TE OGH 2006/9/12 1Ob80/05d

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. Herwig B*****, über dessen „Nichtigkeitsbeschwerden" an den Obersten Gerichtshof vom 4. Juli 2005 und 8. August 2005 gegen die am 10. Mai 2005 im Rahmen des zu 2 P 181/01k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien anhängigen Pflegschaftsverfahrens zu 1 Ob 80/05d ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Die „Nichtigkeitsbeschwerden" werden zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Über den Antragsteller wird eine Ordnungsstrafe von 1000 EUR verhängt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 28. 2. 2003 (1 Ob 31/03w [erste Entscheidung zu dieser Zahl]) verhängte der Oberste Gerichtshof über den Antragsteller in einer das Pflegschaftsverfahren 2 P 181/01k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien betreffenden Ablehnungssache eine Ordnungsstrafe von 300 EUR wegen der Beschimpfung richterlicher Organe, die den Rahmen noch verständlicher Unmutsreaktionen auf subjektiv als unrichtig empfundenes Organverhalten erheblich überschritt. Der erkennende Senat war damals der Ansicht, es genüge eine Ordnungsstrafe in geringer Höhe, „um die Herausbildung einer kritischen Distanz zum bisherigen Verhalten zu fördern und die bei einem Akademiker an sich vorauszusetzende Fähigkeit zu aktivieren, den richtigen Umgangston mit den Gerichten noch zu erlernen". Mit Beschluss vom 10. 5. 2005 zu 1 Ob 80/05d (erste Entscheidung zu dieser Zahl) wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen die in zweiter Instanz bestätigte Auferlegung einer Ordnungsstrafe von 1000 EUR durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer Ablehnungssache im Rahmen des zuvor bezeichneten Pflegschaftsverfahrens mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (alt) ohne weitere Begründung zurück (siehe zu den Entscheidungen der Vorinstanzen 8 Ob 21/05d [erste Entscheidung zu dieser Zahl vom 17. 3. 2005]). Mit Beschluss vom 18. 10. 2005 zu 1 Ob 80/05d (zweite Entscheidung zu dieser Zahl) übermittelte der Oberste Gerichtshof den vorhandenen (Teil-)Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Prüfung der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers als gemäß § 109 Abs 1 JN zuständiges Pflegschaftsgericht.Mit Beschluss vom 28. 2. 2003 (1 Ob 31/03w [erste Entscheidung zu dieser Zahl]) verhängte der Oberste Gerichtshof über den Antragsteller in einer das Pflegschaftsverfahren 2 P 181/01k des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien betreffenden Ablehnungssache eine Ordnungsstrafe von 300 EUR wegen der Beschimpfung richterlicher Organe, die den Rahmen noch verständlicher Unmutsreaktionen auf subjektiv als unrichtig empfundenes Organverhalten erheblich überschritt. Der erkennende Senat war damals der Ansicht, es genüge eine Ordnungsstrafe in geringer Höhe, „um die Herausbildung einer kritischen Distanz zum bisherigen Verhalten zu fördern und die bei einem Akademiker an sich vorauszusetzende Fähigkeit zu aktivieren, den richtigen Umgangston mit den Gerichten noch zu erlernen". Mit Beschluss vom 10. 5. 2005 zu 1 Ob 80/05d (erste Entscheidung zu dieser Zahl) wies der Oberste Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen die in zweiter Instanz bestätigte Auferlegung einer Ordnungsstrafe von 1000 EUR durch das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einer Ablehnungssache im Rahmen des zuvor bezeichneten Pflegschaftsverfahrens mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (alt) ohne weitere Begründung zurück (siehe zu den Entscheidungen der Vorinstanzen 8 Ob 21/05d [erste Entscheidung zu dieser Zahl vom 17. 3. 2005]). Mit Beschluss vom 18. 10. 2005 zu 1 Ob 80/05d (zweite Entscheidung zu dieser Zahl) übermittelte der Oberste Gerichtshof den vorhandenen (Teil-)Akt dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Prüfung der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers als gemäß Paragraph 109, Absatz eins, JN zuständiges Pflegschaftsgericht.

Mit Beschluss vom 26. 7. 2006 zu 80 P 212/05y (ON 166) stellte das Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Antragsteller ein.

