Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth K*****, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. Anton M*****, wegen Vertragsaufhebung (hier: wegen Ablehnung eines Richters), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 14. Juni 2006, GZ 6 Nc 29/06z-5, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. Mai 2006, GZ 6 Nc 29/06z-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt (im Verfahren 29 Cg 84/01y), mit dem der gegen den Verhandlungsrichter gerichtete Ablehnungsantrag der Klägerin abgewiesen worden war, erhob die Klägerin Rekurs, den sie mit einem Ablehnungsantrag gegen einen Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Graz verband; dieser dürfe wegen Befangenheit über ihren Rekurs nicht entscheiden. Das Oberlandesgericht Graz wies den zuletzt erwähnten Ablehnungsantrag ab. Die für die Klägerin bestimmte Beschlussausfertigung wurde ihrem Prozessvertreter am 22. 5. 2006 zugestellt. Der dagegen erhobene, am 2. 6. 2006 beim Landesgericht Klagenfurt überreichte Rekurs langte beim Oberlandesgericht Graz am 8. 6. 2006 ein.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz diesen Rekurs als verspätet zurück. Der Ablehnungsantrag gegen den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts sei von diesem Gericht in erster Instanz abgewiesen worden, sodass ein Rekurs auch bei diesem Gericht einzubringen gewesen wäre. Da er auch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt sei, sei er als verspätet zurückzuweisen.
In ihrem dagegen (rechtzeitig) erhobenen Rekurs macht die Klägerin geltend, es handle sich im gegenständlichen Fall um einen Ablehnungsantrag, der gegen den Erstrichter gerichtet sei, wobei „das diesbezügliche Ablehnungsverfahren beim Landesgericht Klagenfurt geführt" werde. Die Einbringung des Rekurses beim Landesgericht Klagenfurt sei daher richtig.
Rechtliche Beurteilung
Dem ist entgegen zu halten, dass sich der vom Oberlandesgericht Graz zurückgewiesene Rekurs nicht auf den gegen den Verhandlungsrichter gerichteten Ablehnungsantrag bezogen hat. Vielmehr hatte das Oberlandesgericht Graz - insoweit in erster Instanz - allein über die Ablehnung eines Senatspräsidenten dieses Oberlandesgerichts zu entscheiden. Der Rekurs gegen einen Beschluss, mit dem einem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, ist aber immer bei dem Gericht einzubringen, das in der jeweiligen Ablehnungssache in erster Instanz erkannte (1 Ob 119/98a, RIS-Justiz RS0109787, RS0043945). Dem unberechtigten Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E818441Ob170.06sSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 114.731XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0010OB00170.06S.0912.000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2009