TE OGH 2006/9/12 10ObS144/06h

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Johannes Denk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Monika H*****, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wiener Gebietskrankenkasse, 1103 Wien, Wienerbergstraße 15-19, wegen 216,15 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Juni 2006, GZ 10 Rs 47/06i-40, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem Heilmittel (§ 133 Abs 1 Z 2 ASVG). Dass Heilmittel im Sinn dieser Bestimmung nicht nur Arzneimittel im Sinn der Definitionen des Arzneimittelgesetzes sind, ergibt sich klar und eindeutig aus dem Gesetz. § 136 Abs 1 ASVG umschreibt nämlich den Begriff „Heilmittel" mit 1. „notwendigen Arzneien" und 2. „sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen". Unter Arzneien sind Mittel zu verstehen, die im Wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (Einnahmen, Einlauf, Einreibungen, Einspritzungen und dergleichen) zugeführt werden, oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen (Salben, Pinselungen und dergleichen); darüber hinaus sind hiefür auch die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs 1 bis 4 Arzneimittelgesetz maßgeblich und heranzuziehen (SZ 69/80). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels; es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Dass das Präparat „Synocrom" ein Heilmittel iSd § 136 Abs 1 ASVG ist, stellt die Revision nicht in Frage. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass dieses Präparat, das im im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum im Erstattungskodex enthalten war, die gleiche Wirkung wie das teurere, nicht im Erstattungskodex enthaltene Präparat „Hyalgan" hat. Darauf, ob das Präparat „Synocrom" nur ein Medizinprodukt, während das Präparat „Hyalgan" ein Arzneimittel ist, kommt es - nach der eindeutigen Gesetzeslage - für die Erstattungsfähigkeit als Heilmittel nicht an, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte.Die Krankenbehandlung umfasst unter anderem Heilmittel (Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Dass Heilmittel im Sinn dieser Bestimmung nicht nur Arzneimittel im Sinn der Definitionen des Arzneimittelgesetzes sind, ergibt sich klar und eindeutig aus dem Gesetz. Paragraph 136, Absatz eins, ASVG umschreibt nämlich den Begriff „Heilmittel" mit 1. „notwendigen Arzneien" und 2. „sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen". Unter Arzneien sind Mittel zu verstehen, die im Wesentlichen auf den inneren Organismus wirken, indem sie diesem in geeigneter Weise (Einnahmen, Einlauf, Einreibungen, Einspritzungen und dergleichen) zugeführt werden, oder örtliche Erkrankungen der Haut oder Schleimhäute beeinflussen (Salben, Pinselungen und dergleichen); darüber hinaus sind hiefür auch die Begriffsbestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins bis 4 Arzneimittelgesetz maßgeblich und heranzuziehen (SZ 69/80). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Beistellung eines jeden (von ihm gewünschten oder ihm vom Arzt verschriebenen) Heilmittels; es steht ihm nur das im konkreten Fall notwendige und wirtschaftlichste Heilmittel zu. Dass das Präparat „Synocrom" ein Heilmittel iSd Paragraph 136, Absatz eins, ASVG ist, stellt die Revision nicht in Frage. Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass dieses Präparat, das im im vorliegenden Verfahren relevanten Zeitraum im Erstattungskodex enthalten war, die gleiche Wirkung wie das teurere, nicht im Erstattungskodex enthaltene Präparat „Hyalgan" hat. Darauf, ob das Präparat „Synocrom" nur ein Medizinprodukt, während das Präparat „Hyalgan" ein Arzneimittel ist, kommt es - nach der eindeutigen Gesetzeslage - für die Erstattungsfähigkeit als Heilmittel nicht an, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte.

Das Gericht zweiter Instanz hat somit auf Basis der Feststellungen den Erstattungsanspruch im Sinn der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur verneint (siehe etwa SZ 69/80; RIS-Justiz RS0102470). Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Das Gericht zweiter Instanz hat somit auf Basis der Feststellungen den Erstattungsanspruch im Sinn der bisherigen höchstgerichtlichen Judikatur verneint (siehe etwa SZ 69/80; RIS-Justiz RS0102470). Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vorliegt, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Anmerkung

E81972 10ObS144.06h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in SSV-NF 20/64 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:010OBS00144.06H.0912.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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