In den wortgleichen „Nichtigkeitsbeschwerden" des Antragstellers vom 4. 7. 2005 und 8. 8. 2005 gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 10. 5. 2005 wird behauptet, an der Entscheidung des erkennenden Senats habe ein von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossener oder jedenfalls befangener Richter mitgewirkt. Überdies hätten alle Richter dieses Spruchkörpers „als Ausführende politischer Wünsche statt als Oberste Richter fungiert ..., anstatt ihrem Richter-Eid entsprechend ihre Pflicht zu erfüllen". Demnach sei jener Beschluss „nichtig". Gefordert werde „eine rechtskonforme Entscheidung eines NICHT-POLITIKHÖRIGEN OGH-Senates, sondern seriöser Richter, welche die ständige Rechtsprechung des OGH NICHT aufgrund politischer Einflussnahme und persönlicher Rachegefühle eines Senatsmitgliedes korrumpieren". Seiner „Nichtigkeitsbeschwerde" vom 8. 8. 2005 heftete der Antragsteller ein Schreiben (Faxdatum 6. 8. 2005) an, in dem folgende Wendungen enthalten sind:

„... Oft genug habe ich darauf hingewiesen, dass das dreckige Wiener Nazi-Richtergesindel auf die Menschenrechte meiner Kinder scheißt. Richter P***** Du willst Faustrecht der Kindesmutter als Recht erkennen, um deine Kinderfickerkollegen im BG in Meineid auf die Verfassung weiter gegen gerichtliche Verfolgung zu decken? Du willst Kindesentführung, sexuellen Missbrauch 8-Jähriger unter Mittäterschaft der Kindesmutter decken? Psychische schwere Körperverletzung der 4 mj. Kinder gem. § 81 ff StGB als URLAUB erklären, wie es die Kinderficker S*****, W*****, S*****, K*****, K***** und das gesamte Richtergesindel bis zum Drecknazischwein VP S***** vom OGH bisher taten? VERSUCHE es - auch mit der Deckung durch OGH - und VfGH-Nazis wird es dir nicht gelingen, nicht in dieser EU."„... Oft genug habe ich darauf hingewiesen, dass das dreckige Wiener Nazi-Richtergesindel auf die Menschenrechte meiner Kinder scheißt. Richter P***** Du willst Faustrecht der Kindesmutter als Recht erkennen, um deine Kinderfickerkollegen im BG in Meineid auf die Verfassung weiter gegen gerichtliche Verfolgung zu decken? Du willst Kindesentführung, sexuellen Missbrauch 8-Jähriger unter Mittäterschaft der Kindesmutter decken? Psychische schwere Körperverletzung der 4 mj. Kinder gem. Paragraph 81, ff StGB als URLAUB erklären, wie es die Kinderficker S*****, W*****, S*****, K*****, K***** und das gesamte Richtergesindel bis zum Drecknazischwein VP S***** vom OGH bisher taten? VERSUCHE es - auch mit der Deckung durch OGH - und VfGH-Nazis wird es dir nicht gelingen, nicht in dieser EU."

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Die Entscheidung ist vom erkennenden Senat in der Stammbesetzung zu fällen, weil der Oberste Gerichtshof zu 8 Nc 47/05m aussprach, dass über die gegen ein Senatsmitglied erhobenen spezifischen Vorwürfe nicht mehr förmlich zu entscheiden ist. Der 8. Senat erläuterte dort ferner im Einzelnen, dass über die „Nichtigkeitsbeschwerde" des Antragstellers, die beim Obersten Gerichtshof am 5. 7. 2005 eingelangt sei, noch nach den Bestimmungen des AußStrG alt abzusprechen sein werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seien jedoch die zivilprozessualen Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage im alten Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden. Somit seien Richter, wegen deren behaupteten Verhaltens eine Wiederaufnahmeklage nach § 530 Abs 1 Z 4 ZPO angebracht worden sei, nicht gemäß § 537 ZPO von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds von vornherein nicht in Betracht komme.Die Entscheidung ist vom erkennenden Senat in der Stammbesetzung zu fällen, weil der Oberste Gerichtshof zu 8 Nc 47/05m aussprach, dass über die gegen ein Senatsmitglied erhobenen spezifischen Vorwürfe nicht mehr förmlich zu entscheiden ist. Der 8. Senat erläuterte dort ferner im Einzelnen, dass über die „Nichtigkeitsbeschwerde" des Antragstellers, die beim Obersten Gerichtshof am 5. 7. 2005 eingelangt sei, noch nach den Bestimmungen des AußStrG alt abzusprechen sein werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs seien jedoch die zivilprozessualen Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage im alten Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden. Somit seien Richter, wegen deren behaupteten Verhaltens eine Wiederaufnahmeklage nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO angebracht worden sei, nicht gemäß Paragraph 537, ZPO von der Leitung der Verhandlung sowie von der Entscheidung über die Wiederaufnahmeklage ausgeschlossen, wenn eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Wiederaufnahmegrunds von vornherein nicht in Betracht komme.

