TE OGH 2006/9/12 1Ob127/06t

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Maria Ö*****, und 2. Herbert Ö*****, beide *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Oliver R*****, wegen Übernahme eines Bestandgegenstands, aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 23. Februar 2006, GZ 1 R 202/05v-6, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 14. April 2005, GZ 2 C 227/05a-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Rekursgerichts wird als nichtig aufgehoben. Der Rekurs der Antragsteller gegen die Entscheidung des Erstgerichts wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten die Erlassung eines Auftrags zur Übernahme eines näher bezeichneten Bestandobjekts zum 30. September 2005. Sie brachten vor, das Bestandverhältnis ende am 30. September 2005, weswegen sie sicherstellen wollten, dass der Antragsgegner das Bestandobjekt an diesem Tag übernehme.

Das Erstgericht wies den Antrag a limine zurück. Aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sei amtsbekannt, dass die Antragsteller infolge qualifizierten Mietzinsrückstands schuldig erkannt worden seien, das Bestandobjekt geräumt zu übergeben, sodass kein Bestandverhältnis mehr bestehe. Ein Exekutionsverfahren sei bereits anhängig. Voraussetzung für die Erlassung eines Auftrags gemäß § 567 Abs 1 ZPO sei aber ein aufrechtes Bestandverhältnis, das hier nicht vorliege.Das Erstgericht wies den Antrag a limine zurück. Aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren sei amtsbekannt, dass die Antragsteller infolge qualifizierten Mietzinsrückstands schuldig erkannt worden seien, das Bestandobjekt geräumt zu übergeben, sodass kein Bestandverhältnis mehr bestehe. Ein Exekutionsverfahren sei bereits anhängig. Voraussetzung für die Erlassung eines Auftrags gemäß Paragraph 567, Absatz eins, ZPO sei aber ein aufrechtes Bestandverhältnis, das hier nicht vorliege.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Voraussetzung für die Erlassung eines Übernahmsauftrags gemäß § 567 ZPO sei das Vorliegen eines Bestandvertrags von bestimmter Dauer sowie dessen Erlöschen durch bloßen Zeitablauf. Im vorliegenden Fall sei das Bestandverhältnis bereits aufgelöst. Ein nach Auflösung des Bestandvertrags gestellter Übernahmsantrag sei ebenso unzulässig wie ein nach Ablauf der Vertragsdauer gestellter.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Voraussetzung für die Erlassung eines Übernahmsauftrags gemäß Paragraph 567, ZPO sei das Vorliegen eines Bestandvertrags von bestimmter Dauer sowie dessen Erlöschen durch bloßen Zeitablauf. Im vorliegenden Fall sei das Bestandverhältnis bereits aufgelöst. Ein nach Auflösung des Bestandvertrags gestellter Übernahmsantrag sei ebenso unzulässig wie ein nach Ablauf der Vertragsdauer gestellter.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass des gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsrekurses der Antragsteller ist von Amts wegen die Nichtigkeit der Rekursentscheidung wahrzunehmen:

Der Beschluss des Erstgerichts wurde dem Vertreter der Antragsteller am 11. 5. 2005 zugestellt. Die nach § 125 ZPO zu berechnende 14-tägige Rekursfrist endete demnach am 25. 5. 2005. Der erst am 27. 5. 2005 zur Post gegebene Rekurs der Antragsteller wurde somit verspätet erhoben. Wenngleich diese Verspätung vom Rekursgericht übersehen wurde, war sie aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller auch von Amts wegen aufzugreifen, da das Rekursgericht in die bereits eingetretene Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung eingegriffen hat (vgl 1 Ob 190/05f; 2 Ob 254/05z mwN; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² III § 411 ZPO Rz 134). Dies führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung als nichtig sowie zur Zurückweisung des an die zweite Instanz gerichteten Rekurses.Der Beschluss des Erstgerichts wurde dem Vertreter der Antragsteller am 11. 5. 2005 zugestellt. Die nach Paragraph 125, ZPO zu berechnende 14-tägige Rekursfrist endete demnach am 25. 5. 2005. Der erst am 27. 5. 2005 zur Post gegebene Rekurs der Antragsteller wurde somit verspätet erhoben. Wenngleich diese Verspätung vom Rekursgericht übersehen wurde, war sie aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller auch von Amts wegen aufzugreifen, da das Rekursgericht in die bereits eingetretene Rechtskraft der erstgerichtlichen Entscheidung eingegriffen hat vergleiche 1 Ob 190/05f; 2 Ob 254/05z mwN; Fasching/Klicka in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 411, ZPO Rz 134). Dies führt zur Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung als nichtig sowie zur Zurückweisung des an die zweite Instanz gerichteten Rekurses.

Anmerkung

E819401Ob127.06t

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inimmolex 2007,175/83 (Pfiel) - immolex 2007/83 (Pfiel) = MietSlg59.695XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00127.06T.0912.000

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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