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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Christian Zeller Privatstiftung in St. Pölten, vertreten durch Mag. Dr. Gerhard Podovsovnik, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Am Heumarkt 3/16, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2007, Zl. BOB - 11/07, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 2152/1 der Liegenschaft EZ. 1962, Grundbuch 01405 Ottakring, auf welchem das Gebäude Römergasse 13 errichtet ist.
Vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, als Baubehörde wurde am 24. November 2006 in diesem Gebäude der Beschwerdeführerin eine Augenscheinsverhandlung zwecks Überprüfung des konsensgemäßen Zustandes der Rauchfänge durchgeführt. Für die zu dieser Verhandlung geladene Beschwerdeführerin ist als Vertreterin eine Vertretungsbefugte der Hausverwalterin, einer Gesellschaft m.b.H., erschienen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 1. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien der Auftrag erteilt, die beiden Rauchfänge des Hofgebäudes binnen 4 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides abtragen zu lassen.
Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin unmittelbar (also nicht an die sie im Verfahren vertretende Hausverwalterin) zugestellt.
Die Hausverwalterin erhob gegen den Bauauftrag Berufung.
Die belangte Behörde forderte die Hausverwalterin mit Schreiben vom 1. Februar 2007 gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob sie im eigenen Namen oder als Vertreterin der Beschwerdeführerin eingeschritten ist "und gegebenenfalls eine dementsprechende Vollmacht für das Berufungsverfahren vorzulegen, widrigenfalls die Berufung zurückgewiesen werden müsste".
Dieser Aufforderung ist die Hausverwalterin fristgerecht nachgekommen und hat eine Vollmacht der Beschwerdeführerin vorgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die - von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zugerechnete - Berufung "als unzulässig zurückgewiesen".
Begründend führte die belangte Behörde hierzu aus, der erstinstanzliche Bescheid sei der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Ob auch der Hausverwalterin dieser Bescheid zugestellt worden sei (- auf Grund der Zustellverfügung der Magistratsabteilung 37 hätte ihr der Bescheid "lediglich in Abschrift" zugestellt werden sollen -), sei den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Es bestehe kein Zweifel, dass die Hausverwalterin im Verfahren vor der Baubehörde erster Instanz die Beschwerdeführerin vertreten habe. Eine allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung ermächtige auch zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des § 9 Zustellgesetz, weshalb der Bauauftrag der Hausverwalterin zuzustellen gewesen wäre. Die Übermittlung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin stelle keine rechtswirksame Zustellung dar; dieser Bescheid habe daher gegenüber der Beschwerdeführerin keine Rechtswirkungen entfalten können. Die vorliegende Berufung richte sich somit auf Grund des - nach der nunmehrigen Reglung des Zustellgesetzes - einer Heilung nicht zugänglichen Zustellmangels gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid. Da das Vorliegen eines wirksam erlassenen Bescheides jedoch Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Einbringung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels sei, sei die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Beschwerdepunkt wie folgt:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem gesetzlich gewährleistet subjektiven Recht
auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Baubewilligung bei Vorliegen (Nichtvorliegen) der gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich dass bewilligte Bauten wie zwei Rauchfänge aus dem Altbestand nicht abzutragen sind, beeinträchtigt sowie in Ihrem Recht auf ordnungsgemäße Zustellung eines Bescheides verletzt."
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Die Beschwerde war aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen unter anderem der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerdeberechtigung (Beschwerdelegitimation) ist somit Voraussetzung für eine Sachentscheidung nach § 42 Abs. 1 VwGG.
In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird im Anschluss an das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, 82/03/0012, VwSlg 11525/A, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung der Beschwerdeführer behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S 65). Hat der Beschwerdeführer keinen Beschwerdepunkt bezeichnet, so kann zwar ein solcher im Auslegungsweg aus dem Beschwerdevorbringen gewonnen werden, wobei das gesamte Vorbringen zu berücksichtigen ist. Hierbei kommt es darauf an, ob klar zu erkennen ist, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt zu sein erachtet. Ist dagegen ein Beschwerdepunkt - wie im Beschwerdefall - ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer weiteren Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Holoubek/Lang, aaO, S 66, vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0006). Jede außerhalb des Beschwerdepunktes gelegene Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist in diesem Fall der verwaltungsgerichtlichen Prüfung entzogen (vgl. den hg. Beschluss vom 23. November 2006, Zl. 2006/16/0130).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sind der Beschwerde nur bestimmt bezeichnete, von der Beschwerdeführerin als verletzt erachtete Rechte zu entnehmen, und zwar auf "Erteilung einer ordnungsgemäßen Baubewilligung" und "Zustellung eines Bescheides".
In diesen Rechten konnte aber die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid, mit welchem eine von der belangten Behörde wegen Fehlens des Anfechtungsgegenstandes als unzulässig erachtete Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, nicht verletzt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbes. § 51 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 21. September 2007
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050154.X00Im RIS seit
04.01.2008