Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schaumüller als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Hoch sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Kalivoda und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika Z*****, vertreten durch Mag. Wolfgang Weilguni, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Josef W*****, vertreten durch Dr. Hans-Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 49.489,63 sA (Revisionsinteresse EUR 28.000,-- sA), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2003, GZ 5 R 234/05a-163, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Anwendung des § 273 ZPO durch das Erstgericht gebilligt. Der Revisionswerber räumt selbst zutreffend ein, dass die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282), ob die Voraussetzungen des § 273 ZPO vorliegen, daher nach stRsp im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden kann (2 Ob 56/98v, SZ 71/3 = EvBl 1998/111 = ZVR 1999/35 mwN; Rechberger in Fasching/Konecny2 III § 273 ZPO Rz 12 mwN). Er meint aber, dass das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO durch die Vorinstanzen unrichtig sei; der Preis des von der Klägerin dem Beklagten verkauften Rauchfangkehrerbetriebes sei zu hoch angenommen worden. Ob das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO richtig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und ist daher mit Rechtsrüge überprüfbar (RIS-Justiz RS0040341 und RS0111576). Der vom Richter nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung (Rechberger in Rechberger2 § 273 ZPO Rz 5) kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob 13/99x; 2 Ob 322/99p). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, vermag der Revisionswerber nicht darzutun. Sein demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel ist zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat die Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch das Erstgericht gebilligt. Der Revisionswerber räumt selbst zutreffend ein, dass die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040282), ob die Voraussetzungen des Paragraph 273, ZPO vorliegen, daher nach stRsp im Revisionsverfahren nicht nochmals überprüft werden kann (2 Ob 56/98v, SZ 71/3 = EvBl 1998/111 = ZVR 1999/35 mwN; Rechberger in Fasching/Konecny2 römisch III Paragraph 273, ZPO Rz 12 mwN). Er meint aber, dass das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO durch die Vorinstanzen unrichtig sei; der Preis des von der Klägerin dem Beklagten verkauften Rauchfangkehrerbetriebes sei zu hoch angenommen worden. Ob das Ergebnis der Anwendung des Paragraph 273, ZPO richtig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und ist daher mit Rechtsrüge überprüfbar (RIS-Justiz RS0040341 und RS0111576). Der vom Richter nach den Ergebnissen der gesamten Verhandlung nach freier Überzeugung vorzunehmenden Schätzung (Rechberger in Rechberger2 Paragraph 273, ZPO Rz 5) kommt aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (2 Ob 13/99x; 2 Ob 322/99p). Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste, vermag der Revisionswerber nicht darzutun. Sein demnach unzulässiges außerordentliches Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E816597Ob162.06hSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2006/685 S 399 - Zak 2006,399 = EFSlg 115.079 = EFSlg 115.080 =EFSlg 115.212 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0070OB00162.06H.0907.000Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009