Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26. April 2006, GZ 7 Hv 23/06d-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26. April 2006, GZ 7 Hv 23/06d-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Wilhelm A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (II) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (I) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde Wilhelm A***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB (römisch II) sowie der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (römisch eins) und des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB (römisch III) schuldig erkannt.
Darnach hat er zu nachangeführten Zeiten in Moosbach und an anderen
Orten
I. ein ihm anvertrautes Gut in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwarrömisch eins. ein ihm anvertrautes Gut in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
1) am 1. Februar 2000 einen durch Leasingvertrag finanzierten, im Eigentum der P***** AG stehenden Lkw Ford Transit, Kennzeichen SL*****, durch Veräußerung an Jelena M***** (Schaden 2.709,97 Euro);
2) am 3. März 2001 einen durch Kreditvertrag finanzierten, im Eigentum der P***** AG stehenden Kombi Nissan Terrano, Kennzeichen SL*****, durch Veräußerung an die Firma Peter R***** (Schaden 7.987,30 Euro);
3) am 24. Jänner 2002, 31. Jänner 2002 und 12. Juli 2002 den Erlös aus dem Verkauf von insgesamt zwölf ihm auf Kommission überlassenen, im Eigentum der B***** GmbH stehenden Starterbatterien (Schaden 814,05 Euro),
4) am 19. November 2002 einen ihm zur Vermittlung anvertrauten, unter Eigentumsvorbehalt der R***** GmbH stehenden PKW Seat Leon, Kennzeichen BR*****, im Wert von 16.803 Euro durch Veräußerung an Benjamin R*****;
5) am 5. Mai 2003 ein unter Eigentumsvorbehalt der B***** Kfz Leasing GmbH stehendes Fahrzeug Lkw VW 70 T Kasten durch Veräußerung an Josef W***** (Schaden 7.158 Euro);
II. nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung falscher Urkunden oder eines falschen Beweismittels, zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwarrömisch II. nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Täuschung über Tatsachen, teils unter Benützung falscher Urkunden oder eines falschen Beweismittels, zu Handlungen verleitet, die die Genannten in einem insgesamt 50.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
1) im Mai 2003 durch Vorgabe seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit Verfügungsberechtigte der Stefan B***** GmbH zur Entsorgung von Werkstattabfällen im Betrag von „restlich 74,92 Euro";
2) Hannelore K***** durch Vorgabe, das Geld werde zur Bezahlung des von ihr gekauften Pkw Seat Toledo verwendet,
Rechtliche Beurteilung
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bedurften die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Dr. R***** über den spätestens mit 31. Dezember 2002 eingetretenen Zeitpunkt erkennbarer Zahlungsunfähigkeit (S 141/VI) keiner näheren Erörterung, liegt dem Angeklagten doch nach den Urteilsannahmen auch die Täuschung über seine Zahlungswilligkeit zur Last und konnten die Tatrichter überdies den ab April 2002 bestehenden „gravierenden Liquiditätsengpass" mit resultierendem (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei auf den Umstand gründen, dass ab diesem Zeitpunkt weder Umsatzsteuervoranmeldungen getätigt noch Steuern bezahlt und Dienstnehmeranteile entrichtet wurden, wobei im Jahr 2002 darüber hinaus insgesamt 33 Exekutionen anhängig waren (US 8, 19). Der Beschwerde zuwider wurde die Aussage des Angeklagten einer entsprechenden Würdigung unterzogen (US 18 bis 21), jene des Zeugen Mag. G***** (S 16 ff/VI) berücksichtigt (US 19) und jene des Zeugen Mag. N***** (S 92 ff/VI) keineswegs völlig übergangen bzw ungewürdigt gelassen (US 19). Weitere Aussagedetails insbesondere zu subjektiven Wertungen der Zeugen, welche aufgrund ihrer Profession weitgehend auf Informationen seitens des Beschwerdeführers angewiesen sind, bedurften angesichts dessen, dass Gegenstand einer Zeugenaussage Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber persönliche Meinungen sind (SSt 52/5, Fabrizy, StPO9 § 150 Rz 1 mwN) und soweit es um unbedeutende Tatsachenwahrnehmungen geht, im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) keiner näheren Erörterung.