Der erkennende Senat tritt der Ansicht des 8. Senats, die „Nichtigkeitsbeschwerde" vom 4. 7. 2005 (eingelangt am 5. 7. 2005) sei noch nach den Bestimmungen des AußStrG alt zu erledigen, bei. Im Ergebnis Gleiches muss demnach auch für die Entscheidung über die „Nichtigkeitsbeschwerde" vom 8. 8. 2005 gelten. Da eine Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage im alten Außerstreitverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0007194), die auch die Entscheidung 8 Nc 47/05m trägt, ausscheidet, sind die „Nichtigkeitsbeschwerden" des Antragstellers, die der Sache nach als Wiederaufnahmeanträge unter Geltendmachung des Wiederaufnahmegrunds analog § 530 Abs 1 Z 4 ZPO einzustufen sind, als unzulässig zurückzuweisen.Der erkennende Senat tritt der Ansicht des 8. Senats, die „Nichtigkeitsbeschwerde" vom 4. 7. 2005 (eingelangt am 5. 7. 2005) sei noch nach den Bestimmungen des AußStrG alt zu erledigen, bei. Im Ergebnis Gleiches muss demnach auch für die Entscheidung über die „Nichtigkeitsbeschwerde" vom 8. 8. 2005 gelten. Da eine Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage im alten Außerstreitverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0007194), die auch die Entscheidung 8 Nc 47/05m trägt, ausscheidet, sind die „Nichtigkeitsbeschwerden" des Antragstellers, die der Sache nach als Wiederaufnahmeanträge unter Geltendmachung des Wiederaufnahmegrunds analog Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO einzustufen sind, als unzulässig zurückzuweisen.

Zu 2.:

Der Antragsteller bedarf, wie sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. 7. 2006 zu 80 P 212/05y ergibt, keines Sachwalters. Er ist daher für sein Verhalten gegenüber Gerichten persönlich verantwortlich. Wegen der eingangs wiedergegebenen Beleidigungen von Richtern in Schriftsätzen ist über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Weil der Antragsteller sein beleidigendes Verhalten gegenüber Richtern trotz vorangegangener Bestrafungen unbeirrt fortsetzte, ist ihm nunmehr eine deutlich strengere Ordnungsstrafe als im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 2. 2003 (1 Ob 31/03w) aufzuerlegen. Dabei kann - mangels eines Unterschieds in den Rechtsfolgen - dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller gemäß § 22 AußStrG neu oder noch nach § 85 GOG alt (siehe dazu 1 Ob 31/03w) zu bestrafen ist, weil der Strafrahmen - gleichviel, ob insofern altes oder neues Recht anzuwenden ist - durch § 220 Abs 1 ZPO gezogen wird.Der Antragsteller bedarf, wie sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. 7. 2006 zu 80 P 212/05y ergibt, keines Sachwalters. Er ist daher für sein Verhalten gegenüber Gerichten persönlich verantwortlich. Wegen der eingangs wiedergegebenen Beleidigungen von Richtern in Schriftsätzen ist über ihn eine Ordnungsstrafe zu verhängen. Weil der Antragsteller sein beleidigendes Verhalten gegenüber Richtern trotz vorangegangener Bestrafungen unbeirrt fortsetzte, ist ihm nunmehr eine deutlich strengere Ordnungsstrafe als im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. 2. 2003 (1 Ob 31/03w) aufzuerlegen. Dabei kann - mangels eines Unterschieds in den Rechtsfolgen - dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller gemäß Paragraph 22, AußStrG neu oder noch nach Paragraph 85, GOG alt (siehe dazu 1 Ob 31/03w) zu bestrafen ist, weil der Strafrahmen - gleichviel, ob insofern altes oder neues Recht anzuwenden ist - durch Paragraph 220, Absatz eins, ZPO gezogen wird.

Anmerkung

E81783 1Ob80.05d-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00080.05D.0912.000

Dokumentnummer

JJT_20060912_OGH0002_0010OB00080_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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