen, dass die Zeugin G***** zwischen dem 29. Jänner und dem 7. Mai 2004 keine Wahrnehmungen darüber gemacht hat, ob sich die zu 1./a./ bezeichneten Münzen noch im Kleiderschrank befinden (US 4 f, 7) und hat seine Schlüsse auf die Täterschaft der Angeklagten zu 1./a./ - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und grundlegende Erfahrungssätze - nicht auf ein alleiniges Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten, sondern auf die für glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeuginnen G*****, C***** und P***** sowie die - auch auf das Gutachten des Instituts für gerichtliche Medizin Innsbruck gegründeten - Feststellungen zu den Tathandlungen vom 12. Mai 2004 (2./) gestützt. Einer gesonderten Erörterung des reklamierten Aussageteils bedurfte es daher nicht.
Ebensowenig war eine explizite Erwähnung der Aussage der Zeugin G***** erforderlich, dass sie am 12. Mai 2004 gegen 23.00 Uhr „ins Schlafzimmer getorkelt sein muss und sich zum Schlafen hingelegt habe". Denn dass hieraus der Schluss abzuleiten sei, nicht die Angeklagte, sondern die Zeugin habe an jenem Tag die „Diebsfalle" im Kleiderschrank verändert, ist - der Beschwerde zuwider - nicht nachvollziehbar. Soweit sich die Mängelrüge auf den Grundsatz „in dubio pro reo" beruft, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern argumentiert in unzulässiger Form nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Tatsachenrüge (Z 5a) betrifft zu 1./ schon deshalb keinen entscheidenden Umstand, weil es rechtlich bedeutungslos ist, ob die angeführten Gegenstände in einem einzigen oder in mehreren Angriffen gestohlen worden sind. Zu 1./b./ vermag die Beschwerde mit dem Verweis auf die den Feststellungen entgegenstehende Verantwortung der Angeklagten und die Ergebnisse der Hausdurchsuchung keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zu wecken. Dies gilt auch für die rein spekulativen Ausführungen zu 2./, die Zeugin G***** könnte selbst Medikamente genommen haben, die das im Gutachten angeführte Ergebnis verursacht hätten, sowie für die Behauptung, aus einer bloßen Harnprobe seien keine Rückschlüsse auf die Beeinträchtigung möglich, hiefür wäre vielmehr eine Blutprobenuntersuchung notwendig gewesen. Soweit die Beschwerde abschließend bemängelt, „dass wesentliche Feststellungen lediglich auf Indizien basieren", verkennt sie das Wesen der freien Beweiswürdigung nach § 258 Abs 2 StPO (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; Mayrhofer StPO5 § 258 E 32 ff). Der Strafzumessungsrüge (Z 11) zuwider haben die Tatrichter die getilgten Vorstrafen der Angeklagten nicht als erschwerend, vielmehr ihre gerichtliche Unbescholtenheit ausdrücklich als mildernd gewertet (US 14).Ebensowenig war eine explizite Erwähnung der Aussage der Zeugin G***** erforderlich, dass sie am 12. Mai 2004 gegen 23.00 Uhr „ins Schlafzimmer getorkelt sein muss und sich zum Schlafen hingelegt habe". Denn dass hieraus der Schluss abzuleiten sei, nicht die Angeklagte, sondern die Zeugin habe an jenem Tag die „Diebsfalle" im Kleiderschrank verändert, ist - der Beschwerde zuwider - nicht nachvollziehbar. Soweit sich die Mängelrüge auf den Grundsatz „in dubio pro reo" beruft, macht sie keinen Begründungsmangel geltend, sondern argumentiert in unzulässiger Form nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) betrifft zu 1./ schon deshalb keinen entscheidenden Umstand, weil es rechtlich bedeutungslos ist, ob die angeführten Gegenstände in einem einzigen oder in mehreren Angriffen gestohlen worden sind. Zu 1./b./ vermag die Beschwerde mit dem Verweis auf die den Feststellungen entgegenstehende Verantwortung der Angeklagten und die Ergebnisse der Hausdurchsuchung keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Feststellungen zu wecken. Dies gilt auch für die rein spekulativen Ausführungen zu 2./, die Zeugin G***** könnte selbst Medikamente genommen haben, die das im Gutachten angeführte Ergebnis verursacht hätten, sowie für die Behauptung, aus einer bloßen Harnprobe seien keine Rückschlüsse auf die Beeinträchtigung möglich, hiefür wäre vielmehr eine Blutprobenuntersuchung notwendig gewesen. Soweit die Beschwerde abschließend bemängelt, „dass wesentliche Feststellungen lediglich auf Indizien basieren", verkennt sie das Wesen der freien Beweiswürdigung nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452; Mayrhofer StPO5 Paragraph 258, E 32 ff). Der Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) zuwider haben die Tatrichter die getilgten Vorstrafen der Angeklagten nicht als erschwerend, vielmehr ihre gerichtliche Unbescholtenheit ausdrücklich als mildernd gewertet (US 14).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E81803 15Os78.06vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0150OS00078.06V.0907.000Dokumentnummer
JJT_20060907_OGH0002_0150OS00078_06V0000_000