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bedurften die Ausführungen des Sachverständigen Mag. Dr. R***** über den spätestens mit 31. Dezember 2002 eingetretenen Zeitpunkt erkennbarer Zahlungsunfähigkeit (S 141/VI) keiner näheren Erörterung, liegt dem Angeklagten doch nach den Urteilsannahmen auch die Täuschung über seine Zahlungswilligkeit zur Last und konnten die Tatrichter überdies den ab April 2002 bestehenden „gravierenden Liquiditätsengpass" mit resultierendem (zumindest bedingtem) Schädigungsvorsatz des Angeklagten logisch und empirisch einwandfrei auf den Umstand gründen, dass ab diesem Zeitpunkt weder Umsatzsteuervoranmeldungen getätigt noch Steuern bezahlt und Dienstnehmeranteile entrichtet wurden, wobei im Jahr 2002 darüber hinaus insgesamt 33 Exekutionen anhängig waren (US 8, 19). Der Beschwerde zuwider wurde die Aussage des Angeklagten einer entsprechenden Würdigung unterzogen (US 18 bis 21), jene des Zeugen Mag. G***** (S 16 ff/VI) berücksichtigt (US 19) und jene des Zeugen Mag. N***** (S 92 ff/VI) keineswegs völlig übergangen bzw ungewürdigt gelassen (US 19). Weitere Aussagedetails insbesondere zu subjektiven Wertungen der Zeugen, welche aufgrund ihrer Profession weitgehend auf Informationen seitens des Beschwerdeführers angewiesen sind, bedurften angesichts dessen, dass Gegenstand einer Zeugenaussage Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht aber persönliche Meinungen sind (SSt 52/5, Fabrizy, StPO9 Paragraph 150, Rz 1 mwN) und soweit es um unbedeutende Tatsachenwahrnehmungen geht, im Sinn des Gebots gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) keiner näheren Erörterung.
Dies gilt im Übrigen auch für die Einschätzung des Sachverständigen Dr. R*****, seiner Meinung nach habe der Angeklagte einfach den Ernst der Situation nicht wahrgenommen.
Der Umstand, dass der Angeklagte mit einigen Gläubigern, etwa der R***** GmbH, und der P***** AG langjährige Geschäftsbeziehungen unterhielt, bedurfte als nicht entscheidungswesentlich ebenso wenig einer Erörterung wie jene (als Schadensgutmachung zu wertender) nachträglicher Teilzahlungen.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurde die Verantwortung des Angeklagten in Bezug auf eine Zusage eines Zuschusses für Anbringen einer Werbetafel für die Firma B***** (S 43/VI) als nicht plausibel verworfen (US 18).
Die pauschal auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweisende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit ihrer Kritik an vorgeblich mangelhaften Feststellungen zur inneren Tatseite die betreffenden expliziten Urteilsannahmen (US 8, 11, 12, 20). Hinsichtlich der auch hier angesprochenen langjährigen Geschäftsbeziehungen und der (wie auch vom Rechtsmittel eingeräumt) teils nicht eingehaltenen - Ratenzahlungen (vgl Faktum I.3) kann auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen werden. Warum der Umstand, dass der Angeklagte im ersten Halbjahr 2003 ca 12.000 Euro als Privatentnahmen tätigte, für die Annahme der innere Tatseite von Bedeutung sein solle, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.Die pauschal auf die Ausführungen zur Mängelrüge verweisende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht mit ihrer Kritik an vorgeblich mangelhaften Feststellungen zur inneren Tatseite die betreffenden expliziten Urteilsannahmen (US 8, 11, 12, 20). Hinsichtlich der auch hier angesprochenen langjährigen Geschäftsbeziehungen und der (wie auch vom Rechtsmittel eingeräumt) teils nicht eingehaltenen - Ratenzahlungen vergleiche Faktum römisch eins.3) kann auf die Erledigung der Mängelrüge verwiesen werden. Warum der Umstand, dass der Angeklagte im ersten Halbjahr 2003 ca 12.000 Euro als Privatentnahmen tätigte, für die Annahme der innere Tatseite von Bedeutung sein solle, legt die Beschwerde nicht substantiiert dar.
Im Übrigen mangelt es ihr an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (etwa hinsichtlich Faktum III). Dem Antrag auf „Vernichtung der Hauptverhandlung nach § 288a StPO" fehlt ein Ausspruch des Gerichtshofs zweiter Instanz über die Versetzung in den Anklagestand nach § 281a StPO.Im Übrigen mangelt es ihr an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (etwa hinsichtlich Faktum römisch III). Dem Antrag auf „Vernichtung der Hauptverhandlung nach Paragraph 288 a, StPO" fehlt ein Ausspruch des Gerichtshofs zweiter Instanz über die Versetzung in den Anklagestand nach Paragraph 281 a, StPO.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E81921 14Os68.06sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00068.06S.0912.000Dokumentnummer
JJT_20060912_OGH0002_0140OS00068_06S0000_000