TE OGH 2006/9/9 3Nc13/06a

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Veröffentlicht am 09.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Maximilian G***** und 2. Tizian G*****, beide in Obsorge der Mutter Eva G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Landeck verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 P 41/00f, zur Entscheidung gemäß § 111 JN in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Prückner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Maximilian G***** und 2. Tizian G*****, beide in Obsorge der Mutter Eva G*****, aufgrund der vom Bezirksgericht Landeck verfügten Vorlage des Aktes AZ 1 P 41/00f, zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, JN in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Landeck zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu behandeln ist ein Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Landeck gemäß § 111 JN. Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2006 den vom Bezirksgericht Landeck zur Entscheidung vorgelegten Akt zurückgestellt, weil Übertragungsbeschlüsse, gegen die das Rechtsmittel des Rekurses zur Verfügung steht, vor einer Entscheidung gemäß § 111 JN den Parteien zuzustellen sind.Zu behandeln ist ein Übertragungsbeschluss des Bezirksgerichts Landeck gemäß Paragraph 111, JN. Der Oberste Gerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2006 den vom Bezirksgericht Landeck zur Entscheidung vorgelegten Akt zurückgestellt, weil Übertragungsbeschlüsse, gegen die das Rechtsmittel des Rekurses zur Verfügung steht, vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 111, JN den Parteien zuzustellen sind.

Der Akt wird nun vom Bezirksgericht Landeck wegen angeblicher Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses neuerlich zur Entscheidung vorgelegt. Eine solche Rechtskraft liegt allerdings noch nicht vor, weil der Übertragungsbeschluss ON 4 dem Rechtsvertreter der für das Kind vertretungsbefugten Mutter und dem Vater persönlich zugestellt wurde. Der verfahrenseinleitende Schritt im vorliegenden Unterhaltsverfahren war der Herabsetzungsantrag des Vaters vom 13. Juni 2006, der von den bevollmächtigten Rechtsanwälten Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler eingebracht worden war. Der Übertragungsbeschluss hätte daher den Bevollmächtigten des Vaters zugestellt werden müssen. Auch im außerstreitigen Verfahren haben Zustellungen, wenn eine Partei einen Bevollmächtigten bestellt hat, an diesen zu erfolgen. Eine daneben auch an die Partei selbst erfolgte Zustellung ist für den Lauf der Rechtsmittelfrist bedeutungslos (RIS-Justiz RS0006023).

Der Akt ist daher dem Bezirksgericht Landeck neuerlich zurückzustellen.

Anmerkung

E82014 3Nc13.06a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0030NC00013.06A.0909.000

Dokumentnummer

JJT_20060909_OGH0002_0030NC00013_06A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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